LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/14799 |
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06.04.2017 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 5689 vom 9. März 2017
des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS
Welche Gefahr geht von Regenponchos aus? – Repressiver Polizeieinsatz bei Einlasskontrolle im Stadion
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
„Misstrauen ist ein Zeichen von Schwäche.“
Mohandas Karamchand ("Mahatma") Gandhi
Vor dem Drittliga-Spiel MSV Duisburg gegen den 1. FC Magdeburg am 24. Februar 2017 sorgten repressive Maßnahmen der Duisburger Polizei für Unmut bei den Anhängern des 1. FC Magdeburg.
Der Anlass dazu waren Regenponchos, die von den Gästen getragen und als Choreografie-Elemente gedacht waren, die allerdings von der Polizei bei der Einlasskontrolle verboten wurden. Mit der Drohung des Einsatzes von Wasserwerfern wurden die Anhänger des 1. FCM letztlich gezwungen, ihre Regenponchos auszuziehen.
Es stellt sich die Frage, welche Gefahren von Regenponchos ausgehen sollen und nach der Angemessenheit der Maßnahme sowie der Drohung mit einem Wasserwerfereinsatz.
Betroffene berichten zudem, ihre Ausweisdokumente abgenommen bekommen und über einen längeren Zeitraum nicht zurückerhalten zu haben. Auch hier stellt sich die Frage nach dem Grund dieser Maßnahme.
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Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5689 mit Schreiben vom 6. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet.
1. Aus welchen Gründen wurden bei diesem Spiel Regenponchos verboten? Erläutern Sie, welche Gefahren von Regenponchos ausgehen, inwieweit polizeiliche Maßnahmen wie zum Beispiel Durchsuchungen damit verhindert werden sowie welche konkreten rechtlichen Grundlagen diesem Verbot zugrunde liegen.
Einheitliche Kleidung, wie die hier in Rede stehenden Regenponchos, ist geeignet, die Feststellung der Identität von Personen in Menschenmengen zu erschweren bzw. zu verhindern. Insbesondere bei großen Personendichten innerhalb eines Fußballstadions sind Unterscheidungen zwischen einzelnen Personen, auch unter Einsatz von Kameras und Videotechnik, wesentlich erschwert oder nicht möglich. Dieser Umstand dient gewaltgeneigten bzw. -suchenden Gruppen oftmals zur Begehung vorsätzlich geplanter Straftaten.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz (VersG) die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen „… in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern…“ verbietet und ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine Straftat gemäß § 27 VersG darstellt. Selbst das Mitführen von solchen Gegenständen auf dem Weg zu einer Veranstaltung ist nach § 29 VersG eine Ordnungswidrigkeit.
Folgerichtig sehen auch die „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) vor, Personen (deren Kleider/Taschen/Rucksäcke etc.) u.a. im Hinblick auf Gegenstände zu durchsuchen, die dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität einer Person zu verhindern, und das Einbringen dieser Gegenstände in den Veranstaltungsraum zu unterbinden.
Ausweislich der Einschätzung der Polizei Magdeburg war auch im Hinblick auf die in Rede stehende Spielbegegnung ein Missbrauch pyrotechnischer Erzeugnisse auswärtiger Störer nach vorheriger Vermummung einzukalkulieren, zumal es sich um ein „Abendspiel“ handelte.
Die Einbeziehung der Regenponchos in eine Choreografie, wie im Vorwort der Kleinen Anfrage dargestellt, ist demgegenüber als wenig wahrscheinlich anzusehen. Anders als vorgeschrieben und üblich erfolgte keine Anmeldung einer Choreografie seitens der Magdeburger Anhänger beim Sicherheitsbeauftragten des Heimvereins.
2. Wie ist das Auffahren von Wasserwerfern bzw. die Drohung damit zu bewerten? Gehen Sie auf die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme bzw. Drohung ein, sowie inwieweit nach Ihrer Kenntnis auch an anderer Stelle bei Spielen das Tragen von Regenponchos untersagt wurde.
Im Rahmen der Einlasskontrollen entstand erheblicher Personendruck auf den Stadionzugang. Um ein unkontrolliertes und widerrechtliches Überrennen/Übersteigen des Zugangsbereiches, verbunden mit erheblichen Gefahren für die dort befindlichen Personen zu verhindern, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Einsatz des Wasserwerfers angedroht. Die Androhung wurde mehrfach wiederholt und führte in der Folge zusammen mit der Verlegung des Spielbeginns um etwa 15 Minuten zu einer Lageberuhigung.
Unter Abwägung der Gefahren für Leib und Leben von Personen wird daher kein Anlass gesehen, die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Androhung des Einsatzes des Wasserwerfers in Frage zu stellen.
3. Welche Ansprüche, beispielsweise Schadensersatzansprüche, haben die Personen gegen das Land bzw. die Behörden NRWs durch die Wegnahme ihres Regenponchos?
Die Betroffenen zogen die Regenponchos selbstständig aus und gaben ihre Eigentumsverhältnisse daran auf, indem sie diese vor Ort fallen ließen oder wegwarfen. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme durch die Polizei erfolgte nicht.
4. Aus welchen Gründen wurden Ausweisdokumente einbehalten? Nennen Sie für jeden Grund die Zahl betroffener Personen.
Es liegen keine Informationen vor, wonach Ausweisdokumente über den eigentlichen Zweck polizeilicher Maßnahmen hinaus in amtlicher Verwahrung behalten wurden.
5. Welche Betretungsverbote wurden vor dem Spiel ausgesprochen? Nennen Sie jeden Fall mit jeweiligem Datum.
Aus Anlass der in Rede stehenden Fußballbegegnung wurden jeweils mit Verfügung vom 20. Februar 2017 gegen sieben Personen Bereichsbetretungsverbote ausgesprochen, davon gegen vier Angehörige der heimischen sowie gegen drei Angehörige der auswärtigen Störerszene.