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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/10131

 

03.11.2015

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 3920 vom 1. Oktober 2015

des Abgeordneten Daniel Schwerd   fraktionslos

Drucksache 16/9903

 

 

 

„Waffenfähiges Plutonium“: Ein schlechter Scherz und schon ist man Terrorist? Überwachung von Verwendungszwecken bei Überweisungen

 

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3920 mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

"Aus einer Mücke einen Elefanten zu machen, das ist keine Kunst. Die Rückverwandlung eines Elefanten in eine Mücke ist schon sehr viel mühsamer. Einen bewundernswerten Charakter hat, wer die Mücke wahrnimmt und schweigt und lächelt.“

Peter E. Schumacher

 

Banken sind rechtlich zur Überwachung des Geldverkehrs verpflichtet, welchen sie durch ihr Haus leiten. Geldwäsche und illegale Aktivitäten müssen sie zur Anzeige bringen. Dazu wird offenbar auch der Verwendungszweck von Überweisungen routinemäßig nach kritischen Worten durchsucht. Ein Münchener geriet vergangenes Jahr wegen einer Überweisung in Höhe von 480 Euro, die er an einen Freund in der Schweiz veranlasste, unter Terrorverdacht. Im Verwendungszweck hatte er den Text „weil du so lecker schmeckst danke für die nacht kommune 1 ak47 bin laden“ angegeben, so der Bayrische Rundfunk. In den sozialen Medien kursiert ein Foto, wo eine Bank wegen eines Verwendungszwecks „waffenfähiges Plutonium“ dem Bankkunden ankündigte, diesen Verwendungszweck „nicht tolerieren zu können“ und Meldung an die Behörden zu machen.

 


 

Ein schlechter Scherz, und man könnte als Terrorverdächtiger bei den Behörden registriert sein. Die Auswirkungen, die das bei Grenzübertritten haben könnte, wären fatal. Gleichzeitig erscheint es absurd, dass ein tatsächlicher Terrorist bei einer Geldüberweisung einen solchen, sprechenden Verwendungszweck angeben würde. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht in übertriebener Hysterie agiert wird. Laut Bankenverband werden "verdächtige Schlagworte" von Behörden vorgeschlagen und in die Filterprogramme eingespeist, so berichtet es die Süddeutsche Zeitung.

 

 

1.       Wie viele Verdachtsmeldungen haben die Landeskriminalbehörden in NRW von Banken aufgrund verdächtiger Verwendungszwecke erhalten? Geben Sie die Zahlen aufgeschlüsselt nach Jahren, beginnend mit 2010 bis zum heutigen Jahr, und der Angabe des Grundes an.

 

Zentralstelle zur Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen in Nordrhein-Westfalen ist das Landeskriminalamt. Verdachtsmeldungen durch Kreditinstitute wurden dem Landeskriminalamt wie folgt vorgelegt:

 

2010

2011

2012

2013

2014

01 - 09/2015

2.045

2.396

2.419

3.321

4.583

3.340

 

Spezifische Datenerfassungen zu einzelnen Verdachtsgründen, so zum Beispiel auch zu verdächtigen Verwendungszwecken, erfolgen nicht. Eine Einzelauswertung aller 18.104 Verdachtsmeldungen von Kreditinstituten ist in der Kürze der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit nicht möglich.

 

 

2.       Welche Daten wurden in jedem dieser Fälle gespeichert? Geben Sie Umfang der Datenspeicherung sowie Speicherdauern und -fristen an.

 

Da spezifische Datenerfassungen zu verdächtigen Verwendungszwecken nicht erfolgen, ist eine Beantwortung nicht möglich.

 

 

3.       Inwieweit wurden Zielpersonen dieser Erfassung über die Datenspeicherung informiert? Geben Sie für alle Fälle an, wann und inwieweit informiert worden ist.

 

Siehe Antwort zu Frage 2.

 

 

4.       Welche der gemeldeten Fälle haben sich als begründet herausgestellt?

 

Die Anzahl aller Fälle, bei denen die Ermittlungen aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz  den Verdacht einer Straftat begründeten, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 

2010

2011

2012

2013

2014

01 - 09/2015

1.530

1.633

1.481

1.877

2.787

2.291

 

 

 

 

5.       Hält die Landesregierung die Überwachung der Verwendungszwecke von Überweisungen mit einem Wortfilter dieser Art für ein geeignetes Mittel? Gehen Sie bitte auch darauf ein, ob ein Terrorist für den Geldverkehr einer terroristischen Aktion einen solchen, sprechenden Verwendungszweck verwenden würde.

 

Kriterien zur Bestimmung geeigneter und im Weiteren durch Kreditinstitute zu treffender Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz und dem Kreditwesengesetz.

 

Die Beantwortung der Frage, „ob ein Terrorist für den Geldverkehr einer terroristischen Aktion einen solchen, sprechenden Verwendungszweck verwenden würde“, wäre spekulativ. Eine seriöse Beantwortung der Frage ist der Landesregierung insoweit nicht möglich.


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