LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/3079 |
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31.05.2013 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1094 vom 18. April 2013
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Prüfung von Köln-Porz als Standort der fünften Spielbank NRWs
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1094 mit Schreiben vom 31. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin, dem Finanzminister und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Am Dienstag, dem 29.01.2013, wurde in der Kabinettssitzung der Landesregierung entschieden, dass der Standort eines fünften Casinos in Nordrhein-Westfalen in Köln sein soll. Errichtung und Betrieb dieser staatlichen Spielbank soll wie auch bei den anderen Casinos Nordrhein-Westfalens durch die „WestSpiel“, die Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG, durchgeführt werden, einer Tochter der NRW-Bank.
Die Standortsuche innerhalb Kölns führt ebenfalls die „WestSpiel“ durch. Eine Standortentscheidung ist noch nicht bekannt.
In Köln-Porz steht seit der Insolvenz von Hertie ein großes Gelände im Zentrum des Stadtteils leer. Ein neuer Investor wurde bisher nicht gefunden. Die Infrastruktur des Stadtteils leidet unter dem Leerstand erheblich, viele Einzelhändler mussten aufgeben oder sind von der Pleite bedroht.
Gleichzeitig ist das Gelände großzügig bemessen und kann mit einem Anschluss an die Rheinpromenade samt Blick auf den Kölner Dom hochwertig ausstattet werden. Die Attraktivität eines ganzen Stadtviertels könnte erheblich aufgewertet werden und eine großzügigere und repräsentativere Gestaltung als in einer Innenstadtlage wäre möglich.
Vorbemerkung der Landesregierung
Gemäß § 4 Absatz 1 Spielbankgesetz NRW entscheidet die Landes-regierung auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums, in welcher Gemeinde eine öffentliche Spielbank errichtet und betrieben werden darf. Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung am 29. Januar 2013 beschlossen, die Stadt Köln als Standort für eine fünfte Spielbank zu benennen.
Weitergehende Prüfungen, insbesondere die Festlegung des bestgeeigneten Standorts innerhalb des Stadtgebiets, sind unternehmerische Entscheidungen und daher Aufgabe des Spielbankunternehmens West-deutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in Abstimmung mit der Stadt Köln. Sie obliegen insoweit nicht der Landesregierung, die sich dement-sprechend nicht in die Standortsuche einbringen wird. Nach den Informationen des Unternehmens ist die endgültige Entscheidung über den Standort in Köln noch nicht getroffen.
Soweit das Ministerium für Inneres und Kommunales in dem Kabinettbeschluss der Landesregierung vom 29. Januar 2013 ermächtigt wird, der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG eine Einzelerlaubnis für den Betrieb der Spielbank zu erteilen, bezieht sich auch diese Ermächtigung nicht auf die Prüfung zur Standortwahl innerhalb der Kommune, sondern auf die Prüfung der glücksspielrechtlichen Anforderungen.
1. Welche Standorte innerhalb Kölns werden bzw. wurden bereits (mit welchem Ergebnis, soweit schon vorliegend) für die Standortsuche des Casinos geprüft?
2. Wenn das ehemalige Hertie-Gelände in Köln-Porz nicht zu den geprüften Standorten gehört: Aus welchen Gründen wurde dieser Standort nicht geprüft?
3. Wenn das ehemalige Hertie-Gelände in Köln-Porz nicht zu den geprüften Standorten gehört: Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, damit dieser Standort ebenfalls in die Prüfung mit aufgenommen wird?
4. Welche Vor- und Nachteile sähe die Landesregierung bei einer Ansiedlung der Spielbank in Köln-Porz?
5. Würde die Landesregierung eine Ansiedlung der fünften Spielbank Nordrhein-Westfalens auf dem Gelände der ehemaligen Hertie-Filiale in Köln-Porz begrüßen?
Aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen sieht die Landesregierung davon ab, zu den Fragen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Im Übrigen begrüßt die Landesregierung jede unternehmerische Standortauswahl, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und nach sachlichen Auswahlkriterien den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Kanalisierungsauftrag nach dem Glücksspielrecht, in optimaler Weise Rechnung trägt.