LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/12963 |
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19.09.2016 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 5045 vom 12. August 2016
des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS
In welchem Umfang und mit welchem Ergebnis erfragt NRW Nutzerdaten bei Facebook?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
"Wer die Vergangenheit kontrolliert, der kontrolliert die Zukunft; wer die Gegenwart kontrolliert, der kontrolliert die Vergangenheit"
George Orwell in 1984
Meldungen der Presse ist zu entnehmen, dass Deutschland im zweiten Halbjahr des Jahres 2015 insgesamt 3.140 Nutzerdaten von der Firma Facebook abgefragt hat. Deutschland liegt damit im Weltvergleich auf dem vierten Platz. Dennoch beklagt eine Vielzahl politischer Vertreter, darunter auch Nordrhein-Westfalens Justizminister Thomas Kutschaty, dass sich Facebook sperrig zeige und Anfragen nicht schnell und ausführlich genug beantworte.
Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5045 mit Schreiben vom 14. September 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet.
1. Auf welchen Rechtsgrundlagen werden Nutzerdaten deutscher Bürger erfragt?
Die Abfrage von Bestands- und Nutzungsdaten erfolgt bei Diensteanbietern nach dem Telemediengesetz auf Grundlage der §§ 15 Absatz 5 Satz 4, § 14 Absatz 2 TMG in Verbindung mit den §§ 161 und 95 der Strafprozessordnung.
2. Wie oft haben Landesbehörden aus NRW seit 2012 bis heute Anfragen bei Facebook gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr, Behörde sowie Deliktart.)
3. Wie viele dieser Anfragen wurden jeweils beantwortet? (Antwort bitte unterteilen nach Kalenderjahr, Behörde, Deliktart und Prozentsatz beantworteter Anfragen.)
4. Wie viele dieser Anfragen führten erfolgreich zu Ermittlungsergebnissen? (Antwort bitte unterteilen nach Kalenderjahr, Behörde, Deliktart sowie Art des Ermittlungsergebnisses.)
Dazu liegen der Landesregierung Statistiken nicht vor. Erkenntnisse, dass von den 104 Festsetzungsfinanzämtern des Landes entsprechende Anfragen durchgeführt wurden, liegen nicht vor. Anfragen bei Facebook zum Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr erfolgen im Einzelfall und anlassbezogen. Eine Sondererhebung bei 19 Staatsanwaltschaften, 47 Kreispolizeibehörden und beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
5. Welche konkreten Ermittlungserfolge stehen dem Eingriff in die Privatsphäre gegenüber, die diese schweren Eingriffe rechtfertigen?
Die Generalstaatsanwältinnen und der Generalstaatsanwalt des Landes haben berichtet, dass u.a. in Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch - StGB -), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB), wegen Verbreitung oder Besitzverschaffung kinder- und jugendpornographischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB) und wegen Erpressung (§ 253 StGB) eine Täterermittlung durch die Überprüfung von Eintragungen auf der Online-Plattform Facebook ermöglicht worden sei.
Eine umfassende Auswertung aller Ermittlungsergebnisse liegt der Landesregierung nicht vor. Dies setzte eine Prüfung sämtlicher einschlägiger Ermittlungsakten von Hand voraus. Dies ist - zumal in der Kürze der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit - mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten.