LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/8537 |
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28.04.2015 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 3275 vom 30. März 2015
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Maulkorberlass für nordrhein-westfälisches Unternehmen durch das Bundeskanzleramt
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3275 mit Schreiben vom 27. April 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und dem Justizminister beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Am Donnerstag, den 26.03.2015, hat Klaus Landefeld, Aufsichtsratsvorsitzender der DE-CIX International AG mit Sitz in Köln, vor dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundes ausgesagt. Er berichtete davon, dass der Bundesnachrichtendienst den von DE-CIX betriebenen deutschen Internetknoten seit 2009 ausspäht. 2008 sei der Dienst erstmals bei ihnen vorstellig gewesen.
Aufgrund rechtlicher Bedenken habe das DE-CIX-Management nach der BND-Anfrage Kontakt mit der zuständigen G10-Kommission gesucht, berichtete Landefeld im Ausschuss.
Daraufhin habe das Kanzleramt interveniert und bei einem Treffen am 27. Februar 2009 dem Unternehmen untersagt, über Planungen des BND zu sprechen. Später habe das Unternehmen eine Überwachungsanordnung vom BND erhalten, die konkrete zu überwachende Nummern Autonomer Systeme umfasste. [1]
1. Welche rechtlichen Grundlagen existieren, wonach einem nordrhein-westfälischen Unternehmen untersagt werden kann, über Gespräche mit bzw. Planungen des BNDs bzw. anderer Nachrichtendienste zu sprechen?
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine entsprechenden Rechtsgrundlagen.
2. Welche nordrhein-westfälischen Unternehmen haben ebenfalls solche Anordnungen von einer Landesbehörde, oder (soweit die Landesregierung Kenntnis davon hat) vom Bundeskanzleramt oder einer anderen Bundesbehörde bekommen, nicht über Gespräche mit bzw. Planungen des BNDs oder anderer Nachrichtendienste zu reden? Nennen Sie jeden einzelnen Fall mit jeweils erteilender Behörde.
Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass nordrhein-westfälischen Unternehmen solche angeblichen Anordnungen erteilt wurden.
3. Welche Kriterien existieren, nach denen nordrhein-westfälische Unternehmen solche Anordnungen auf rechtliche Zulässigkeit prüfen können?
Eine Überprüfung erfolgt anhand der geltenden Rechtslage.
4. An wen können sich nordrhein-westfälische Unternehmen zwecks Beratung bei solchen Anordnungen bzw. Überprüfung von solchen Anordnungen wenden?
In Nordrhein-Westfalen sind solche angeblichen Anordnungen nicht bekannt.
Die Landesregierung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger und die in NRW ansässigen Unternehmen in Fragen zum Wirtschaftsschutz durch Informationsveranstaltungen und Beratungsangebote. So bietet u.a. der Verfassungsschutz NRW im Rahmen seines Wirtschaftsschutzprogramms Sensibilisierungsvorträge bei Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbänden und Unternehmen vor Ort an. Ein weiterer Baustein dieser präventiven Arbeit ist die Sicherheitspartnerschaft NRW, die sich aus dem Verfassungsschutz des Landes NRW, der Polizei des Landes NRW, dem Wirtschaftsministerium NRW, dem Verband für Sicherheit in der Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern zusammensetzt. Gemeinsames Ziel ist es, Kompetenzen zusammenzuführen und zu einem gewinnbringenden fachlichen Austausch zwischen Behörden des Landes und der Wirtschaft beizutragen.
5. Welche demokratische Kontrolle solcher Anordnungen gegenüber nordrhein-westfälischen Unternehmen ist angezeigt?
Derartige Fälle sind in Nordrhein-Westfalen bislang nicht bekannt. Da es sich um angebliche Anordnungen des BND handelt, müsste eine Kontrolle auf Bundesebene erfolgen.