Dieser Kommentar erschien in gekürzter Form am 9.12.2016 im »Neues Deutschland«:
Dieser Tage ist mit großangelegten Werbeanzeigen die »Charta der digitalen Grundrechte« [1] vorgestellt worden: Nichts weniger als ein Ansatz für Menschenrechte in der digitale Sphäre soll es werden. Die Initiatoren verstehen es als Diskussionsgrundlage, gleichwohl wird bereits jetzt nach Mitunterzeichnern dieser Charta gesucht. Ich kann das jedoch nicht unterschreiben, nicht in der derzeitigen Form.
Initiiert von der »Zeit«-Stiftung, hat eine Gruppe Politiker, Wissenschaftler und Journalisten einen Entwurf von Grundrechten erstellt, wie wir in der digitalen Zukunft miteinander leben sollen. Diesen wollen sie später in das EU-Parlament einbringen. Die Idee ist vollkommen richtig: Zwar gelten die bestehenden Menschenrechte universell, und sind damit ebenso im Internet gültig wie in der »realen« Welt. Und doch gibt es Interpretationsspielraum und vollkommen neue Fragestellungen, die erst durch die digitale Sphäre aufgeworfen werden.
Auch wenn manche Regelung in der Charta eine Doppelung bereits bestehender Menschenrechte ist, wie beispielsweise das Diskriminierungsverbot oder die Meinungsfreiheit, kann es nicht schaden, die Aufmerksamkeit im Internet erneut darauf zu lenken. Zudem haben wir es vielfach mit Durchsetzungsproblemen dieser Rechte im Internet zu tun, so dass eine digitale Grundrechtecharta hier zu Lösungsansätzen führen könnte. Ich freue mich über die Initiative, halte sie für dringend notwendig und wertvoll.
Gleichwohl sind im derzeitigen Entwurf der Charta – neben einigen Unterlassungen (es fehlen beispielsweise Schranken für Geheimdienste in der digitalen Sphäre) – zwei grobe Fehler enthalten, die mich angesichts der illustren Runde der Erstunterzeichner überrascht.
Unerfüllbare Forderung nach Prävention
In Artikel 5 mit dem Titel »Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit« heißt es in Absatz 2: »Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.«
Man fordert hier also eine Prävention gegen unerwünschte Inhalte im Internet – das hat schon Ursula von der Leyen (CDU) mit ihren Stopp-Schildern versucht. Seit dieser Zeit diskutieren wir die Wirkungslosigkeit von technischen Filtersystemen, die Unmöglichkeit, den Zugriff auf illegales Material im Internet im Vorfeld vollständig zu unterbinden [2]. Doch Straftaten von vorneherein durch technische Maßnahmen zu verhindern ist unmöglich. Es ist genauso wenig möglich, einen Banküberfall sicher zu verhindern: Dazu entschlossene Menschen werden einen Weg finden, ihn durchzuführen.
Der Absatz 4 dieses Artikels verlagert diese unmöglich zu erfüllende Pflicht auch noch auf die Dienstbetreiber. Diese müssten konsequenterweise mit massiven Filtern oder Einzelkontrolle aller Inhalte reagieren – mit allen bekannten Problemen falsch-positiver Ergebnisse, Overblocking und rechtlicher Unsicherheiten, bis hin zu Gefahren für Meinungsfreiheit und Demokratie [3].
Eigentlich waren wir 2009 schon weiter: Spätestens seit der »Zensursula«-Debatte wissen wir, dass nur Löschen solchen unerwünschten Materials an der Quelle wirksam ist [4]. Sehr wohl ist es richtig, dass die Dienst-Betreiber hier ab Kenntnis an der Beseitigung mitzuwirken haben, und dass sie sich davor nicht mit Hinweis auf eigene Standards wegducken dürfen. Es bedarf eingespielter und standardisierter Verfahren, die bei Bedarf von jedem Betroffenen angestoßen werden können. Warum die Initiatoren der Charta diese Erkenntnisse unberücksichtigt lassen ist mir unverständlich.
Statt also unerfüllbare Prävention gegen Cybermobbing und Verleumdung zu fordern, sollte man auf effektives und zügiges Löschen solcher Inhalte an der Quelle setzen. Dazu sollten Dienstanbieter verpflichtet sein, und dazu sollten sie einfach zu erfüllende und standardisierte Verfahren anbieten müssen. Der Absatz 2 könnte also zum Beispiel heißen: »Gegen digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, muss vorgegangen werden.« Und in Absatz 4 könnte man hinzufügen: »Dienstanbieter müssen dazu standardisierte Verfahren für alle Betroffene anbieten.«
Immaterialgüter- statt Urheberrecht
Ein weiterer Artikel wurde kurz vor Schluss den digitalen Grundrechten untergeschoben, der nichts in Menschenrechten verloren hat: Das Immaterialgüterrecht. Im Artikel 22 fällt man ohne Not im Bereich geistiger Eigentumsrechte auf einen Stand vor den Zeiten des Internet zurück. Dort heißt es: »Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden.«
Rechteinhaber, das sind heutzutage in der Regel Medienkonzerne und Verlage. Sie handeln mit digitalen Werken und deren Vervielfältigungsrechten, die sie den Autoren abgekauft haben, sind also in erster Linie Wirtschaftsunternehmen. Hier soll eine Leistungsschutzgarantie als Grundrecht verankert werden, eine Verdienstgarantie für Rechteverwerter, wie es zum Beispiel das Leistungsschutzrecht für Presseverleger darstellt [5]. Warum man aber einer einzelnen Industrie plötzlich Menschenrechte zugestehen will, die auf einen Schutz ihres Geschäftsmodells herauslaufen, erschließt sich mir nicht. Ich kann mir das nur mit heftigem Lobbyeinfluss im Erstellungsprozess der Charta erklären. Hat sich hier der Cheflobbyist des Springer-Verlages Christoph Keese [6] eingebracht, der ebenfalls zu den Erstunterzeichnern der Charta gehört?
Kein Wort findet sich dagegen zum Schutze der Kulturschaffenden selbst, der Autoren, Künstler, Journalisten oder Musiker. Der Durchschnittsverdienst bildender Künstler deckt in den meisten Fällen nicht mal die Kosten ihrer Kunst selbst [7]. Wäre nicht viel eher eine Forderung angebracht, dass diese von der digitalen Verwertung ihrer Werke angemessen profitieren? Sollte man nicht eher ihre Position gegenüber den Konzernen – gleichgültig, ob es nun Internetkonzerne oder Medienunternehmen sind – stärken? Nur eine Handvoll Künstler kann tatsächlich vom Vertrieb ihrer Werke durch Medienkonzerne und Verlage leben. Dass man es nicht für nötig hält, Kulturschaffende selbst mit einem digitalen grundrechtlichen Schutz ihrer Urheberrechte auszustatten, entlarvt das spezifische Eigeninteresse der Medienkonzerne.
Die digitale Sphäre bietet die einzigartige Möglichkeit, um Wissen, Kunst und Kultur verlustfrei kostenlos für alle zur Verfügung zu stellen, wenn für faire Vergütung der Kulturschaffenden gesorgt ist. Die künstliche Verknappung von Wissen und Kultur muss nicht in Stein gemeißelt sein. Der Verkauf digitaler Rechte über Rechteverwerter ist längst nicht die einzige Möglichkeit, für das Einkommen von Autoren zu sorgen. Dies in grundrechtliche Form zu gießen ist Behinderung des Fortschritts. Auch das wissen wir im Grunde schon seit Jahren.
Bemühungen, Menschenrechte auf Medienkonzerne auszudehnen, sind nicht neu [8]. Die absichtsvolle Vermischung von Urheberrechten einerseits und handelbaren Immaterialgüterrechten andererseits hat Einzug in diese Grundrechtecharta gefunden. Das ist dreister Lobbyismus. Dies unverändert zu belassen wäre ein Fehler, den ich nicht entschuldigen könnte.
[1] https://digitalcharta.eu/
[2] http://www.spiegel.de/netzwelt/web/streit-um-internet-filter-die-generation-c64-schlaegt-zurueck-a-628017.html
[3] http://www.zeit.de/digital/internet/2012-02/jugendschutzfilter-filtern-blogs
[4] http://ak-zensur.de/2009/05/loeschen-funktioniert.html
[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_f%C3%BCr_Presseverleger#Gegenstimmen
[6] http://www.horizont.net/medien/nachrichten/-Springer-Lobbyist-Christoph-Keese-Google-ist-eine-Art-Taliban-111793
[7] http://www.bbk-berlin.de/con/bbk/front_content.php?idart=1303
[8] http://www.daniel-schwerd.de/geistiges-eigentum-und-die-menschenrechte/