< Zurück zum Blog
Das Dokument als PDF abrufen: Hier klicken!

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/3361

 

24.06.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1273 vom 22. Mai 2013

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/3035

 

 

 

Auswirkungen des Leistungsschutzrechts auf Landesregierung und Verwaltung

 

 

 

Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien hat die Kleine Anfrage 1273 mit Schreiben vom 19. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde am 22.03.2013 im Bundesrat gebilligt. Er tritt am 01.08.2013 in Kraft. Gemäß diesem Gesetz werden bereits kleine Ausschnitte, sogenannte Snippets, urheberrechtlich besonders geschützt. Sie im Internet zu verwenden, etwa um Artikel anzureißen, zu aggregieren oder Suchergebnisse zu beschreiben bedarf einer Lizenz der Verlage.

 

An dem Leistungsschutzrecht wurde vielfältige Kritik geäußert, so ist bereits jetzt ein Schutz der Verlagsleistung durch das Urheberrecht vorgesehen, es existieren bereits Industriestandards zum Schutz der Wiederverwendung von Artikeln im Internet, welche das Gesetz ignoriert. Rechtsbegriffe seinen ungenau verwendet oder formuliert, und es entstünde eine gesetzliche Monopolisierung eines privatwirtschaftlichen Geschäftsmodells.

 

Seitens der Landesregierung wurde durch Ministerin Schwall-Düren in der Sitzung des Kultur- und Medienausschusses vom 14.03.2013 mitgeteilt, dass die Landesregierung das Leistungsschutzrecht, so wie es der Bundestag am 01.03.2013 beschlossen hat, ablehnt. Das Gesetz wurde als handwerklich mangelhaft und übereilt eingestuft, es leiste keinen Beitrag zur publizistischen Vielfalt im Netz und vernachlässige die legitimen Interessen zu vieler Beteiligter. Auch wurde die Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe kritisiert, welche erst durch Gerichte definiert werden müssten.

 

Obwohl seitens einiger rot-grüner Landesregierungen der Beschluss zur Ablehnung des Gesetzes im Bundesrat und der Anrufung des Vermittlungsausschusses vorlag, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens im Bundesrat weder das Gesetz abgelehnt, noch den Vermittlungsausschuss angerufen.

 

Aggregatoren von Verlagserzeugnissen werden sich in den nächsten Monaten erheblich verändern – einige werden ihre Dienste aus Kostengründen einstellen, andere werden ihr Angebot auf die Verlagserzeugnisse beschränken, die kostenlos bleiben bzw. nur mit einigen wenigen Verträge abschließen, dies wird zu einer Einschränkung der Aggregationsauswahl führen.

Auch die Landesregierung, ihre Ministerien und nachgeordnete Behörden werden für ihre Arbeit regelmäßig auf Aggregierungen zurückgreifen, bzw. selbst solche erstellen. Es ist damit zu rechnen, dass das Leistungsschutzrecht unmittelbare Auswirkungen auf diese Arbeitsflüsse haben wird. Bei der Nutzung von Aggregierungen ist auf die Einschränkung der Auswahl einzugehen, bei selbst erstellten Aggregierungen sind Lizenzen anzuschaffen, bzw. auf Alternativen auszuweichen.

 

In dieser kleinen Anfrage möchte ich beleuchten, welche Folgen dieses Gesetz für Dienste und Arbeit der Landesregierung, ihrer Ministerien bzw. der anderen oberen Landesbehörden haben wird, und ob für die Folgen bereits Vorsorge geschaffen wurde.

 

 

1.         An welchen Stellen werden aggregierte Verlagserzeugnisse im Sinne des Leistungsschutzrechtes in der Landesregierung, ihren Ministerien oder anderen obersten Regierungsbehörden genutzt?

 

2.         Ist Vorsorge getroffen für die zu erwartende Einschränkung dieser Dienste, von der Tatsache, dass in Zukunft weniger Auswahl in diesen Aggregierungen enthalten sein werden bis hin zu deren völliger Abschaltung?

Nennen Sie für jeden Fall aus 1.) die jeweils ergriffene Maßnahme bzw. die Konsequenzen einer Veränderung bzw. Abschaltung des Dienstes.

 

3.         An welchen Stellen aggregiert die Landesregierung, Ministerien oder andere oberste Regierungsbehörde ihrerseits Verlagserzeugnisse? Listen Sie jeweils auf, wo und welche Erzeugnisse aggregiert werden.

 

4.         Für jeden Fall aus 3.) führen Sie bitte aus, welche Kosten für den notwendigen Rechteankauf bzw. für die Alternativmaßnahmen anfallen.

 

Der Begriff „aggregierte Verlagserzeugnisse“ findet sich im Urheberrecht nicht. Die Fragen werden daher so verstanden, dass

 

-       nach Presseerzeugnissen im Sinne der § 87 f des Urheberrechtsgesetzes in der ab 01.August 2013 geltenden Fassung

 

-       und hier nach einer Nutzung durch die Landesregierung (Ministerpräsidentin und Ministerien) des Landes Nordrhein-Westfalen

 

gefragt wird.

 

Ein Presseerzeugnis i.d.S. ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.

 

Journalistische Beiträge i.d.S. sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

 

Der Anwendungsbereich wird  sich dadurch erheblich begrenzen, dass nach § 87 g Abs. 4 Urheberrechtsgesetz n.F. die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon ausdrücklich zulässig ist, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.  

 

Entsprechend der journalistischen Zwecksetzung könnten insbesondere das Landespresse- und Informationsamt sowie die Pressestellen der Ministerien von der Neuregelung betroffen sein. Allerdings handelt es sich hier nicht um gewerbliche Anbieter, die auf eine öffentliche Verbreitung ihrer Erzeugnisse ausgerichtet sind. Es ist daher derzeit nicht ersichtlich, dass die dortige Nutzung bzw. Aufbereitung von Presseerzeugnissen in den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechtes fallen. Im Hinblick auf die bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik an der Regelung ist abschließende Klarheit erst im Rahmen der Rechtsanwendung zu erwarten.

 

 

5.         Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung kurz- bzw. mittelfristig, das Leistungsschutzrecht zu verbessern?

 

Die Landesregierung hat bereits mitgeteilt, dass an den o.g. Regelungen inhaltliche und handwerkliche Verbesserungen erforderlich sind. Gemeinsam mit anderen Bundesländern hat Nordrhein-Westfalen seine Meinung durch eine detaillierte Bundesratsentschließung deutlich gemacht (Bundesratsdrucksache 162/13(B)).

 

Es wurde bereits herausgestellt, dass nach Meinung der Landesregierung Urheber, Verleger und Plattformbetreiber Spielregeln benötigen, die für einen fairen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen sorgen sowie die digitale Freiheit ermöglichen und Politik hier in der Pflicht ist, diese Spielregeln gemeinsam mit den Akteuren zu entwickeln.

 

Aufgabe wird es sein, einen Vorschlag zu entwickeln, der

 

-       die Möglichkeiten der Presseverleger zur Rechtsdurchsetzung im  Hinblick auf bereits bestehende Urheberrechte stärkt,

-       dabei die Interessen der Urheber, also insbesondere der Journalistinnen und Journalisten wahrt und

-       den Grundsatz der Informationsfreiheit gewährleistet.

 

 

 


< Zurück zum Blog
Das Dokument als PDF abrufen: Hier klicken!