Wer kümmert sich um Netzneutralität im Land NRW?

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Seit dem lezten Landesmediengesetz NRW (LMG NRW), das die Piraten mit Rot-Grün gemeinsam beschlossen haben, gehört es zu den Aufgaben der Landesanstalt für Medien in NRW, sich mit den relevanten Fragen der Netzneutralität in unserem Land zu befassen. Sie soll dazu forschen, und sie kann sogar „Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen“, so §88 (3) Satz 4 des LMG.

Die Landesanstalt für Medien (LfM) ist die unabhängige Aufsichtsinstitution für den privaten Rundfunk, mittlerweile aber auch für die sogenannten Telemediendienste, damit sind dann Angebote im Internet gemeint. Dazu gehört zum Beispiel der Jugendschutz und die Impressumspflicht, aber auch die Förderung der Medienkompetenz. Hier leistet sie wertvolle Arbeit in einer Fülle von Projekten und Angeboten, ein Blick auf die Webseite der LfM lohnt sich. Deswegen machte es Sinn, die Fragestellung der Netzneutralität, soweit es medienpolitische Betrachtungen betrifft (und nicht alleine das Wettbewerbsrecht), auch bei der LfM anzusiedeln.

Die LfM selbst wird durch die Rundfunkbeiträge finanziert und ist staatsfern. Sie wird gesteuert durch die Medienkommission, ein Gremium, in welchem (ähnlich wie beim Rundfunkrat beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk) gesellschaftliche Gruppen repräsentiert sind – auch die Parteien, aber nur in einer geringen Anzahl. Für die Piratenpartei bin ich das entsandte Mitglied.

Im „Ausschuss für Medienentwicklung und Medienordnung“ wurde eine Resolution zur Netzneutralität entwickelt. Ich bin Mitglied dieses Ausschusses, und konnte dort eine Verschärfung der Ablehnung von Zero-Rating und Spezialdiensten erreichen.

Netzneutralität ist der Grundsatz, dass alle Daten im Internet durch den Provider gleich behandelt werden müssen. Der Internet-Provider ist nämlich in einer Monopolsituation: Er kann im Grunde entscheiden, welche Daten durchgelassen werden, und welche nicht durchgelassen bzw. welche verlangsamt werden. So könnte er Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen, oder den Wettbewerb der Anbieter im Netz beeinflussen – damit er das nicht tut, gilt der Grundsatz der Netzneutralität. Man stelle sich vor, die Deutsche Post dürfte die Zustellung der einen Zeitung beschleunigen, die der anderen verzögern oder gar einstellen, um beispielsweise Zusatzbeiträge zu kassieren. Das wäre wettbewerbswidrig.

Doch auch das sogenannte Zero-Rating ist grundsätzlich problematisch: Gemeint ist ein Dienst, dessen Traffic nicht auf das Internet-Kontingent des Nutzers einer Internetverbindung angerechnet wird. Die Telekom hat beispielsweise einen entsprechenden Vertrag mit dem Musikanbieter Spotify. Dass andere Musikanbieter damit benachteiligt werden, und dass auch die publizistische Freiheit beeinträchtigt sein kann, wenn bestimmte Musikstile bevorzugt sind, ist eigentlich offenbar. Dennoch ist diese Praxis bislang nicht verboten.

Ein weiteres Problem stellen die sogenannten Spezialdienste dar. In der öffentlichen Diskussion wird immer angedeutet, dass es bevorzugte Dienste außerhalb des „freien Internets“ geben solle, die bevorzugt transportiert werden müssen. Als Argument wird Telemedizin, also beispielsweise eine Operation über das Internet angeführt, oder das fahrerlose, sensorgesteuerte Auto, welches seine Kollisionsinformationen über das Internet bekommen können müsse.

Doch das sind Scheindebatten: Ein Auto wird sich stets nur aufgrund der eigenen Sensoren durch den Verkehr bewegen, denn jeder weiß, dass das mobile Internet auch mal abbrechen kann, zum Beispiel in Häuserschluchten, Tunneln, oder in abgelegenen Gegenden. Und dann darf auch so ein Auto nicht zur Gefahr im Verkehr werden. Die Verkehrsinformationen sind auf bevorzugte Behandlung nicht angewiesen, da kommt es auf einige Sekunden nicht an. Auch eine Tele-Operation kann man über das freie Internet nicht ausführen. Dafür braucht es nämlich spezielle, ausfallgesicherte Verbindungen – alles andere wäre fahrlässige Körperverletzung.

Dennoch wird an diesen Spezialdiensten festgehalten, obwohl es kein überzeugendes Beispiel für die Notwendigkeit einer solchen Bevorzugung gibt. Auf europäischer Ebene, wo die Netzneutralität gerade diskutiert wird, sind daher Ausnahmen für Spezialdienste vorgesehen, und es ist das Zero-Rating nicht verboten. Wir sehen das kritisch, und auch die LfM hat eine entsprechende Positionierung in ihrer Resolution zur Netzneutralität getroffen. Ich konnte im Ausschuss dafür sorgen, dass sie deutlich formuliert wurde.

Das Positionspapier zur Netzneutralität findet man hier:

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) setzt sich für die gesetzliche Sicherung von Netzneutralität ein. Netzneutralität muss umfassend gewährleistet werden, um den diskriminierungsfreien Zugang zu meinungsbildenden Inhalten und eine plurale Medienlandschaft zu garantieren. Die LfM fordert die Überarbeitung der Verordnung zur Netzneutralität und seiner Erwägungsgründe in folgenden Punkten:

a) Spezialdienste müssen noch klarer und enger definiert werden, um zu vermeiden, dass sich finanzstarke Anbieter Überholspuren im Internet kaufen können. Ausnahmen für Notdienste sind vorstellbar, aber nicht für Luxusangebote. Es muss eine noch klarere Abgrenzung zum offenen Internet erfolgen. Dafür sollten insbesondere in den Erwägungsgründen unmissverständliche Auslegungsgrenzen für die Begriffe „notwendig“ und „generell“ in Art. 3 Abs. 5 vorgesehen werden.

b) Das Best Effort-Prinzip sowie ausreichende Kapazitäten (in Abgrenzung zu den Spezialdiensten) müssen bei der Übertragung von Inhalten im offenen Internet garantiert und überwacht werden, um zu vermeiden, dass Provider einen zu großen Einfluss auf das Verkehrsmanagement nehmen können. Datenverkehrsmanagement darf außerdem nur aus technischen und nicht aus kommerziellen Gründen erfolgen.

c) Zero Rating ist grundsätzlich problematisch. Soweit es telekommunikationsrechtlich zulässig ist, darf es allerdings nicht in den publizistischen Wettbewerb eingreifen. Daher müssen alle publizistischen Angebote vom technischen Anbieter gleich behandelt werden. Für alle Inhalteanbieter müssen die Nutzungsbedingungen von Zero Rating transparent sein; die wirtschaftlichen Bedingungen dürfen nicht ausschließen, dass auch kleinere Anbieter dabei partizipieren können.

d) Inhalteregulierer, in Deutschland also die Landesmedienanstalten, sollten neben der Bundesnetzagentur Mitspracherechte bei der Regelung und Sicherung von Netzneutralität erhalten, um zu vermeiden, dass Netzneutralität ein rein technisches Thema bleibt. Dies sollte staatsvertraglich abgesichert werden.

Ich hätte mir die Resolution gerne eindeutiger gewünscht: Für mich ist klar, dass Zero-Rating gegen die Netzneutralität verstößt, und daher untersagt werden sollte, und dass es Spezialdienste ebenfalls nicht geben kann, ohne dass damit ebenfalls die Netzneutralität umgangen wird. Doch diese Formulierung ist schon recht deutlich gegenüber der laxen Haltung der EU-Kommission. Durch die geforderte Konkretisierung der Anforderungen an Spezialdienste wird hoffentlich deutlich, dass dies kein Dienst erfüllen kann.

Und ja, eine Regelung der Netzneutralität auf Bundeslandebene ist natürlich auch keine Lösung, sowas muss mindestens auf Europaebene wirksam geregelt werden. Aber da die Zeichen derzeit nicht auf eine zufriedenstellende Regelung in Europa stehen, ist das bei uns in NRW wenigstens ein Anfang.

Passend dazu gibt es einen Antrag für das Plenum im Landtag NRW: Netzneutralität ist zum Abschuss freigegeben: Pläne von EU-Kommissar Oettinger lassen das freie und offene Internet sterben. Der Antrag wird am 3. September gegen 19 Uhr im Plenum NRW beraten.

Mitglied und Stellvertreter für LfM-Medienkommission NRW gesucht!

audio-72119_640Wir Piraten fordern schon lange, dass nicht nur die gut organisierten Verbände und Organisationen, Parteien und Regierungsvertreter in den Aufsichtsgremien öffentlicher Institutionen vertreten sind, sondern dass sich auch ganz normale Bürger dort engagieren können. Das ist für uns gelebte Teilhabe und öffentliche Kontrolle.

Als vor einigen Wochen das Landesmediengesetz NRW überarbeitet wurde, haben wir es geschafft, diese Forderung in das Gesetz zu schreiben.

Der neue § 93 Absatz 5 LMG NRW ermöglicht, dass sich interessierte Einzelpersonen um eine Mitgliedschaft in der Medienkommission der Landesanstalt für Medien (LfM) bewerben können. Bewerber sollen über Kenntnisse im Bereich des Rundfunks und der Telemedien verfügen. Außerdem dürfen keine Interessenskonflikte bestehen und es gilt ein Kontrahierungsverbot (§ 95 Absatz 4 LMG NRW).

Die Medienkommission nimmt die Aufgaben der LfM wahr. Dazu gehören zum Beispiel Beobachtung von Rundfunk und Telemedien, die Förderung der Medienkompetenz und der Bürgermedien, sie berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter und Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten das Landesmediengesetz regelt, und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmern und die Rechtewahrnehmung. Sie unterstützt Projekte, die eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen.

Außerdem kann sie Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität ergreifen.

Ausführliche Informationen findet Ihr unter www.lfm-nrw.de, das Bewerbungsverfahren ist unter www.lfm-nrw.de/fileadmin/lfm-nrw/Medienkommission/Bewerbungsverfahren_28.08.2014.pdf beschrieben.

Wenn Ihr Interesse an der Arbeit der Medienkommission habt und über die notwendigen Qualifikationen verfügt, bewerbt euch als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied!

Bewerbungen sind bis 31.10.2014 schriftlich direkt an die Landesanstalt für Medien NRW zu richten.