LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/11004 |
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01.02.2016 |
Kleine Anfrage 4419
des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS
Minderjährige Geflüchtete und das Recht auf Bildung im Kreis Wesel
„Es gibt nur eine Sache, die auf die Dauer teurer kommt als Bildung: Keine Bildung.“ John F. Kennedy
Der Besuch eines Kindergartens bzw. einer Schule kommt eine Schlüsselrolle sowohl bei der Integration von Kindern und Jugendlichen als auch beim Spracherwerb zu. Derzeit wird ein Kind in der Regel erst nach der Zuweisung auf eine Gemeinde mit einem Schulplatz versorgt – bis dahin vergehen aber oft Monate, in denen das Kind – trotz des grundsätzlichen Rechts auf Schulbildung der UN-Kinderrechtskonvention – ohne Bildung und Integrationsbemühungen durch Schulunterricht verbleibt. Dabei besteht kein Zweifel, dass selbst ein kurzer Schulunterricht großen Nutzen für die Integration leistet.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie
viele minderjährige Geflüchtete (sowohl unbegleitet als auch mit Familie) halten
sich dauerhaft im Kreis Wesel auf? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen nach
Altersgruppe 0-5,
6-10 und 11-18, nach den Haupt-Herkunftsländern und nach dem
ausländerrechtlichem Status auf. Nicht zugewiesene Flüchtlinge, die sich in den
zugehörigen Gemeinden dauerhaft aufhalten (dort in einer Unterkunft wohnen
ungeachtet ihrer Zuweisung), sollen ausdrücklich mit gezählt und mit
ausgewiesen werden.
2. Wie viele davon erhalten Schulunterricht bzw. haben einen Kindergartenplatz? Schlüsseln Sie die Zahlen nach Altersgruppen wie oben, und nach der Form des Platzes (Vorbereitungsklassen, reguläre Klassen, Kindergarten etc.) sowie dem ausländerrechtlichem Status auf.
3. Wie lange hat es im Schnitt im Kreis Wesel gedauert, bis diese Kinder und Jugendliche auf den Platz aufgenommen worden sind? Nennen Sie die jeweilige, durchschnittliche Zeit ab erstem Eintreffen und Melden in der zugehörigen Gemeinde (und nicht erst mit Zuweisung), aufgeschlüsselt nach Altersgruppen und Schulformen.
4. Welche Möglichkeiten unternimmt die Landesregierung bzw. die jeweiligen Gemeinden bzw. welche Chancen sieht sie, auch noch nicht zugewiesene Kinder und Jugendliche wenigstens nach einer gewissen Zeit (etwa nach drei Monaten) dauerndem Aufenthalt in den zugehörigen Gemeinden zu beschulen bzw. im Kindergarten aufzunehmen?
5. Wenn in diesen Gemeinden keine Spielräume dafür bestehen, warum nicht? Begründen Sie dies, insbesondere warum die Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention hier unumgänglich ist.
Daniel Schwerd