LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/12085 |
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27.05.2016 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 4715 vom 25. April 2016
des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS
Welche Verbrechen entstehen durch „Vertrauenspersonen“ der Landesbehörden?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
„Im Hof scheint weiß der herbstliche Mond.
Vom Dachrand fallen phantastische Schatten.
Ein Schweigen in leeren Fenstern wohnt;
Da tauchen leise herauf die Ratten
Und huschen pfeifend hier und dort
Und ein gräulicher Dunsthauch wittert
Ihnen nach aus dem Abort,
Den geisterhaft der Mondschein durchzittert
Und sie keifen vor Gier wie toll
Und erfüllen Haus und Scheunen,
Die von Korn und Früchten voll.
Eisige Winde im Dunkel greinen."
Georg Trakl.
Wie das Nachrichtenmagazin Der Spiegel in seiner Ausgabe 47/2015 unter dem Titel „Wie eine Ratte“ berichtete, ermittelt die Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth gegen Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Bayern, weil sie im Zuge der Führung von „Vertrauenspersonen“ nicht nur Straftaten dieser polizeilichen „Vertrauenspersonen“ gedeckt haben sollen, sondern auch Strafvereitelung in Fällen von Straftaten begangen haben sollen, die von der „Vertrauensperson“ berichtet worden sein sollen.
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4715 mit Schreiben vom 27. Mai 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet.
Vorbemerkungen der Landesregierung
Der Einsatz von Vertrauenspersonen durch Polizei und Verfassungsschutz ist durch Gesetze legitimiert und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte anerkannt.
In NRW sind Führung und Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei Aufgaben aller Kreispolizeibehörden und des Landeskriminalamts. Zudem führt der Verfassungsschutz Vertrauenspersonen.
Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei NRW sind § 163 Strafprozessordnung (Strafverfolgung) und § 19Polizeigesetz NRW (Gefahrenabwehr). Vertrauenspersonen des Verfassungsschutzes NRW werden auf Grundlage der §§ 5 und 7 Verfassungsschutzgesetz NRW geführt.
Vertrauenspersonen der nordrhein-westfälischen Polizeibehörden dürfen keine Straftaten begehen. Sie durften es auch in der Vergangenheit nicht. Vielmehr werden in Ermittlungsverfahren eingesetzte Vertrauenspersonen vor jeder Zusicherung der Geheimhaltung ihrer Identität ausdrücklich darüber belehrt, dass sie keine Straftaten begehen dürfen. Die Bindung an die Zusicherung der Geheimhaltung der Identität entfällt grundsätzlich, wenn sich eine strafbare Tatbeteiligung der Vertrauensperson herausstellt oder sie sich bei der Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar macht. Das Legalitätsprinzip gilt insoweit also uneingeschränkt.
Für Vertrauenspersonen der Verfassungsschutzbehörde NRW besteht ebenfalls keine individuelle Zusicherung von Straffreiheit. Zulässig ist, dass sich Vertrauenspersonen gemäß § 7 Absatz 3 Verfassungsschutzgesetz NRW als Mitglieder an Vereinigungen beteiligen, auch wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Zur Führung und zum Einsatz von Vertrauenspersonen wurden länderübergreifend Regelungen getroffen, die eine in Grundzügen einheitliche Vorgehensweise gewährleisten. Dokumente zur Führung und zum Einsatz von Vertrauenspersonen sind nahezu ausschließlich geheimhaltungsbedürftig und als Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden VS - VERTRAULICH bzw. VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft. Informationen zu Vertrauenspersonen sind zudem schutzwürdige Daten im Sinne von § 96 Strafprozessordnung und § 99 Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 19 Verfassungsschutzgesetz NRW. In diesem Kontext werden zur Abwehr von Gefahren für eine effektive Bekämpfung der Schwerkriminalität sowie zum Schutz für Leib und Leben von Vertrauenspersonen durch das Ministerium für Inneres und Kommunales regelmäßig Sperrerklärungen abgegeben.
Aus den dargestellten Gründen ist eine umfassende Beantwortung der - im Weiteren auch zu veröffentlichenden - Kleinen Anfrage nicht möglich.
Ausführungen zu Teilaspekten der Kleinen Anfrage zu den von der Polizei geführten Vertrauenspersonen sind im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung des Innenausschusses grundsätzlich möglich, soweit hierdurch keine Gefahren für eine effektive Bekämpfung der Schwerkriminalität sowie von Leib und Leben von Vertrauenspersonen und ggf. weiteren Personen begründet werden.
Informationen zu den beim Verfassungsschutz NRW geführten Vertrauenspersonen werden regelmäßig (nahezu monatlich) im Parlamentarischen Kontrollgremium des nordrhein-westfälischen Landtags gegeben.
1. Welche Straftaten dürfen oder durften in der Vergangenheit „Vertrauenspersonen“, die durch Landesbehörden geführt werden, mit Zusicherung von Straffreiheit begehen? Schlüsseln Sie diese Straftaten nach jeweiliger Behörde und nach Zeitraum der Gültigkeit der Erlaubnis auf. Soweit Kataloge von Straftaten existieren oder existierten, die die „Vertrauenspersonen“ des Landes begehen dürfen oder durften, geben Sie diese an.
Siehe Vorbemerkungen.
2. Welche Ermittlungsverfahren hat es gegen durch NRW-Behörden geführte V-Personen seit 2000 bis heute gegeben? Nennen Sie jeden einzelnen Fall und geben Sie die die V-Person führende Behörde, den genauen Vorwurf, ob die Tat in Zusammenhang mit der Vertrauenstätigkeit besteht, den Zeitraum, ggf. zuständiges Gericht und das Ergebnis des Verfahrens an.
Siehe Vorbemerkungen.
3. Welche strafrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen gab es in den führenden Behörden gegen Beamte in Zusammenhang mit der Führung von V-Personen seit 2000 bis heute? Nennen Sie jeden einzelnen Fall und geben Sie die Behörde, den genauen Vorwurf, die Art der Ermittlungen (strafrechtlich, gerichtlich, disziplinarisch), den Zeitraum, ggf. zuständiges Gericht und das Ergebnis des Verfahrens an.
Siehe Vorbemerkungen.
4. Welche der Verfahren aus 2. oder 3. waren „In Camera-Verfahren“, wurden abgetrennt von einem anderen Verfahren, oder wurden auf sonst irgendeine Weise geheim behandelt?
Siehe Vorbemerkungen.
5. Welche Vorgänge sind der Landesregierung bekannt, bei denen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von „Vertrauenspersonen“ durch Landesbehörden unter Einbeziehung des BKA (Bundeskriminalamtes) geführt wurden? Nennen Sie Jahr, Ort und Art der Straftat, beteiligte Polizeibehörde und Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, sowie ggf. beteiligte Gerichte.
Siehe Vorbemerkungen.