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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/3549

 

12.07.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1315 vom 5. Juni 2013

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/3190 Neudruck

 

 

Wechsel von Beamtinnen und Beamten des Landes in die Wirtschaft

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1315 mit Schreiben vom 11. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

In der Debatte um den Einfluss wirtschaftlicher Interessengruppen auf den politischen Prozess wird die Kritik geäußert, dass ehemalige Politiker schon kurz nach Beendigung ihrer Politik-Karriere in gut dotierte Posten in der Wirtschaft wechseln. Bei Regierungspolitikern lautet der Vorwurf zumeist, dass sich diese nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsamt von Unternehmen anstellen und bezahlen ließen, welche zuvor von ihrer Regierungspolitik profitiert hätten.

 

Seltener stehen die Wechsel von ehemaligen Ministerialbeamtinnen und -beamten in die Wirtschaft im Fokus der Öffentlichkeit. Zuletzt wurde dieser Sachverhalt vom Spiegel unter dem Titel „Politik lohnt sich doch!“ (Heft 37/2012) kritisch beleuchtet. Der Tenor der Titelgeschichte „Silberfüchse“ lautet, dass die bestehenden Regeln zur Verhinderung von Interessenkonflikten ehemaliger Beamtinnen und Beamter in der Praxis oft umgangen würden.

 

Nach § 41 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen „die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit […] im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen“. Wenn zu befürchten ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung „dienstliche Interessen beeinträchtigt werden“, so ist die Tätigkeit laut Gesetz zu untersagen.

 

Laut Spiegel benötigen Beamtinnen und Beamte somit für jede neue Beschäftigung, die mit ihrer Beamtentätigkeit in den vorangegangenen Jahren zu tun hat, eine Genehmigung ihrer Behörde: In NRW benötigen Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen laut § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz NRW noch fünf Jahre nach Dienstschluss eine solche Genehmigung, regulär pensionierte Beamtinnen und Beamte noch drei Jahre.

 

Der Spiegel schreibt dazu: „Wenn ‚dienstliche Interessen beeinträchtigt werden‘, im Beamtengesetz die Umschreibung für einen Loyalitätskonflikt, kann der Staat einen Pensionär stoppen. Doch in der Praxis spielt auch dieses Gesetz so gut wie keine Rolle.“ (Vgl. Ralf Beste/Jürgen Dahlkamp: „Silberfüchse“. In: Der Spiegel, Ausgabe 37/2012 vom 10.09.2012, S. 64 ff.)

 

 

Vorbemerkung der Landesregierung

 

Nach § 41 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Ruhestandsbeamtinnen und -beamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen verpflichtet, ihrer dienstvorgesetzten Stelle die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, der in § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) bestimmt ist, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die dienstvorgesetzten Stellen prüfen die angezeigten Tätigkeiten im Einzelfall und veranlassen bei Bedarf Maßnahmen (z. B. Untersagung der Tätigkeit). Eine Statistik über die Zahl der angezeigten Tätigkeiten, der anzeigenden Personen, über die Art der Anzeige, die Art der Maßnahmen usw. wird nicht geführt. Eine rechtliche Pflicht zur Führung einer solchen Statistik besteht nicht. Der von der Anfrage betroffene Personenkreis umfasst grob geschätzt etwa 10.000 Personen. Die Durchführung einer Abfrage bei allen dienstvorgesetzten Stellen und die Auswertung jeder einzelnen Personalakte des betroffenen Personenkreises würde den für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum und den vertretbaren Aufwand weit übersteigen.

 

1.    Wie oft seit 2005 - gegliedert nach Kalenderjahren, zuständiger Behörde und unter Nennung der jeweiligen Besoldungsgruppe - haben (frühere) Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Landes NRW eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 41 BeamtStG angezeigt bzw. hierfür um Genehmigung gebeten?

 

2.    Um welche Art der Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung handelte es sich jeweils? Nennen Sie für jeden Fall den aufnehmenden Arbeitgeber bzw. Auftraggeber.

 

3.    Welche dieser angezeigten Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen wurden von den zuständigen Behörden jeweils untersagt?

 

Zu Frage 1 bis 3 siehe Vorbemerkung

 

 


 

4.    Wie lang war jeweils der Zeitraum zwischen der Stellung des Genehmigungsantrags und der Entscheidung der zuständigen Behörde? (Falls hierzu keine Daten vorliegen, schätzen Sie bitte.)

 

Für die Aufnahme von Tätigkeiten ist lediglich die Anzeige der Tätigkeit erforderlich. Einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf es nicht. Insofern entfällt eine explizite Rückmeldung in der Regel.

 

 

5.    Sind aus dem Zeitraum seit 2005 Fälle bekannt, in denen trotz der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eine neue Erwerbstätigkeit bzw. (oder) sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes von (früheren) Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes des Landes NRW nicht angezeigt wurde? Nennen Sie für jeden einzelnen Fall Kalenderjahr, zuständige Behörde, Besoldungsgruppe, Art der angenommenen Erwerbstätigkeit sowie von der zuständigen Behörde eingeleitete Maßnahmen.

 

Es sind keine Fälle bekannt, in denen gemäß   § 41 BeamtStG zur Anzeige verpflichtete Personen die erforderliche Anzeige unterlassen haben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

 

 


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