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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/3726

 

05.08.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1415 vom 8. Juli 2013

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/3505

 

 

 

Rückstellungen der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern im Jahr 2012

 

 

 

Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 1415 mit Schreiben vom 2. August 2013 namens der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

In NRW existieren zurzeit 16 Industrie- und Handelskammern. Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts und haben laut Bundesgesetz die Aufgabe, „das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen“.

 

In der kleinen Anfrage 1099 hatte der Verfasser die Landesregierung nach den Rückstellungen der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern für das Jahr 2012 gefragt. Die Landesregierung teilte in ihrer Antwort (Drucksache 16/3052) mit, dass die  Rücklagen zum 31.12.2012 noch nicht abschließend angegeben werden könnten, da noch nicht alle Industrie- und Handelskammern den Jahresabschluss zum 31.12.2012 durch ihre jeweilige Vollversammlung hätten feststellen lassen. Dankenswerterweise teilte die Landesregierung jedoch die Zahlen für das Jahr 2011 mit. Inzwischen ist das erste Halbjahr 2013 verstrichen. Anlass dieser Kleinen Anfrage ist es, abermals nach den Rückstellungen der Industrie- und Handelskammern für das Jahr 2012 zu fragen.

 

Darüber hinaus teilte die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1099 mit: „Ab dem Geschäftsjahr 2014 ist vorgesehen, durch Modifizierungen bei den Rücklagen die Transparenz weiter zu erhöhen. […] Bestehende Liquiditätsrücklagen sind bis spätestens zum 31.12.2018 aufzulösen.“

 

In einer Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags (Vorlage 16/928) gibt der Finanzminister eine Einschätzung zum Transparenzgesetz NRW ab, das eine Hinwirkungspflicht zur Offenlegung der Vergütungen bei Unternehmen im öffentlich-rechtlichen Einflussbereich normiert. Laut Finanzminister nehme NRW mit diesem Gesetz „nach wie vor bundesweit eine Vorreiterrolle ein.“

 

 

1.       Wie setzen sich zum Stichtag 31.12.2012 die Rücklagen (in absoluten Zahlen, unterteilt nach Ausgleichs-, Liquiditäts- und sonstigen Rücklagen) der einzelnen Industrie- und Handels­kammern in NRW zusammen?

 

Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich die Rücklagen zum 31.12.2012. Nach Auskunft der Industrie- und Handelskammern beschließen die Vollversammlungen in vielen Industrie- und Handelskammern erst im 4. Quartal über die Feststellung des Jahresabschlusses. In der Regel erfolgen dabei keine Abweichungen gegenüber den von der Rechnungsprüfungsstelle testierten Abschlüssen. Dies kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

 

(In T €)

Rücklagenhöhe zum 31.12.2012

davon

Ausgleichs­rücklage

Liquiditäts­rücklage

Sonstige Rücklagen

IHK Aachen

11.550

 

6.488

3.311

1.751

IHK Arnsberg

4.480

 

3.255

1.025

200

IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

18.480

 

7.895

8.285

2.300

IHK Mittleres Ruhrgebiet

7.679

 

5.207

2.472

0

IHK Bonn/Rhein-Sieg

6.561

 

4.903

1.618

40

IHK Lippe zu Detmold

4.219

 

2.271

1.468

480

IHK zu Dortmund

13.061

 

8.015

2.179

2.867

Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg

11.967

 

7.920

0

4.047

IHK zu Düsseldorf

22.055

 

10.595

10.598

862

IHK zu Essen

12.150

 

5.666

4.537

1.946

SIHK Hagen

27.102

 

10.217

7.803

9.082

IHK zu Köln

38.898

 

16.198

0

22.699

IHK Mittlerer Niederrhein

19.631

 

8.905

1.100

9.626

IHK Nord Westfalen

40.065

 

12.400

12.529

15.136

IHK Siegen

7.065

 

3.300

3.300

465

IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid

4.577

 

4.174

0

403

Summe

249.539

 

117.409

60.224

71.905

 

 

 

 

 

2.       Falls immer noch keine Zahlen für den Stichtag 31.12.2012 vorliegen – wann werden die einzelnen Industrie- und Handelskammern ihre Jahresabschlüsse ordnungsgemäß feststellen lassen?

 

Satzungsgemäß werden die Jahresabschlüsse im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufgestellt. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1

 

 

3.       Was für eine Vereinbarung liegt der Aussage der Landesregierung zugrunde, bestehende Liquiditätsrücklagen der Industrie- und Handelskammern seien „bis spätestens 31.12.2018 aufzulösen“? 

 

Im Rahmen der Fortentwicklung des Rechnungswesens der Industrie- und Handelskammern hat die Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) den Industrie- und Handels­kammern im November 2012 ein geändertes Finanzstatut auf der Grundlage der Vorgaben gemäß § 3 Abs. 7a Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG) zur Beschlussfassung empfohlen. Die Empfehlungen, denen ein Konsultationsprozess auf Bund-Länder-Ebene vorausging, sehen unter anderem vor, dass die noch bestehenden Liquiditätsrücklagen bis spätestens zum 31. Dezember 2018 aufzulösen sind.

 

 

4.       Aus welchem Grund sieht die Landesregierung einerseits eine „Vorreiterrolle“ NRWs durch die gesetzliche Normierung einer Hinwirkungspflicht zur Offenlegung der Vergütungen bei Unternehmen im öffentlich-rechtlichen Einflussbereich, lehnt andererseits jedoch eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung der Geschäftsführer-Gehälter der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, ab?

 

Die „Vorreiterrolle“ Nordrhein-Westfalens in Bezug auf die gesetzliche Normierung einer Hinwirkungspflicht zur Offenlegung der Vergütungen bei Unternehmen im öffentlich-rechtlichen Einflussbereich einerseits und die Ablehnung einer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung der Geschäftsführer-Gehälter der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern andererseits stehen nicht im Widerspruch zueinander. Die Industrie- und Handelskammern sind keine Unternehmen sondern bundesrechtlich verfasste Selbstverwaltungs­körperschaften der Wirtschaft. Selbstverwaltung bedeutet, dass die demokratisch legitimierten Vollversammlungen im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben über alle maßgeblichen Belange ihrer Kammer bestimmen. Dieses auf Bundesrecht fußende Bestimmungsrecht nehmen die Unternehmerinnen und Unternehmer in ihren Kammern verantwortlich und ehrenamtlich wahr. Es besteht für das Land weder rechtlich noch sachlich ein Grund, diesbezüglich in die Selbstverwaltung einzugreifen.

 

 


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