LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/4928 |
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03.02.2014 |
Kleine Anfrage 1946
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
"Verdacht wird gerne aus trüben Quellen geschöpft." (Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger)
Das Hamburger Polizeirecht erlaubt es, ein bestimmtes Gebiet als "Gefahrengebiet" auszuweisen. § 4 Absatz 2 Satz 1 des Hamburger Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) besagt:
"Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist."
Die Hamburger Polizei kann in diesem Gebiet bestimmte polizeiliche Standardmaßnahmen durchführen, ohne im Einzelfall prüfen zu müssen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt.
In anderen Bundesländern existieren vergleichbare Konstruktionen, die dort beispielsweise als "Gefährlicher Ort", "Kriminalitätsbelasteter Ort" oder "Kriminalitätsbrennpunkt" bezeichnet werden. Die Ausweisung dieses Ortes rechtfertigt einen personenübergreifenden Verdacht und polizeiliche Eingriffe, deren Hürden deutlich geringer sind als an anderen Orten.
Ich frage die Landesregierung:
1. Bestehen in Nordrhein-Westfalen die rechtlichen Voraussetzungen zur Festlegung von räumlichen Gebieten durch die Polizei, die hinsichtlich der polizeilichen Befugnisse den Hamburger "Gefahrengebieten" vergleichbar wären?
2. Welche Eingriffsmöglichkeiten werden der Polizei in "Gefahrengebieten" bzw. vergleichbare Zonen in Nordrhein-Westfalen ermöglicht?
Nennen Sie für jede Eingriffsmöglichkeit die jeweilige rechtliche Grundlage.
3. Gab oder gibt es in Nordrhein-Westfalen solche den Hamburger "Gefahrengebieten" vergleichbare, von der Polizei festgelegte Zonen?
Nennen Sie Ort, Zeitraum und Grund und Lageerkenntnis für jeden einzelnen Fall in den letzten 5 Kalenderjahren bis zum heutigen Tag.
4. Ist in NRW eine ad-hoc-Klassifizierung als "Gefahrengebiet" bzw. vergleichbarer Zone durch die Polizei Nordrhein-Westfalens möglich?
Nennen Sie, wer dazu berechtigt ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
5. Wie bewertet die Landesregierung die Einrichtung von "Gefahrengebieten" bzw. vergleichbarer Zonen?
Gehen Sie auf die Eignung zur Kriminalitätsabwehr, Effektivität und Einfluss auf die Bürgerrechte aufgrund des entfallenen individuellen Verdachts ein.
Daniel Schwerd