LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
|
Drucksache 16/4106 |
|
25.09.2013 |
Kleine Anfrage 1654
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Urheberrechtliche Situation, Rechte und Rechtemanagement bei Dokumenten, Werken und Inhalten des Landes
Das Land Nordrhein-Westfalen tritt als Ersteller von Inhalten in Erscheinung, die als Werke im urheberrechtlichen Sinne zu betrachten sind. § 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt, dass bestimmte amtliche Dokumente – etwa Gesetze, Verordnungen und Erlasse – gemeinfrei gestellt sind.
Diese Vorschrift erfährt in der Regel eine enge Auslegung, so dass viele Texte und sonstige Materialien aus Landtag, Regierung, Behörden und Ministerien in der Regel einem Urheberrechtsschutz unterliegen. Dies betrifft alle nichtamtlichen Texte und Materialien, etwa aus der Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftlicher Politikberatung und Ressortforschung oder erstelltes Karten- und Bildmaterial. Für eigentlich gemeinfreie Datenbanken kann unter bestimmten Bedingungen ein Urheberschutzrecht entstehen.
Für viele Werke ist auf Anfrage und nach individueller Genehmigung bzw. in offener Lizenz eine kostenfreie Nutzung möglich, andere sind nach Zahlung von Lizenzgebühren nutzbar. In der Praxis stellt sich für Unternehmen und Privatleute die Nutzung dieser Lizenzen als problematisch dar. Eine ähnliche Situation dürfte auch bei Werken im urheberrechtlichen Sinne bestehen. Die Höhe der Lizenzgebühren ist dabei häufig ein Problem.
Die Fragen richten sich auf die Anzahl und Arten von Rechten, sowie auf das Rechtemanagement.
Ich frage die Landesregierung:
1. Urheber- und Nutzungsrechte sowie verwandte Schutzrechte welcher Werke liegen beim Land Nordrhein-Westfalen, seinen Ministerien und nachgelagerten Behörden sowie bei sonstigen Einrichtungen des Landes? Bitte listen Sie die Werke nach Art und Anzahl je Ressort auf.
2. In welcher Form ist seitens der Landesregierung der Umgang mit Urheber- und Nutzungsrechten sowie verwandten Schutzrechten an wissenschaftlichen oder kreativen Inhalten und Werken geregelt, die von Beamten und Angestellten in Landesregierung, Landesministerien, Behörden und Ressortforschungseinrichtungen während ihrer Arbeitszeit erarbeitet werden?
3. In welchem Umfang sichern sich die Landesregierung bzw. die Ministerien und Behörden des Landes Rechte an Werken, die von Dritten, etwa Auftragnehmern, gestaltet werden und nicht dem § 5 UrhG unterliegen?
4. Über welche technischen und organisatorischen Mittel, insbesondere über welches Rechtemanagement verfügt das Land, um den Erhalt, die Vergabe und den Besitz dieser Rechte zu dokumentieren und zu verwalten?
5. An welchen Stellen wird die Verwertung von Werken des Landes exklusiv privatwirtschaftlichen Unternehmen überlassen?
Daniel Schwerd