LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/4919 |
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29.01.2014 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1834 vom 18. Dezember 2013
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Juristische Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Holzlieferverträgen des Landes
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1834 mit Schreiben vom 29. Januar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
"Holz ist ein einsilbiges Wort, aber dahinter verbirgt sich eine Welt der Märchen und Wunder." (Theodor Heuß)
Wie man der Presse entnehmen kann, befindet sich das Land Nordrhein-Westfalen derzeit in rechtlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen holzverarbeitenden Unternehmen.[1] Offenbar geht es um Differenzen zwischen den vom Land vertraglich zugesagten und den tatsächlich gelieferten Holzmengen.
1. Welche Vergleichsverhandlungen, vorgerichtliche oder gerichtliche Verfahren führte bzw. führt das Land NRW bzw. dessen landeseigene Betriebe seit 1. Januar 2007 mit Unternehmen der holzverarbeitenden Branche?
Nennen Sie für jedes einzelne Verfahren Verfahrensart, Aktenzeichen, den Verfahrensgegner, die strittigen gegenseitigen Ansprüche und das ggf. erzielte Ergebnis bzw. Urteil.
Klausner Holz Niedersachsen GmbH ./. Land NRW
Da sich der Landesbetrieb Wald und Holz NRW weigerte, Holzlieferverpflichtungen aus einem Vertrag aus 2007 anzuerkennen, hat Klausner Holz Niedersachsen GmbH mit Schriftsatz vom 09.02.2011 eine Feststellungsklage beim Landgericht Münster eingereicht. (Geschäfts-Nr. 011 O 37/11).
Das Landgericht Münster hat der Klage von Klausner Holz Niedersachsen durch Sachurteil vom 17.02.2012 stattgegeben und festgestellt, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossene Vereinbarung weiterhin fortbesteht.
Der Streitwert wurde auf 15.318.000 Euro festgelegt.
Das Land NRW hat daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt (Geschäfts-Nr. I-2 U 52/12).
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 3.12.2012 die Berufung des Landes zurückgewiesen.
Am 28.12.2012 hat die Klausner Holz Niedersachsen GmbH (KHN) Klage beim Landgericht Münster gegen das Land auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rd. 56 Mio. € eingereicht (Az. 011 O 334/12).
Mit der Klausner Gruppe, zu der die Klausner Holz Niedersachsen GmbH (KHN) gehört, wurden zwischenzeitlich Vergleichsverhandlungen geführt.
Am 03.05.2013 gab es vor dem Landgericht Münster einen Güte- und Verhandlungstermin, da KHN eine einstweilige Verfügung gegen das Land beantragt hatte. Das Ergebnis des erzielten Vergleiches war wie folgt:
1. Das Land verpflichtet sich, 195.000 m³/f Fichtenstammholz aus der Ernte 2013 des Staatswaldes zur Lieferung an die Klägerin für sechs Monate zu reservieren.
2. Das Land ist weiterhin berechtigt, Fichtenstammholz aus dem Staatswald an Dritte zu liefern.
3. Wegen des „Reservierungszeitraums“ können keine neuen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
4. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden geteilt, jede Partei zahlt ihre eigenen Anwälte.
5. Der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Ich habe weiter am 06.11.2013 in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichtet, dass am 14.09.2013 ein außergerichtliches Vergleichsgespräch mit der Klausner Gruppe stattgefunden habe. Ergebnisse in der Sache wurden bisher nicht erzielt.
I. B. H. GmbH ./. Land NRW
Des Weiteren hat die Firma I. B. H. GmbH am 26.06.2013 Klage gegen das Land beim Landgericht Münster eingereicht (Az.: 011 O 276/13). Zu den weiteren Beklagten gehören folgende Unternehmen:
1. WaldHolz Sauerland GmbH (WHS), In der Stubicke 8, 57462 Olpe
2. Holzkontor Sauerland Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HKS), Gutenbergweg 5, 59519 Möhnesee. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner beklagt, der Klägerin ca. 1,09 Mio. fm Fichtenstammholz zu liefern.
2. Welche Verpflichtungen könnten für jede einzelne unerledigte Auseinandersetzung aus Frage 1 im schlechtesten denkbaren Ausgang auf das Land Nordrhein-Westfalen zukommen?
Im ungünstigsten Fall unterliegt das Land und muss die von den Käufern erhobenen Forderungen erfüllen.
3. In welcher Höhe sind vom Land finanzielle Rückstellungen für jedes einzelne noch nicht abgeschlossene Verfahren aus Frage 1 gebildet worden?
Das Land hat keine Rückstellungen gebildet, da dies im kameralen Haushalt haushaltsrechtlich nicht möglich ist. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, der seinen Wirtschaftsplan nach doppischen Grundsätzen bewirtschaftet, hat keine Rückstellungen gebildet. Außerdem geht das Land davon aus, dass die Gerichte seiner bzw. der Argumentation der Rechtsanwälte des Landes folgen und die Klagen keinen Erfolg haben.
4. Rechnet die Landesregierung mit weiteren Verfahren, die sich aus möglichen Differenzen zwischen vom Land vertraglich zugesagten und tatsächlich gelieferten Holzmengen ergeben könnten?
Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund weiterer Rahmenholzkaufverträge Klage gegen das Land erhoben wird.