LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/8091 |
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09.03.2015 |
Kleine Anfrage 3209
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Rechtswidrige Vermögensbildung bei den Industrie- und Handelskammern zulasten der Mitgliedsunternehmen?
Die Industrie- und Handelskammern in Deutschland dürfen aus Jahresüberschüssen Rücklagen für konkrete Projekte bilden, auch wenn sie erst in den kommenden Jahren verwirklicht werden sollen. Unzulässig ist es jedoch, so stellt das Verwaltungsgericht München in einem Urteil jüngst klar (VG München, Urteil vom 20.01.2015; 16 K 13.2277), Überschüsse ohne verbindliche und eindeutige Zweckbindung in künftige Beitragsjahre zu übertragen. Vielmehr müssen Überschüsse aus dem Beitragsaufkommen für spezifische Aufgaben der Industrie- und Handelskammer (IHK) verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, so müssen sie an die veranlagten Mitgliedsunternehmen zurückerstattet werden.
In einer ähnlichen Streitfrage vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde ein beklagter Beitragsbescheid für das Jahr 2014 aufgehoben (VG Köln vom 27.11. 2014; 1 K 1933/14). Die Klägerin, ein Mitgliedsunternehmen der IHK Köln, hatte den Bescheid angefochten, da aus ihrer Sicht eine rechtswidrige Vermögensbildung der IHK in Form von unspezifischen Gewinnvorträgen vorlag.
Die Haushaltspläne der IHK Köln der Jahre 2011 - 2015 scheinen eine Schonung solcher unspezifischer Gewinnvorträge zu enthalten, die nicht wie gesetzlich vorgeschrieben zur Deckung der Kosten der Tätigkeit der IHK gemäß § 3 Abs. 2 IHKG herangezogen werden.
Zur alltäglichen Praxis der Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammern gehört neben der Beitragsveranlagung für das jeweils laufende Jahr auch die rückwirkende Erhebung von Beiträgen vergangener Jahre, sodass es zu weiteren rechtswidrigen Veranlagungen kommen kann.
Ich frage die Landesregierung:
1. Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung durch die Rechtsaufsicht sicher, dass im Bezirk der IHK Köln keine weiteren Beitragsbescheide für das Jahr 2014 erlassen werden, denen es anscheinend an der notwendigen rechtlichen Grundlage fehlt?
2. Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung durch die Rechtsaufsicht sicher, dass im Bezirk der IHK Köln keine weiteren Beitragsbescheide für das laufende Jahr 2015 sowie für vergangene Jahre erlassen werden, in denen die sachlichen Voraussetzungen (unspezifische Gewinnvorträge) wie für das Jahr 2014 vorlagen?
3. Welche Maßnahmen seitens der Rechtsaufsicht sind im Hinblick auf die Beitragsbescheide der IHK Köln geplant, die nach dem Einlenken der IHK Köln vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Urteil des VG München erlassen wurden?
4. In welchen IHK-Bezirken in NRW wurden in den Jahren 2010 - 2014 ebenfalls unspezifische Gewinnvorträge über Jahre vorgetragen bzw. ungeplante Gewinne nachträglich anderen Zwecken zugeführt? (Bitte Aufstellung nach Haushaltsjahr, Höhe, Vortrag bzw. Umwidmung.)
5. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung durch die Rechtsaufsicht sicher stellen, dass in all den IHK-Bezirken in NRW für diejenigen Haushaltsjahre keine weiteren Bescheide erlassen werden, welche in gleicher Weise beplant wurden wie dies zum Urteil des VG München bzw. dem Einlenken der IHK Köln geführt hat?
Daniel Schwerd