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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/8785

 

27.05.2015

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 3359 vom 21. April 2015

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/8509

 

 

 

Aus unerfindlichen Gründen geduldete Hetze? Die "Kölner Klagemauer" gefährdet Kindeswohl

 

 

 

"Wer zerstören will, findet immer ein Karthago."

Hans Kudszus

 

Vor dem Amtsgericht Köln fand am 10. April 2015 ein weiterer Prozess gegen Walter Herrmann und seine sogenannte "Kölner Klagemauer" vor dem Kölner Dom statt. Er wurde in erster Instanz zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt, weil die Richterin es als erwiesen ansah, dass Walter Herrmann mit von ihm zu verantwortenden Darstellungen in seiner "Klagemauer" gegen §15 Jugendschutzgesetz verstoßen habe. Darin ist bestimmt, dass jugendgefährdende Trägermedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden dürfen. Zudem dürfen Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, nicht in einer die Menschenwürde verletzenden Form dargestellt werden. Allerdings Herrmann kündigte schon im Gerichtssaal an, mit seiner als Kunst deklarierten Aktion weitermachen zu wollen.

 

Die Verhandlung endete im Tumult, der Angeklagte verließ noch während der Urteilsbegründung unter Protest den Gerichtssaal. Als die zahlreich erschienen Unterstützer Herrmanns mit lautstarken Zwischenrufen der Richterin ein politisch motiviertes Urteil vorwarfen, ließ sie den Saal räumen. Herrmann will in Berufung gehen. Noch am Nachmittag setzte er die Ausstellung wieder fort, auf der er erneut Bilder geschundener Kinder mitführte. Die Polizei musste erscheinen, „Herr Herrmann weigerte sich und warf sich auf den Boden“, so beschreibt ein Sprecher der Polizei Köln den Einsatz.

 

Walter Herrmann betreibt seit Jahren auf dem Platz vor dem Kölner Dom eine als Dauerdemonstration angemeldete öffentliche Ausstellung, in der er Israel dämonisiert und unter anderem als Kindermörder bezeichnet. Dazu zeigte er Bilder von blutüberströmten,  verstümmelten Leichen von Kindern und Erwachsenen und behauptet, diese seien von Israelis ermordet worden. Zudem findet man immer wieder als holocaustrelativierend empfundene Plakate in seiner Ausstellung, die den Nahostkonflikt als "Holocaust" der Israelis in Gaza beschreiben, Gaza mit dem Warschauer Ghetto vergleichen oder Netanjahu mit Hitler. Die "Kindermörder"-Vorwürfe erinnern erschreckend an antisemitische Ritualmordlegenden. Die taz stellt in einem Artikel vom 12. April 2015 folgendes fest: "...beschränkt sich seine von der Polizei aus unerfindlichen Gründen geduldete „Dauerdemonstration“ seit gut einem Jahrzehnt auf eine demagogisch anmutende Hetze gegen den israelischen Staat und gegen Juden."

 

Dem Youtube-Kanal "Djihad TV" gab Walter Herrmann im April ein Interview. In dem mit "Ehrenmann Walter Herrmann" betitelten Beitrag sagte er folgenden Satz: “Das hat dazu geführt, dass der Polizeichef Innenstadt gehen musste und an seiner Stelle kam ein Freund der Klagemauer aus Bonn.”

 

 

Vorbemerkung der Landesregierung

 

Die Staatsanwaltschaft Köln hatte den Initiator der „Kölner Klagemauer“ am 24.02.2014 wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz angeklagt. Ihm wurde zur Last gelegt, an der „Klagemauer“ 15 Fotografien von im Gaza-Konflikt getöteten oder schwer verletzten, blutüberströmten Kindern und Jugendlichen ohne geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ungewollter Kenntnisnahme durch Kinder und Jugendliche ausgestellt zu haben. Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten am 10.04.2015 verwarnt und zu einer vorbehaltenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

 

Noch am Tage der Urteilsverkündigung stellte der Initiator erneut Fotografien, derentwegen er durch das Amtsgerichts Köln verurteilt wurde, an der „Klagemauer“ aus. Diese wurden durch Einsatzkräfte der Polizei am selben Tag beschlagnahmt und durch die Staatsanwaltschaft Köln ein neues, noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz gegen den Initiator eingeleitet.

 

Mittlerweile werden die Bilder entweder komplett mit der Aufschrift „zensiert“ abgeklebt oder von aus Pappe gefertigten Klappen verdeckt, die die Aufschrift „Zensiert! - aufklappbar - für Erwachsene“ tragen. Die strafrechtliche Relevanz dieser Art der Veröffentlichung wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Köln geprüft.

 

 

1.         Was unternimmt die Landesregierung, um den durch die "Kölner Klagemauer" gefährdeten Kinder- und Jugendschutz am Kölner Dom sicherzustellen?

 

Die „Kölner Klagemauer“ ist eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz und des Versammlungsgesetzes. Soweit von der Versammlung Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ausgehen, werden diese von der Polizei konsequent unterbunden und verfolgt. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkung.

 

 

 

 

2.         Wie bewertet es die Landesregierung, wenn wenige Stunden nach einem erstinstanzlichen Urteil bereits wieder als kindeswohlgefährdend gewertete Bilder ausgestellt werden?

 

Die Landesregierung bewertet keine justiziellen Urteile. Soweit von der Versammlung Rechtsverstöße ausgehen, trifft die Polizei alle Maßnahmen, um diese zu unterbinden und zu verfolgen. Hierzu verweise ich auf die Vorbemerkung.

 

 

3.         Ist der Kölner Polizeipräsident ein "Freund der Klagemauer"? Gehen Sie darauf ein, wie Walter Herrmann zu dieser Aussage kommt.

 

Die Aussage ist für die Landesregierung nicht nachvollziehbar.

 

 

4.         Was unternimmt die Landesregierung, um die von vielen Menschen als holocaustrelativierende und antisemitisch empfundene Darstellungen an der "Kölner Klagemauer" zu entfernen?

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

 

5.         Hält die Landesregierung einen toleranten Umgang der Polizei mit der "Klagemauer" für angemessen? Gehen Sie darauf ein, ob nicht strikter auf die ordnungsrechtlichen Regeln und die Grenzen volksverhetzender Aussagen geachtet werden sollte, insbesondere vor dem Hintergrund antisemitischer Vorkommnisse der letzten Monate.

 

Die „Kölner Klagemauer“ ist eine Versammlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Grundgesetz und des Versammlungsgesetzes. Insoweit hat die Polizei ungeachtet der jeweiligen Inhalte und Zwecke dieser gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung die verfassungsrechtliche Versammlungsfreiheit zu gewährleisten. Soweit von der Versammlung Rechtsverstöße ausgehen, trifft die Polizei alle Maßnahmen, um diese zu unterbinden und zu verfolgen. Hierzu verweise ich auf die Vorbemerkung.

 

 

 


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