LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/7808 |
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21.01.2015 |
Kleine Anfrage 3054
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Können Ermittlungspannen wie beim Mord an K. I. B. in Dresden auch in NRW geschehen?
Im Fall des getöteten Asylbewerbers K. I. B. in Dresden steht die sächsische Polizei in der Kritik. Hatte die Polizei durch ihren Pressesprecher über den Tod des 20-Jährigen aus Eritrea zunächst mitgeteilt, es lägen „keine Anhaltspunkte auf Fremdverschulden“ vor, musste dies am Tag darauf durch einen Bericht der Dresdner Staatsanwaltschaft revidiert werden. Zweifel daran hatten Mitbewohner des Toten umgehend geäußert, schließlich sei I. blutüberströmt aufgefunden worden. In der Autopsie bestätigte sich, dass die Wunden von Messerstichen verursacht wurden.
Es gibt Berichte, nach denen die Spurensicherung erst mit großer zeitlicher Verzögerung an den Ort des Verbrechens gerufen worden sei. In der Zwischenzeit soll der Ort weder abgesperrt noch anderweitig gesichert gewesen sein. Die Polizei habe sich in den Befragungen zunächst ausschließlich auf Angehörige und Bekannte des Opfers konzentriert.
Mittlerweile liegt eine Strafanzeige des innenpolitischen Sprechers der Grünen-Bundestagsfraktion Volker Beck vor. Sie richtet sich gegen unbekannt wegen möglicher Strafvereitelung im Amt. Beck sprach der Presse gegenüber von Ermittlungspannen, die „rückhaltlos aufgeklärt“ werden müssten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie ist das übliche polizeiliche Vorgehen, wenn ein nicht natürlicher Tod ungeklärter Ursache entdeckt wird?
2. Welche Dienstanweisungen (z. B. Polizeidienstvorschriften u.a.) regeln das Vorgehen bei derartigen Fällen, sowohl bundeseinheitliche als auch solche in Nordrhein-Westfalen?
3. Nach welchen Vorbedingungen würde in NRW in einem solchen Fall Fremdverschulden ausgeschlossen, bevor weitere Ermittlungen durchgeführt sind? Gehen Sie darauf ein, ob es dem üblichen Vorgehen entspräche, eine solche Feststellung bereits vor Autopsie oder anderen Ermittlungen zu treffen.
4. Zu welchem Zeitpunkt würde in NRW in einem solchen Fall die Spurensicherung angefordert? Gehen Sie darauf ein, ob es dem üblichen Vorgehen entspräche, die Spurensicherung nicht sofort, sondern erst am Folgetag anzufordern.
5. Könnte sich unter den gegebenen Umständen ein solcher Fall in Nordrhein-Westfalen ereignen?
Daniel Schwerd