LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
|
Drucksache 16/8622 |
|
11.05.2015 |
Kleine Anfrage 3412
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Unspezifische Überschüsse bei Industrie- und Handelskammern?
„Wenn man genug Geld hat, stellt sich der gute Ruf ganz von selbst ein.“
Erich Kästner
Gemäß § 3 (2) IHK-Gesetz dürfen die Industrie- und Handelskammern Beiträge zur Finanzierung ihrer Tätigkeit von den Mitgliedern erheben. Nach gängiger Rechtsprechung ist dabei die Bildung von Rücklagen nur insoweit zulässig, als diese zur unmittelbaren Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind und vorab entsprechende Beschlüsse durch die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer gefasst worden sind.
Damit ist die Planung "unspezifischer Überschüsse "(gemeinhin auch Gewinne genannt) nach dem Willen des Gesetzgebers unzulässig, in dessen ausdrücklicher Absicht es gewesen ist, die Industrie- und Handelskammern als Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und nicht als eigenständig wirtschaftlich handelnde Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht in Konkurrenz zu anderen privatwirtschaftlich fundierten Organisationen zu etablieren.
Tatsächlich aber hat etwa die IHK zu Köln in den letzten Jahren ausweislich ihrer eigenen Wirtschaftssatzungen solche Überschüsse geplant. (2007 = 690.900 €; 2008 = 2.34 Mio. €; 2009 = 2.3 Mio. €; 2011 = 2.3 Mio. € und 2013 = 64.600,00 €).
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Beschlüsse der IHK-Vollversammlung in Köln der letzten 10 Jahren bis heute lagen hinsichtlich der Bildung dieser Überschüsse (Gewinne) vor, die unter Berücksichtigung der Rechtslage eine solche Gewinnplanung rechtfertigten? Nennen Sie Datum der Beschlussfassung und genauen Beschlusstext.
2. Falls solche Beschlüsse nicht vorlagen, warum hat die Landesregierung die Wirtschaftssatzungen genehmigt?
3. Wurden in den Jahren 2010 bis 2015 auch in anderen Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen Überschüsse geplant? (Bitte alle Angaben dazu in tabellarischer Form)
4. Welche Beschlüsse hinsichtlich möglicher Überschuss-/Gewinnplanungen in anderen Industrie- und Handelskammern in NRW lagen vor, die eine solche Planung jeweils rechtfertigten? Nennen Sie die jeweilige Handelskammer und nähere Umstände des Beschlusses.
5. Welche Wirtschaftssatzungen von Industrie- und Handelskammern wurden durch die Landesregierung in den vergangenen 10 Jahren zurück gewiesen, weil eine dem Gesetz nach unzulässige Überschuss-/Gewinnplanung vorlag? Nennen Sie die betroffenen Kammern, das Jahr und nähere Begründungen.
Daniel Schwerd