LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/9446 |
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07.08.2015 |
Kleine Anfrage 3753
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Reinheitsgebot und neue Bier-Trends in Nordrhein-Westfalen
„Er trank Bier – sieben Becher. Sein Geist entspannte sich, er wurde ausgelassen. Sein Herz war froh und sein Gesicht strahlte.“
Gilgamesch, sumerischer König der 1. Dynastie von Uruk, etwa 2600 v.Chr.
Der Biermarkt in Deutschland befindet sich im Umbruch. Nicht zuletzt internationale Trends („Craft Beer“, Heimbrauen) generieren in Deutschland eine wachsende Nachfrage nach mehr Kreativität und Geschmacksvielfalt in der Bierbranche. Analog dazu hat sich die Anzahl kleiner Brauereien, die ihre Biere zumeist lokal oder regional vertreiben, erhöht. So gab es allein in Nordrhein-Westfalen eine Zunahme der Braustätten von 107 im Jahr 1995 auf 128 im Jahr 2014. Gleichzeitig sahen sich jedoch Bierbrauer mit einem sinkenden Bierabsatz und Pro-Kopf Verbrauch in den letzten 20 Jahren konfrontiert.
Der wachsenden Nachfrage nach Geschmacksvielfalt und Bierinnovationen sind in Deutschland gesetzliche Grenzen gesetzt (so genanntes Reinheitsgebot). Das Reinheitsgebot steht dabei immer wieder in der Kritik. Einige Bierbrauer fordern, weitere natürliche Zutaten zuzulassen, die höchsten lebensmittelrechtlichen Qualitätsanforderungen entsprechen. Durch eine vollständige Auflistung der verwendeten Zutaten würde Transparenz und ein hoher Verbraucherschutzstandard gewahrt bleiben.
Bierbrauer, die hingegen weiterhin nach derzeitigem Reinheitsgebot brauen wollen, könnten ihr Produkt dementsprechend kennzeichnen. So bliebe Verläßlichkeit und Tradition des Reinheitsgebots erhalten.
Derzeit müssen Bierbrauer ins europäische Ausland ausweichen, um entsprechende Flexibilität zu bekommen, der Re-Import ist legal, gleichzeitig sind die Kennzeichnungspflichten laxer.
Nach § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz darf das Land Nordrhein-Westfalen Ausnahmen vom Reinheitsgebot zulassen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung eine Modernisierung der Brauvorschriften, die - wie oben skiziiert - Verläßlichkeit und Verbraucherschutz auf der einen Seite bewahrt, und auf der anderen Seite Kreativität und Geschmacksvielfalt im Brauwesen ermöglicht?
2. Welche Bestrebungen unternimmt die Landesregierung, jenseits einer liberalen Vergabe von Ausnahmegenehmigungen (s. Anforderung BVerwG 3 C 5.04), um Brauern die freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG zu ermöglichen und zu verhindert, dass Brauer gezwungen werden ins Europäische Ausland auszuwandern?
3. Welchen Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz wurde in NRW stattgegeben bzw. nicht stattgegeben? Nennen Sie jeden Antrag und die jeweilige Entscheidung.
4. Auf welchen Kritierien beruhen die jeweiligen Entscheidungen gem. Frage 3? Begründen Sie jede Entscheidung.
5. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über genehmigte Ausnahmen in anderen Bundesländern? Nennen Sie jeden einzelnen bekannten Fall.
Daniel Schwerd