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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/12650

 

08.08.2016

 

 

 

 

Kleine Anfrage 5025

 

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

 

 

 

Personengebundene Hinweise im Polizeilichen Auskunftssystem NRW

 

 

 

„Es sind nicht unsere Unterschiede, die uns trennen. Es ist unsere Unfähigkeit, diese Unterschiede zu verstehen, zu akzeptieren und zu ehren.“

Audre Geraldine Lorde

 

Nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Juni 2015 darf die Polizei im Polizeilichen Auskunftssystem NRW „POLAS NRW“ Menschen mit dem „personengebundenen Hinweis“ ANST als „ansteckend“ kennzeichnen. Die Landesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer (PIRATEN) die allgemeinen Rahmenbedingungen der Speicherung personengebundener Hinweise in POLAS NRW erläutert (Drs. 16/10114).

 

Zweck der Speicherung ist es, Polizeibeamte im Dienst vor einer Ansteckung zu schützen, dies wird heftig kritisiert. Nach Einschätzung von Fachorganisationen werden Menschen mit den genannten Krankheiten durch das Kürzel ANST stigmatisiert, was zur Ausgrenzung von Menschen mit HIV oder Hepatitis allgemein beiträgt. Zudem wird die Erforderlichkeit der Speicherung bezweifelt. So schreibt die Deutsche AIDS-Hilfe in ihrer „Münchener Erklärung“ vom 24./25.10.2015:

 

„Den Zweck, Polizeibeamte vor Ansteckung zu schützen, erfüllt ANST zugleich aus vielfältigen Gründen nicht. Der Verwendung des Warnhinweises liegt der grundlegende Irrtum zugrunde, dass Menschen mit den genannten Diagnosen die Erkrankungen prinzipiell übertragen können und dass eine Kennzeichnung dazu beitragen kann, Infektionen zu verhindern.“

 

Die Kennzeichnung unterstelle ein hohes Risiko, wo eine Übertragung unwahrscheinlich sei und schüre damit unnötige Ängste. Zugleich erzeuge sie eine Scheinsicherheit, wenn der Hinweis nicht im Computer stehe.

 

Mit dem personengebundenen Hinweis „PSYV“ werden Menschen gekennzeichnet, die "psychische und Verhaltensstörungen" aufweisen. Hierbei handelt es sich um das frühere Merkmal „geisteskrank“, dass mit dem genannten Beschluss der Innenministerkonferenz lediglich umbenannt wurde.

 

 

Ich frage die Landesregierung:

 

1.           In welchem Jahr erfolgte jeweils die Speicherung der personengebundenen Hinweise „ANST“ bzw. „PSYV“ in Bezug auf die in POLAS NRW erfassten Personen? Schlüsseln Sie die Zahlen nach Merkmal „ANST“ bzw. „PSYV“ und Kalenderjahr auf.

 

2.           Woher stammen die diesen personengebundenen Hinweisen zugrundeliegenden Daten bzw. Informationen?

 

3.           Auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese Daten von staatlichen Stellen an die Polizeibehörden übermittelt und gespeichert?

 

4.           Wie bewertet die Landesregierung die durch die Speicherung bestehende Stigmatisierungsgefahr für die Betroffenen?

 

5.           Aus welchen Gründen ist die Landesregierung der Auffassung, dass auf eine Nutzung der genannten personenbezogenen Hinweise nicht verzichtet werden kann?

 

 

 

Daniel Schwerd

 


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