LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/5659 |
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25.04.2014 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 2125 vom 24. März 2014
der Abgeordneten Daniel Schwerd, Dr. Joachim Paul und Oliver Bayer PIRATEN
Finanzierung einer Stiftungsprofessur an der Hochschule OWL durch die IHK Lippe in Höhe von 500.000 Euro
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 2125 mit Schreiben vom 24. April 2014 namens der Landesregierung im einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Laut gemeinsamer Pressemitteilung der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe) und der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (Hochschule OWL) vom 17. März 2014[1] finanziert die IHK Lippe „über fünf Jahre eine neue Stiftungsprofessur im Fachbereich ‚Produktion und Wirtschaft‘ der Hochschule OWL.“ Im Fokus der Stiftungsprofessur stünden moderne ‚Arbeits- und Fabriksysteme‘. Laut Pressemitteilung plant die IHK Lippe, rund 500.000 Euro für die neue Stiftungsprofessur auszugeben.
In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2003 (Aktenzeichen 8 A 4281/02) heißt es zu den Industrie- und Handelskammern: „Sie haben die vom allgemeinen öffentlichen Interesse zu unterscheidenden besonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft zu fördern und zu vertreten. Daraus folgt, dass die Industrie- und Handelskammern nicht legitimiert sind, Anlagen und Einrichtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen.“
Die Finanzierung von 500.000 Euro erfolgt letztlich aus den Mitgliedsbeiträgen der IHK Lippe.
1. Ist die angekündigte Finanzierung einer Stiftungsprofessur durch die IHK Lippe nach Ansicht der Landesregierung rechtmäßig?
Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (IHKG) wirken die Industrie- und Handelskammern (IHK) für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft in ihrem Bezirk. Nach § 1 Absatz 2 IHKG können sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. Entscheidend ist demnach, dass der Zweck einer Maßnahme im Interesse der gewerblichen Wirtschaft oder eines Teils von ihr liegt, die Förderung also zum gesetzlichen Kammerauftrag gehört. Die Landesregierung geht im Falle der Stiftungsprofessur, die als Anschubfinanzierung für fünf Jahre ausgestaltet ist, davon aus, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausweislich des Protokolls der IHK-Vollversammlung vom 11. Dezember 2013 wurde zur Begründung der Stiftungsprofessur darauf verwiesen, dass die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und Lemgo für die Wirtschaftskraft Lippes und die Innovationsstärke der lippischen Unternehmen ein ganz entscheidender Faktor sei. Gerade mit dem Spitzencluster „it`s OWL" hätten sich neue Impulse für die regionale Wirtschaft ergeben, die einer weiteren Förderung bedürfen würden. Die Professur solle sich branchenübergreifend mit einem Thema beschäftigen, das die Technologie- und Innovationsorientierung der lippischen Wirtschaft umfasse. Dabei werde eine inhaltliche Verbindung zum Profilgebiet des Spitzenclusters angestrebt. Die IHK-Vollversammlung hat die Einrichtung der Stiftungsprofessur einstimmig beschlossen. Die IHK Lippe zu Detmold weist ergänzend darauf hin, dass es darum gehe, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe noch stärker auf die Zusammenarbeit mit der mittelständisch geprägten Wirtschaft der IHK-Region Lippe auszurichten. Auch das Konzept zur Stiftungsprofessur enthalte diese Zielrichtung.
2. Inwiefern trägt die Landesregierung dafür Sorge, dass die Errichtung von Stiftungsprofessuren rechtmäßig erfolgt?
Stiftungsprofessuren sind Professuren, die ganz oder teilweise von einem außerhalb der Hochschule stehenden Dritten (Stifter) finanziert werden. Im Hinblick auf Stiftungsprofessuren und herkömmliche Professuren beachten die Hochschulen dieselben rechtlichen Bestimmungen und unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht.
3. Wie viele Stiftungsprofessuren gibt es an Hochschulen in NRW? (Bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Hochschulen.)
4. Von wem werden die in der Antwort auf Frage 3 genannten Stiftungsprofessuren jeweils finanziert?
Eine flächendeckende aktuelle Abfrage zu den Stiftungsprofessuren in den einzelnen Fachbereichen aller Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes sowie zu den Anteilen der entsprechenden Finanzierung durch einzelne oder mehrere Personen oder Institutionen kann in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen eröffneten Frist nicht geleistet werden. Gemäß dem einschlägigen Abschnitt im Jahresbericht 2011 des Landesrechnungshofs (Seiten 99 bis 110), über den der Landtag unterrichtet wurde (LT-Drucksache 15/2341), verteilen sich die Stiftungsprofessuren an den nordrhein-westfälischen Hochschulen folgendermaßen auf die Fächergruppen:
Fächergruppen |
Stiftungsprofessuren |
Medizin |
32 |
Naturwissenschaften, Mathematik, Informatik |
11 |
Ingenieurwissenschaften, Architektur |
9 |
Wirtschaftswissenschaften |
8 |
Geistes- und Sozialwissenschaften |
8 |
Kunst, Musik |
6 |
Gesamt |
74 |
Die Finanzierungsquellen und Finanzierungsdauer werden in diesem Jahresbericht wie folgt dargestellt:
Stifter |
Stiftungsprofessuren |
Unternehmen |
30 |
Stiftungen des privaten Rechts |
19 |
Vereine |
14 |
Öffentlich-rechtliche Institutionen |
11 |
Gesamt |
74 |
Finanzierungsdauer |
Stiftungsprofessuren |
Bis zu 3 Jahren |
7 |
4 bis 6 Jahre |
52 |
7 bis 10 Jahre |
6 |
Mehr als 10 Jahre |
3 |
Unbefristet |
6 |
Gesamt |
74 |
5. Gibt es einen Kriterienkatalog oder eine Handreichung der Landesregierung für die Errichtung von Stiftungsprofessuren?
Gesonderte Maßnahmen der Landesregierung für die Einrichtung von Stiftungsprofessuren durch die Hochschulen gibt es derzeit nicht. Sofern künftig Maßnahmen der Landesregierung notwendig erscheinen und das Hochschulzukunftsgesetz vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen wird, mag hierfür das Instrument der Rahmenvorgabe genutzt werden. (Dazu Gesetzentwurf der Landesregierung "Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW)", LT-Drucksache 16/5410, Begründung zu Artikel 1 § 6 Absatz 5, Seite 309.)