LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/4147 |
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04.10.2013 |
Kleine Anfrage 1669
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Möglichkeiten der Gewährung offener Lizenzen bei Dokumenten, Werken und Inhalten des Landes
Das Land Nordrhein-Westfalen tritt als Ersteller von Inhalten in Erscheinung, die als Werke im urheberrechtlichen Sinne zu betrachten sind. § 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt, dass bestimmte amtliche Dokumente – etwa Gesetze, Verordnungen und Erlasse – gemeinfrei gestellt sind.
Diese Vorschrift erfährt in der Regel eine enge Auslegung, so dass viele Texte und sonstige Materialien aus Landtag, Regierung, Behörden und Ministerien in der Regel einem Urheberrechtsschutz unterliegen. Dies betrifft alle nichtamtlichen Texte und Materialien, etwa aus der Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftlicher Politikberatung und Ressortforschung oder erstelltes Karten- und Bildmaterial. Für eigentlich gemeinfreie Datenbanken kann unter bestimmten Bedingungen ein Urheberschutzrecht entstehen.
Für viele Werke ist auf Anfrage und nach individueller Genehmigung bzw. in offener Lizenz eine kostenfreie Nutzung möglich, andere sind nach Zahlung von Lizenzgebühren nutzbar. In der Praxis stellt sich für Unternehmen und Privatleute die Nutzung dieser Lizenzen als problematisch dar. Eine ähnliche Situation dürfte auch bei Werken im urheberrechtlichen Sinne bestehen. Die Höhe der Lizenzgebühren ist dabei häufig ein Problem.
Offene Lizenzen, wie etwa bestimmte Creative-Commons-Lizenzen, bieten die Möglichkeit, die freie Nutzung von Inhalten unter Wahrung der Urheberrechte zu ermöglichen und die Bedingungen für eine solche Nutzung festzulegen. Gerade für Inhalte, deren Erstellung aus öffentlichen Mitteln finanziert worden ist, bietet sich eine Veröffentlichung unter solchen Lizenzen an, z. B. unter Creative Commons "CC BY" oder "CC BY-SA". Auch eine Veröffentlichung unter der Lizenz "CC0" könnte unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll sein.
Ich frage die Landesregierung:
1. An welchen Werken verfügen das Land Nordrhein-Westfalen, seine Ministerien und nachgelagerten Behörden sowie sonstigen Einrichtungen des Landes über hinreichende Urheber- und Nutzungsrechte bzw. verwandte Schutzrechte, um diese unter den Bestimmungen einer Open-Content-Lizenz wie beispielsweise CC BY verfügbar machen zu können? Bitte listen Sie die Werke nach Art und Anzahl je Ressort auf.
2. Welche der Inhalte und Werke, an denen das Land entsprechend umfassende Nutzungsrechte hält, sind bereits heute unter freien Lizenzen, wie etwa Creative Commons, zur kommerziellen und nichtkommerziellen Nachnutzung für die Allgemeinheit freigegeben?
3. Welche Gründe sprechen dagegen, Inhalte und Werke, an denen das Land bzw. seine Behörden entsprechend umfassende Nutzungsrechte halten, der Allgemeinheit konsequent und vollständig für die kommerzielle und nichtkommerzielle Nachnutzung freizugegeben?
4. Empfiehlt die Landesregierung den Landesministerien und nachgelagerten Behörden die Veröffentlichung von Inhalten und Werken unter Nutzung offener Lizenzen im Sinne der sogenannten "Open Definition"? Bitte begründen Sie die derzeitige Praxis.
5. Existieren grundsätzliche rechtliche Hindernisse, die eine Veröffentlichung von Werken und Inhalten unter Nutzung offener Lizenzen im Sinne der sogenannten "Open Definition" verhindern?
Daniel Schwerd