Datenskandal: Vorratsdatenspeicherung trotz Verbot

Heute berichtet der AK Vorratsdatenspeicherung in einer Pressemitteilung, dass Telekommunikationsunternehmen massiv Bewegungs- und Funkzellendaten speichern und für längere Zeit aufbewahren, obwohl diese Speicherung gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt und durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung am 2. März 2010 klare Grenzen der Speicherung aufgezeigt wurden.

Eine im Internet veröffentlichte als Verschlusssache bezeichnete Aufstellung der Generalstaatsanwalt- schaft München offenbart, dass Bewegungsdaten in Funkzellen, inklusive der Daten von angerufenen Nutzern, wochenlang gespeichert bleiben, obwohl diese für Abrechnungszwecke keineswegs notwendig sind – und damit deren Speicherung verfassungs- und rechtswidrig ist.

Ich habe heute dem Datenschutzbeauftragten der Telekom einen Brief geschrieben, diese Praxis einzustellen, und mir anschließend eidesstattlich zu versichern, dass keine Bewegungsdaten mehr gespeichert werden. Diesen bilde ich unten ab, wer mag, kann sich anschließen.

In diesem Rahmen möchte ich alle Mitleser dringend auffordern, sich der ePetition zum Verbot der Vorratsdatenspeicherung anzuschließen. Bitte hier klicken und teilnehmen – es kostet nichts, bringt aber doch so viel für unsere Privatsphäre.

Datenschutzbeauftragter der
Deutschen Telekom AG bzgl. T-Mobile
53184 Bonn

(Ort), den (Datum)

Speicherung personenbezogener Daten in Ihrem Hause

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 die sog. Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt (1). Im Rahmen dieses Urteils erklärte es, dass die Unternehmen lediglich jene Daten erfassen und speichern dürfen, die sie für Abrechnungszwecke dringend benötigen. Alle anderen Daten müssten unverzüglich gelöscht werden. Dies sieht auch der §97 des Telekommunikationsgesetzes vor.

Aus der Presse konnte ich heute entnehmen, dass Sie umfangreich Verkehrsdaten erfassen und für einen Zeitraum von 30 Tagen speichern (2). Dazu liegt der Generalstaatsanwaltschaft München eine Aufstellung vor. Dazu zählen offenbar Orts- und Bewegungsdaten über Mobiltelefone in Funkzellen, wohl auch für angerufene Anschlüsse.

Zu Abrechnungszwecken sind Funkzellen- und Bewegungsdaten jedoch überhaupt nicht erforderlich. Ebenso ist es nicht erforderlich, angerufene Mobilfunkanschlüsse zu speichern, da für Anrufe in Deutschland für den Angerufenen keine Kosten entstehen.

Ich darf Sie daher auffordern, die verfassungswidrige Speicherung von Bewegungsdaten unverzüglich zu unterlassen, sowie keine Daten über angerufene Anschlüsse bei diesen zu speichern. Weiter fordere ich Sie dazu auf, mir anschließend eidesstattlich zu versichern, dass diese rechtswidrige Praxis eingestellt worden ist, und dass keine Bewegungsdaten in Mobilfunknetzen mehr gespeichert werden.

Mit freundlichen Grüßen
(Ort, Datum)
(Unterschrift)

(1) https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
(2) http://www.fr-online.de/politik/spezials/datenschutz/telefonanbieter-im-speicherwahn/-/1472644/10801778/-/index.html

13859 Leser.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert