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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/14480

 

14.03.2017

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 5597 vom 14. Februar 2017

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

Drucksache 16/14243

 

 

Welche Erkenntnisse lagen über den Täter des Sprengstoffattentates in Düsseldorf-Wehrhahn vor und welche waffenrechtliche Erlaubnisse besaß er?

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

 

17 Jahre nach dem Bombenanschlag am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn führte jetzt eine DNA-Spur zu einem Verdächtigen. Damals war eine mit TNT gefüllte Bombe am Bahnhof explodiert, tötete ein ungeborenes Kind und verletzte 10 Menschen. Die Opfer waren überwiegend jüdische Einwanderer, die vom Deutschunterricht an einer Sprachschule kamen.

 

Der mutmaßliche Täter Ralf S. soll ein bekannter Neonazi aus Ratingen gewesen sein, der über ein Arsenal von Waffen verfügte. Im Zuge der damaligen Ermittlungen wurde er befragt, konnte aber ein Alibi vorweisen, was sich erst später als falsch herausstellte.

 

Es stellen sich Fragen nach seinem Waffenbesitz und seinem Umgang mit Sprengstoff, sowie nach den Erkenntnissen, die über ihn bereits vorlagen.

 

Die Sprachschule selbst lag gegenüber dem Ladengeschäft des Ralf S. Von zwei Neonazis seien die Sprachschüler im Herbst vor dem Anschlag bedroht worden.

 

Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass ein Informant des Verfassungsschutzes für den Tatverdächtigen gearbeitet hat.

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5597 mit Schreiben vom 13. März 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet.

 

 

1.      Über welche waffenrechtliche Erlaubnisse und/oder Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Sprengstoff verfügt bzw. verfügte Ralf S.? Bitte nennen Sie für jede Erlaubnis

         die ausstellende Behörde,

         den Ausstellungszeitpunkt,

         wann die Erlaubnis ggf. widerrufen wurde,

         zu welchen Zeitpunkten die Erlaubnis jeweils überprüft worden ist,

         von welchen Behörden die Überprüfung jeweils veranlasst wurde, sowie mit welchem Ergebnis die Überprüfung jeweils abgeschlossen worden ist.

 

2.      Welche Erkenntnisse lagen der Landesregierung zu Ralf S. vor? Nennen Sie z.B. ggf. vorhandene Erkenntnisse aus NADIS, NADIS WN, vom Staatsschutz, vom Landesamt für Verfassungsschutz, ggf. vorhandene Quellenberichte etc. Nennen Sie die jeweils erfassenden Behörden und Datum der Erfassung. Geben Sie auch an, welche Informationen über die Vertrauensperson André M. kamen.

 

3.      Inwieweit war Ralf S. zu irgendeinem Zeitpunkt als Quelle, Mitarbeiter, Vertrauensperson o.vgl. einer nordrhein-westfälischen Polizeibehörde oder eines nordrhein-westfälischen Amtes tätig? Nennen Sie ggf. Amt, Zeitraum und Auftrag.

 

4.      Inwieweit sind im Zuge der ersten Wohnungsdurchsuchungen des Ralf S. Hinweise auf Sprengstoff bzw. dessen Verarbeitung gefunden worden? Nennen Sie Art und Umfang ggf. gefundener Spuren.

 

5.      Welche Schritte sind unternommen worden, die beiden die Sprachschüler bedrohenden Neonazis zu identifizieren? Nennen Sie ggf. Ergebnisse der Ermittlungen.

 

Die Fragen 1. - 5. werden zusammen beantwortet.

 

Die angefragten Informationen beziehen sich auf ein laufendes Ermittlungsverfahren.  Die Sachleitungsbefugnis liegt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Um die Verfahrensführung nicht zu gefährden, nimmt die Landesregierung zu laufenden Ermittlungsverfahren keine Stellung.

 

Im Übrigen wird inhaltlich auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss III des Landtags NRW am 7. und am 17. Februar 2017 verwiesen (Apr 16/1596 und 16/1618).


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