LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/3476 |
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05.07.2013 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1305 vom 27. Mai 2013
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Rassistische Vorfälle bei der Polizei – Einzelfälle?
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1305 mit Schreiben vom 27. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Gelegentlich werden Klagen laut, dass Demonstrationsteilnehmer oder verdächtige bzw. verhaftete Personen von Polizisten möglicherweise rassistisch motiviert diskriminiert, beleidigt oder misshandelt wurden.
Um hier schnellstmöglich und vorbeugend gegensteuern zu können ist es meines Erachtens wichtig, zunächst zu differenzieren, ob es sich um unvermeidliche Einzelfälle handelt, auf die man nur reagieren kann, oder ob es irgendwo doch eine Häufung oder Systematik gibt.
1. Werden in NRW rassistisch motivierte Beleidigungen, Übergriffe oder Misshandlungen durch Polizisten bzw. Beschwerden darüber gesammelt, zentral erfasst und ausgewertet?
Das Integrationsverfahren Polizei NRW (IGVP NRW) stellt das zentrale Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei in Nordrhein-Westfalen dar und wird u.a. zur Erfassung der Vorgänge, auch jeder Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeige, genutzt. Eine spezielle Erfassung und Auswertung von rassistisch motivierten Taten durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bietet dieses System nicht.
Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) führt als Landesoberbehörde zentral für die Kreispolizeibehörden des Landes eine Datenbank, in der alle Disziplinarverfahren erfasst werden. Diese Datenbank beinhaltet unter anderem die Benennung der dienstrechtlichen Verstöße sowie eine kurze Sachverhaltsübersicht. Eine gesonderte Datensammlung, die speziell rassistisch motivierte Taten seitens Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erfasst, existiert nicht.
Bürgerbeschwerden, die nicht zu einer Strafanzeige bzw. zu einem Disziplinarverfahren führen, werden in den einzelnen Kreispolizeibehörden elektronisch erfasst und überwiegend in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Es erfolgt derzeit keine zentrale Erfassung und Auswertung. Landesweite Grundsätze und Standards legen bei dem Umgang mit Beschwerden die Zuständigkeiten, Berichts- und Informationspflichten sowie die Beteiligungen fest. Die Erfassung und Bearbeitung eines jeden einzelnen Falles im Sinne der Anfrage, auch fernmündlich und anonym vorgetragener Beschwerden, ist insoweit aber landesweit sichergestellt.
2. Welche Fälle von rassistisch motivierten Beleidigungen, Übergriffen oder Misshandlungen durch Polizisten bzw. Beschwerden darüber sind in NRW in den Kalenderjahren 2010 bis 2012, sowie im laufenden Jahr bis zum heutigen Tage bekannt? Listen Sie alle bekannten Fälle auf, und nennen Sie die in jedem dieser Fälle deswegen eingeleiteten Maßnahmen.
LAFP NRW
2.1 Strafverfahren
Insgesamt liegen dem LAFP für den angefragten Bezugszeitraum 23 Strafverfahren gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte vor. Von diesen Verfahren wurden 21 Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, zwei Verfahren sind noch anhängig. Die überwiegende Anzahl der Verfahren wurde auf Grund von Beschwerden mit strafrechtlichem Hintergrund eingeleitet, so dass auf die Auflistung unter 2.3 verwiesen wird. In diesen Fällen erfolgt insoweit eine doppelte Erfassung.
2.2 Disziplinarverfahren
In den Kalenderjahren 2010 bis 2013 wurden insgesamt zwei Disziplinarverfahren im vorliegenden Zusammenhang eingeleitet:
Im Jahr 2011 wurden gegen einen Polizeibeamten aus Recklinghausen straf- und dienstrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverhetzung durch das Verbreiten von Daten mit volksverhetzendem Inhalt geführt. Das Straf- und Disziplinarverfahren wurde eingestellt.
Gegen einen Polizeibeamten des PP Bonn wurde im Jahr 2011 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes u.a. der Volksverhetzung, der Beleidigung und der Nötigung eingeleitet. Der Beamte beging die Taten außerhalb des Dienstes und hauptsächlich zum Nachteil seiner ausländischen Nachbarn. Der Polizeibeamte ist zurzeit der Führung seiner Dienstgeschäfte enthoben; ein Ergebnis des Straf- und des Disziplinarverfahren steht noch aus.
Hinweis
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Akten zu Disziplinarverfahren gem. § 16 Landesdisziplinargesetz -LDG- NRW, abhängig von der disziplinarrechtlichen Maßnahme, teilweise bereits nach zwei Jahren vernichtet. Akten zu den Disziplinarverfahren, bei denen sich das Dienstvergehen nicht erwiesen hat, sind gem. § 16 Abs. 4 LDG NRW nach drei Monaten zu vernichten.
2.3 Beschwerden
Die Akten zu Beschwerden mit personenbezogenen Daten werden gem. § 13 AktOPol NRW (Erlass IM 43-58.02.01 v. 23.10.2006) in der Regel nach einem Jahr vernichtet. Angaben zu einzelnen Fällen beziehen sich daher zum Teil lediglich auf behördeninterne Statistiken, welche für die Jahre 2010 und 2011 nicht mehr in allen Behörden vorliegen.
Bei den insgesamt 64 eingegangenen Beschwerden handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl um Fälle, die im Zusammenhang mit klassischen Einsatzsituationen, wie der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, stehen. Die erhobenen Vorwürfe konnten außer in zwei Fällen in gemeinsamen Gesprächen mit den Beschwerdeführern und den eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder in schriftlichen Stellungnahmen ausgeräumt werden, soweit die Verfahren nicht noch andauern.
Die folgende Auflistung erfolgt behördenspezifisch:
- PP Bielefeld, 2013:
- Beschwerde einer jüdischen Gemeinde über das Betreten des Gemeindegrundstückes und Belästigung von Gemeindemitgliedern durch ermittelnde Kriminalbeamte. Das Beschwerdeverfahren befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung.
- PP Bonn, 2012:
- Ein Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf der unrechtmäßigen Festnahme im Rahmen einer Gegendemonstration zur ProNRW Demonstration in Bonn. Weiterhin beschwert er sich über die beleidigenden und rassistischen Äußerungen seitens der einschreitenden Beamten während der Festnahme. Die Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens dauert zurzeit noch an. Der Vorgang wurde zudem der Staatsanwaltschaft Bonn zur rechtlichen Würdigung übergeben; das Ergebnis steht noch aus.
- PP Dortmund, 2012:
- Beschwerde eines Bürgers mit Migrationshintergrund bezüglich eines Platzverweises; die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme wurde angezweifelt. Der Vorwurf wurde in einer klärenden Stellungnahme der Behörde ausgeräumt.
- Im Juli 2012 verstarb im polizeilichen Gewahrsam eine Person mit Migrationshintergrund. Seitens der Familienangehörigen wurde vornehmlich über die Medien der Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit erhoben. Das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten ist gem. §170 (2) StPO eingestellt worden.
- In einer Beschwerde erhebt ein Bürger im Rahmen einer Personenkontrolle seines Sohnes den Vorwurf, dass die einschreitenden Polizeibeamten über den deutschen Nachnamen seines dunkelhäutigen Sohnes gelacht haben. Der Vorwurf wurde in einem klärenden Gespräch mit den Beteiligten ausgeräumt.
- Ein Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, im Rahmen seiner Ingewahrsamnahme rabiat und herabwürdigend behandelt worden zu sein. Der Vorwurf wurde in einem klärenden Gespräch ausgeräumt.
- Zwei Gasthörerinnen der Universität führten Beschwerde darüber, dass sich durch das Universitätspersonal veranlasste Einsätze der Polizei vornehmlich gegen Anwesende mit Migrationshintergrund richteten. Die Beschwerde erwies sich nach Prüfung des Sachverhaltes als unbegründet.
- PP Dortmund, 2013:
- Beschwerde eines Busfahrers mit Migrationshintergrund, welcher nach einem Verkehrsverstoß kontrolliert wurde. Die Bearbeitung der Beschwerde dauert zurzeit noch an.
- Vorwurf, ein Polizeibeamter habe die Aufnahme eines Verkehrsunfalles abgelehnt mit der Behauptung „dass Türken so was vortäuschen“. Das Strafverfahren gegen den Beamten wegen Beleidigung ist noch anhängig.
- PP Düsseldorf, 2013:
- Vorwurf einer unhöflichen Kommunikation und schikanösen Kontrolle eines Bürgers mit Migrationshintergrund. Der Vorgang ist zurzeit noch in Bearbeitung.
- PP Essen, 2012:
- Vorwurf der rassistischen Beleidigung durch einen Polizeibeamten im Rahmen einer Zeugenvernehmung. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten ist vorläufig gem. §154e (1) StPO (bis zum Abschluss des Ursprungsverfahren) eingestellt.
- Vorwurf der rassistischen Beleidigung durch einen sich außerhalb des Dienstes befindlichen Polizeibeamten. Das Ermittlungsverfahren wurde vorläufig gem. § 154e (1) StPO eingestellt.
- Beschwerde einer Bürgerin mit Migrationshintergrund im Rahmen eines Ruhestörungseinsatzes. Diese fühlte sich in beleidigender und aggressiver Weise seitens der Beamten auf die Nachtruhe hingewiesen. Der Vorwurf wurde in einem klärenden Gespräch ausgeräumt.
- Zwei Beschwerden über eine unhöfliche Behandlung seitens Polizeibeamten gegenüber Bürgern mit Migrationshintergrund. Die Vorwürfe ließen sich nicht bestätigen.
- Drei Beschwerden über polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Ahndung von zwei Verkehrsverstößen / einer Ruhestörung. Der Vorwurf, diese Maßnahmen seien lediglich auf Grund des Migrationshintergrundes der Betroffenen getroffen worden, ließen sich nicht bestätigen.
- PP Essen 2013:
- Beschwerde eines Bürgers gegen eine allgemeine Verkehrskontrolle, die angeblich auf Grund eines „Rumänien-Aufklebers“ an dessen Fahrzeug durchgeführt sein solle. Der Vorwurf ließ sich nicht bestätigen.
- Zwei Beschwerden von Bürgerinnen im Rahmen einer Verkehrsunfallaufnahme mit dem Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit seitens der Polizeibeamten. Die Bearbeitung der Beschwerde dauert zurzeit noch an.
- KPB Herford, 2011:
- Beschwerde einer Verkehrsteilnehmerin (kamerunische Staatsangehörige), die der Verkehrskontrolle eines Polizeibeamten und der anschließenden Sicherstellung ihres Führerscheines rassistische Motive unterstellte. Die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung wurde im Nachgang festgestellt, der Verdacht einer rassistischen Motivation konnte ausgeräumt werden. Es folgte eine schriftliche Entschuldigung des Beamten bzgl. der polizeilichen Maßnahme und diverse Gespräche mit der Beschwerdeführerin.
- Beschwerde eines niederländischen Verkehrsteilnehmers, der den einschreitenden Polizeibeamten vorwarf, sein Verkehrsverstoß sei lediglich auf Grund seiner Nationalität geahndet worden. Bei einer anschließenden Überprüfung der gesamten Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dieser Kontrolle konnte kein Fehlverhalten der Beamten festgestellt werden.
- KPB Kleve, 2012:
- Beschwerde einer Verkehrsteilnehmerin mit Migrationshintergrund mit dem Vorwurf, dass lediglich ihr ausländisches Aussehen zu der Ahndung eines Verkehrsverstoßes geführt hätte. Nach Prüfung des Sachverhaltes konnte kein Fehlverhalten festgestellt werden.
- Beschwerde eines englischen Staatsangehörigen über eine rassistische und diskriminierende Atmosphäre während der Ahndung eines Verkehrsverstoßes. Das mittels Lasergerät erbrachte Messergebnis bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde angezweifelt. Trotz mündlichen und schriftlichen Erläuterungen in englischer Sprache bezüglich des Verkehrsverstoßes und der polizeilichen Maßnahme konnte keine Einigung erzielt werden.
- PP Köln, 2011:
- Sechs Beschwerden mit dem Vorwurf rassistischen Verhaltens bzw. rassistischen Äußerungen (ohne strafrechtlichen Hintergrund) im Zusammenhang mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten / dem Erteilen von Platzverweisen. Die Vorwürfe wurden in einem klärenden Gespräch mit den Beteiligten ausgeräumt.
- Vier Beschwerden mit dem Vorwurf der Beleidigung durch Polizeibeamtinnen / Polizeibeamte. Die Strafverfahren wurden gem. § 170 (2) StPO eingestellt
- PP Köln, 2012:
- Zehn Beschwerden mit dem Vorwurf rassistischen Verhaltens bzw. rassistischen Äußerungen (ohne strafrechtlichen Hintergrund) im Zusammenhang mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten / dem Erteilen von Platzverweisen. Die Vorwürfe wurden in einem klärenden Gespräch mit den Beteiligten ausgeräumt.
- Zwei Beschwerden mit dem Vorwurf der Beleidigung rassistischen Inhaltes durch Polizeibeamtinnen / Polizeibeamte. Die eingeleiteten Strafverfahren wurden gem. § 170 (2) StPO eingestellt.
- Zwei Beschwerden mit dem Vorwurf der rassistisch motivierten Körperverletzung im Amt. Die eingeleiteten Strafverfahren wurden gem. § 170 (2) StPO eingestellt.
- PP Köln 2013:
- Sieben Beschwerden mit dem Vorwurf rassistischen Verhaltens bzw. rassistischen Äußerungen (ohne strafrechtlichen Hintergrund) im Zusammenhang mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten / dem Erteilen von Platzverweisen. Die Vorwürfe wurden in einem klärenden Gespräch mit den Beteiligten ausgeräumt.
- Eine Beschwerde mit dem Vorwurf der Beleidigung rassistischen Inhaltes durch Polizeibeamtinnen / Polizeibeamte. Die eingeleiteten Strafverfahren wurden gem. § 170 (2) StPO eingestellt.
- Vier Beschwerden mit dem Vorwurf der rassistisch motivierten Körperverletzung im Amt. Die eingeleiteten Strafverfahren wurden gem. § 170 (2) StPO eingestellt.
- KPB Minden-Lübbecke, 2013:
Vorwurf, ein Beamter habe einen Beschuldigten mit Migrationshintergrund im Rahmen eines Einsatzes häuslicher Gewalt als „Juden“ bezeichnet. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit in Bearbeitung.
- PP Münster, 2011:
Eine Beschwerde einer Verkehrsteilnehmerin mit dem Vorwurf der rassistisch motivierten Nötigung eines Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Das eingeleitete Strafverfahren wurde gem. §170 (2) StPO eingestellt.
- KPB Oberbergischer Kreis, 2010:
Vorwurf der Verbreitung eines „Witzes“ mit rassistischem Inhalt per E-Mail an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KPB. Das Strafverfahren wurde gem. § 153a (1) StPO eingestellt.
- KPB Paderborn, 2010:
Vorwurf der rassistischen Beleidigung und Bedrohung seitens eines Beamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Das Strafverfahren wurde gem. § 170 (2) StPO eingestellt.
- KPB Paderborn, 2011:
Vorwurf der rassistischen Beleidigung seitens eines Beamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Das Strafverfahren wurde gem. § 170 (2) StPO eingestellt.
- KPB Steinfurt, 2012:
- Beschwerde einer Verkehrsteilnehmerin mit Migrationshintergrund über eine Polizeibeamtin, die sich über ihr Kopftuch „lustig“ gemacht habe. Der Vorwurf wurde in einem klärenden Gespräch ausgeräumt.
- Beschwerde seitens einer Verkehrsteilnehmerin mit Migrationshintergrund gegen einen Polizeibeamten im Rahmen der Ahndung eines Verkehrsverstoßes, dass der Beamte „nur so mit ihr reden würde, weil sie Ausländerin sei.“ Eine weitere anschließende Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, da sie auf mehrmalige Anrufe und ein schriftliches Anschreiben nicht reagierte.
- KPB Steinfurt, 2013:
Beschwerde einer Verkehrsteilnehmerin mit Migrationshintergrund gegen einen Polizeibeamten im Rahmen der Ahndung eines Verkehrsverstoßes. Dieser habe mehrmals darauf hingewiesen, dass „wir in Deutschland leben“ und „deutsche Gesetze gelten würden“; dabei sei das Wort „deutsch“ besonders betont worden. Der Vorwurf wurde in einem klärenden Gespräch ausgeräumt.
- KPB Wesel, 2011:
Vorwurf der rassistischen Beleidigung im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung. Das Strafverfahren wurde gem. §170 (2) StPO eingestellt.
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen -LKA NRW:
Das Landeskriminalamt NRW hat auf der Grundlage des Definitionssystems PMK (Politisch motivierte Kriminalität) für den angefragten Zeitraum drei fremdenfeindliche Straftaten mit Polizeibeamten bzw. ehemaligen Polizeibeamten als Tatverdächtigen erfasst (Stand 13.06.2013). Alle Ermittlungsverfahren wurden durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt.
3. Wo in NRW gibt es, unter Nennung der involvierten Dienststellen und Orte, zeitliche oder örtliche Häufungen solcher Fälle bzw. Beschwerden?
Auf Grund der geringen absoluten Fallzahlen (siehe Ausführungen zu Frage 2) lassen sich keine Rückschlüsse zu signifikanten Zusammenhängen ziehen. Eine valide Aussage über zeitliche oder örtliche Häufungen der Fälle lässt sich somit nicht treffen.
4. Welche Maßnahmen werden unternommen, um solche Vorkommnisse zu verhindern? Stellen Sie insbesondere dar, inwieweit einerseits auf Häufungen solcher Fälle konkret eingegangen wird, andererseits inwieweit Aufklärung und Prävention gegen Rassismus und Diskriminierung zu den allgemeinen Maßnahmen polizeilicher Ausbildung in NRW gehören.
Das Bachelorstudium für den Polizeivollzugsdienst dauert drei Jahre. Als Eingriffsverwaltung mit weitgehenden Befugnissen, die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern einzuschränken, ist das Studium durchgängig geprägt von der Bindung allen staatlichen Handelns an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip). Dementsprechend werden bereits im Grundstudium grundlegende staatsrechtliche Inhalte vermittelt, die im weiteren Verlauf des Studiums im Rahmen der Vermittlung spezieller Eingriffsbefugnisse weiter vertieft werden. Zu den grundlegenden staatsrechtlichen Inhalten zählen die obersten Verfassungsprinzipien und die Grundrechte. Bei den Verfassungsprinzipien bilden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und bei den Grundrechten die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 und die Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 3 GG fortlaufend Schwerpunkte der Ausbildung. Die Studierenden werden in die Lage versetzt, Verfassungsprinzipien und Grundrechte in ihrer Bedeutung für die Berufspraxis und für polizeiliche Maßnahmen zu bewerten.
Die rechtlichen Aspekte werden durch Lehrinhalte aus dem Bereich Ethik zusätzlich verstärkt.
Des Weiteren ist Interkulturelle Kompetenz während der Ausbildung ein Schwerpunkthema, bei dem die Studierenden ein vorurteilsfreies Verstehen von Menschen aus anderen Kulturkreisen sowie ein angemessenes Bewältigen von interkulturellen Situationen reflektieren und weiterentwickeln.
Das obligatorisch speziell für die Polizeiausbildung vorgesehene Training sozialer Kompetenzen ist ebenfalls fachübergreifend angelegt und befähigt die Studierenden, in jeder Situation sozial angemessen zu kommunizieren.