LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
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Drucksache 16/9727
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10.09.2015
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Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes und des
Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (15. Rundfunkänderungsgesetz)
A Problem
Der öffentlich-rechtliche
Rundfunk ist eine wesentliche Säule demokratischer Meinungsbildung. Er genießt
die verfassungsrechtlich garantierte Bestands- und Entwicklungsgarantie, die
ihn einerseits in seinem Wirken absichert, ihn andererseits aber auch fordert,
die Art und Weise der Erfüllung seines Auftrags stetig fortzuentwickeln und an
die gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Dies gilt umso mehr in Zeiten
des digitalen Wandels, der die Medienlandschaft wie auch das
Mediennutzerverhalten massiv verändert.
Der Westdeutsche Rundfunk (WDR)
ist die größte deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und blickt mittlerweile
auf 50 Jahre Tätigkeit zurück. Er ist Spiegel des gesellschaftlichen Lebens in
Nordrhein-Westfalen und im Alltag der Bürgerinnen und Bürger in
Nordrhein-Westfalen fest verankert. Die Rahmenbedingungen, unter denen der WDR
seine Aufgaben erfüllt, verändern sich fortlaufend und stellen ihn vor immer
neue Herausforderungen.
Das Gesetz über den Westdeutschen
Rundfunk Köln, das zuletzt 2009 umfassend novelliert wurde, definiert den
Auftrag des WDR und gibt Leitlinien für sein Handeln vor. Dieser gesetzliche
Rahmen muss dem WDR einerseits die notwendige Konstanz für seine Arbeit bieten.
Andererseits muss er ihm Spielraum belassen, um den Anforderungen und
Bedürfnissen einer modernen sich stetig wandelnden Gesellschaft Rechnung tragen
zu können. Nur eine verantwortungsvolle und eng an den Kriterien der Vielfalt
und Qualität orientierte Aufgabenwahrnehmung kann letztlich Grundlage und
Garant für die notwendige Akzeptanz bei den Beitragszahlenden sein.
Von wesentlicher Bedeutung
hierfür sind die Ressourcen des WDR im journalistischen, programmgestaltenden
und kreativen Bereich, die zur Hochwertigkeit journalistischer Arbeit und zur
Weiterentwicklung der Angebote des WDR beitragen. Eine wichtige Aufgabe des WDR
muss es daher sein, diese Bereiche zu stärken. Dies gilt in finanzieller wie
kompetenzieller Hinsicht.
Hierzu gehört es, Synergien zu
nutzen, die einerseits dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Rechnung tragen, andererseits dazu beitragen, Leistungen effizient zu verbessern.
Ein wesentlicher Baustein kann die Zusammenarbeit mit anderen
Medienschaffenden, öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern ebenso wie
privaten Anbietern, sein. Es muss jedoch, insbesondere im journalistischen
Bereich, sichergestellt werden, dass solche Kooperationen nicht zu
Wettbewerbsverzerrungen und Vielfaltsverengungen führen. Dies gilt maßgeblich
mit Blick auf den beitragsfinanzierten Auftragsbereichs. Auch das Engagement
des WDR bei der Film- und Medienstiftung und beim Grimme-Institut ist zu
fördern.
Bei der Aufgabengestaltung wie
auch der finanziellen Konsolidierung des WDR kommt den Aufsichtsgremien des WDR
eine entscheidende Rolle zu. Die Gremienarbeit muss daher effektiv ausgestaltet
sein. Die neuen gesellschaftlichen Anforderungen an den Auftrag, die
fortschreitende Entwicklung von Technologien und die Veränderung von Prozessen
sowie die angesichts der Konvergenz der Medien immer komplexeren Rechtsfragen
und Vertragsgestaltungen erfordern Spezialwissen und Erfahrung gleichermaßen.
Nur wenn sichergestellt ist, dass die Gremien diesen Anforderungen gerecht
werden, können sie ihre Steuerungs- und Kontrollaufgaben erfüllen.
Diese betreffen auch die
Beteiligungsunternehmen des WDR. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die
Einbeziehung der Gremien insbesondere bei der Verwendung beitragsrelevanter
Werbeeinnahmen notwendig ist.
In die fortlaufende Beobachtung
der Medien und die Weiterentwicklung der Programmangebote sind auch die Nutzerinnen
und Nutzer einzubinden. Dafür bedarf es größtmöglicher Transparenz des Handelns
des WDR und seiner Aufsichtsgremien. Erst Transparenz ermöglicht Kontrolle und
Partizipation. Als ganz überwiegend beitragsfinanzierter Sender ist der WDR
hier den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber in einer Bringschuld.
Die im Frühjahr 2015
durchgeführte vierwöchige Online-Konsultation zur Novellierung des
WDR-Gesetzes, deren Ergebnisse weiterhin auf der Webseite www.wdrgesetz.nrw.de
einsehbar sind, haben ein großes Interesse bei Bürgerinnen und Bürgern an der
Fortentwicklung des WDR gezeigt. Eine Vielzahl an Beiträgen und Vorschlägen
sind von Bürgerinnen und Bürgern zu Themen wie Transparenz, Partizipation,
Zusammensetzung und Qualifikation der Gremien aber auch zu Themen rund um das
Programm und dessen Qualität eingegangen. Sie geben wichtige Hinweise auf die
Erwartungen an den WDR und Anregungen für die Neugestaltung der gesetzlichen
Grundlagen des WDR.
Darüber hinaus hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. März 2014 zum
ZDF-Staatsvertrag verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besetzung und
Arbeitsweise von Aufsichtsgremien konkretisiert. Zwar werden die gesetzlichen Maßgaben
zum Rundfunkrat und zum Verwaltungsrat des WDR diesen Anforderungen bereits
weitgehend gerecht. In einzelnen Bereichen bestehen jedoch noch
Anpassungsbedarfe. So ist insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsichtsgremien
stärker abzusichern. Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Gremien ist zudem
gesellschaftlichen Veränderungen stärker Rechnung zu tragen. Es ist
sicherzustellen, dass die jeweils aktuell relevanten gesellschaftlichen
Strömungen und Kräfte einbezogen werden. Dabei ist zugleich der Gefahr einer
Dominanz von Mehrheitsperspektiven und einer Versteinerung der Gremien
entgegenzuwirken.
B Lösung
Das Gesetz über den
Westdeutschen Rundfunk Köln ist zu novellieren.
Zentral ist die
Neustrukturierung der Aufsicht. So sind die Aufgabenbereiche des Rundfunkrats
und des Verwaltungsrats wie auch deren Ausgestaltung an die bestehenden Entwicklungen
sowie die sich hieraus ergebenden Herausforderungen anzupassen.
Der Rundfunkrat ist die
relevante Instanz für alle programmlichen Fragen und Entscheidungen über die
Ausrichtung der Anstalt, der Ausgestaltung ihres Auftrags und der Fortentwicklung
ihrer Angebote. Die Staatsferne dieser Aufsicht und die Vielfalt der in ihr
gespiegelten gesellschaftlichen Perspektiven sind mit der Besetzung durch gesellschaftlich
relevante Gruppen sicherzustellen.
In Fragen zur
Geschäftsführung der Anstalt muss der Rundfunkrat jedoch zukünftig noch stärker
durch den Verwaltungsrat unterstützt und entlastet werden. Aufgaben in Rechts-
und Finanzfragen sind daher durch den Verwaltungsrat zu übernehmen. In gleichem
Zuge ist der Verwaltungsrat zu einem Sachverständigengremium fortzuentwickeln,
um diesen neuen Anforderungen gerecht werden und eine effiziente Aufsicht
gewährleisten zu können.
In Umsetzung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind bei beiden Gremien zudem die
Grundsätze der Staatsferne und der Unabhängigkeit der Mitglieder abzusichern.
In zwei Bereichen sind
durch das Gesetz die Aufgaben der Aufsichtsgremien klarzustellen.
Dies betrifft einerseits
die Kontrolle der Tochterunternehmen, andererseits die Kooperationen des WDR
mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern oder Dritten. Im Sinne
einer effektiven Aufsicht und der Kontrolle einer Mittelverwendung, die den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt, ist klarzustellen,
dass Programmbeschaffungen von einem gewissen Umfang auch dann der Kontrolle
der Gremien unterliegen, wenn sie von oder auf Rechnung von
Tochtergesellschaften des WDR beauftragt werden.
Darüber hinaus ist der WDR
darin zu bestärken, mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern
oder privaten Dritten zu kooperieren. Hierdurch können Synergien im finanziellen
wie auch im kompetenziellen Bereich geschaffen werden, die sowohl einen Beitrag
zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wie auch zur Erfüllung des
Qualitätsanspruchs des WDR leisten können. Dies gilt gerade auch für
Kooperationen im journalistischen Bereich. Um einer potentiellen
Vielfaltsverengung oder Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, hat der
Rundfunkrat gemeinsam mit der Intendantin oder dem Intendanten Richtlinien für
die Ausgestaltung solcher Zusammenarbeit zu entwickeln.
Neben der Veränderung der
Struktur der Aufsicht sind Transparenz ebenso wie partizipative Elemente zu
fördern, so wie sie auch von den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Online-Konsultation
gefordert worden sind. Die Sitzungen des Rundfunkrats sind daher in der Regel
öffentlich zu gestalten. Auch bedarf es im Sinne der allgemeinen Transparenz
der Offenlegung wesentlicher Informationen über die Arbeit des WDR. Dies
umfasst Berichts- und Veröffentlichungspflichten ebenso wie die Pflicht, alle
relevanten Informationen und Unterlagen im Onlineangebot zugänglich zu machen.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Dem Land
Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.
E Zuständigkeit
Die Angelegenheit fällt in
den Zuständigkeitsbereich der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und
Medien.
F Auswirkungen
auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Belange der kommunalen
Selbstverwaltung sind gewahrt. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen
keine Kosten.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die
privaten Haushalte
Keine.
H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der
Auswirkungen des Gesetzes
Das WDR-Gesetz stärkt die
geschlechterparitätische Besetzung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats. Es
fördert die Einbeziehung unterschiedlicher gesellschaftlicher Perspektiven in
die Arbeit dieser Gremien.
I Befristung
Ein Gesetz über den
Westdeutschen Rundfunk Köln existiert seit über 50 Jahren. In seiner jetzigen
Fassung ist es seit dem Jahr 1985 in Kraft und seither stetig novelliert
worden. Es ist mithin ein wichtiges Stammgesetz, so dass nach wie vor von einer
Befristung ebenso abzusehen ist wie von weiteren Berichtspflichten. Letztere
wird gestrichen.
G e g e n ü b e r
s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Landesregierung
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Auszug aus den geltenden
Gesetzesbestimmungen
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Gesetz
zur Änderung des WDR-Gesetzes und des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen
(15.
Rundfunkänderungsgesetz)
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Artikel
1
Änderung
des WDR-Gesetzes
Das WDR-Gesetz vom
25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Gesetz über den
Westdeutschen
Rundfunk Köln
(WDR - Gesetz)
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1. Die Inhaltsübersicht
wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
I. Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
§ 2 Sitz und Studios
§ 3 Aufgaben, Sendegebiet
§ 3a Informationsrechte
§ 4 Programmauftrag
§ 4a Erfüllung des Programmauftrags
§ 5 Programmgrundsätze
§ 5a Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-
und Gemeinschaftsproduktionen
§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 6a Inhalte von Werbung und Tele-shopping, Kennzeichnung,
Sponsoring, Einfügung der Werbung
§ 6b Werberichtlinien
§ 7 Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern
und Dritten
§ 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
§ 8a Informationspflicht
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Eingaben und Beschwerden
§ 11 Anrufungsrecht
§ 12 Beweissicherung
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Inhaltsübersicht
I. Rechtsform und
Aufgaben
§ 1 Name,
Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
§ 2 Sitz und
Studios
§ 3 Aufgaben,
Sendegebiet
§ 3a Informationsrechte
§ 4 Programmauftrag
§ 4a Erfüllung
des Programmauftrags
§ 5 Programmgrundsätze
§ 5a Kurzberichterstattung,
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
§ 6 Unzulässige
Sendungen, Jugendschutz
§ 6a Inhalte
von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der
Werbung
§ 6b Werberichtlinien
§ 7 Zusammenarbeit
mit anderen Rundfunkveranstaltern
§ 8 Verlautbarungsrecht,
Sendezeit für Dritte
§ 8a Informationspflicht
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Eingaben
und Beschwerden
§ 11 Anrufungsrecht
§ 12 Beweissicherung
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II. Organisation
§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
§ 13 a Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat
§ 14 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und
Verwaltungsrat
§ 14a Transparenz
1. Der Rundfunkrat
§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung
§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats
§ 17 Ausschüsse des Rundfunkrats
§ 18 Sitzungen des Rundfunkrats
§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
2. Der Verwaltungsrat
§ 20 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 22 Verfahren des Verwaltungsrats
§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats
3. Die Intendantin oder der Intendant
§ 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss
§ 25 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
§ 26 Kündigung des Dienstvertrags
4. Der Schulrundfunkausschuss
§§ 27 - 29 (weggefallen)
5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut
§ 30 Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss
§ 31 Redakteurstatut
6. Programmmitarbeiterinnen und -mit-arbeiter
§ 32 Programmmitarbeiterinnen und
-mitarbeiter
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II.
Organisation
§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von
Ämtern und Tätigkeiten
§ 14 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
im Rundfunkrat und Verwaltungsrat
1. Der Rundfunkrat
§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer,
Kostenerstattung
§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats
§ 17 Ausschüsse des Rundfunkrats
§ 18 Sitzungen des Rundfunkrats
§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
2. Der Verwaltungsrat
§ 20 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer,
Kostenerstattung
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 22 Verfahren des Verwaltungsrats
§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats
3. Die Intendantin oder der Intendant
§ 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss
§ 25 Aufgaben der Intendantin oder
des Intendanten
§ 26 Kündigung des Dienstvertrags
4. Der Schulrundfunkausschuss
§§ 27 - 29 (weggefallen)
5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss,
Redakteurstatut
§ 30 Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss
§ 31 Redakteurstatut
6. Programmmitarbeiterinnen und -mitarbei-ter
§ 32 Programmmitarbeiterinnen und
-mit-arbeiter
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III.
Finanzwesen
§ 33 Grundsätze der Haushaltswirtschaft
§ 34 Haushaltsplan
§ 35 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 36 Übergangsermächtigung
§ 37 Eigenkapital und Rücklagen
§ 38 Deckungsstock
§ 39 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt
§ 41 Jahresabschluss
§ 42 Prüfung durch den Landesrechnungshof
§ 43 Prüfungsverfahren
§ 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
§ 44a Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse
§ 44b Kommerzielle Tätigkeiten
§ 45 Beteiligung an Unternehmen
§ 45a Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 45b Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 46 (weggefallen)
§ 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel
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III.
Finanzwesen
§ 33 Grundsätze der Haushaltswirtschaft
§ 34 Haushaltsplan
§ 35 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 36 Übergangsermächtigung
§ 37 Eigenkapital und Rücklagen
§ 38 Deckungsstock
§ 39 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben,
Nachtragshaushalt
§ 41 Jahresabschluß
§ 42 Prüfung durch den Landesrechnungshof
§ 43 Prüfungsverfahren
§ 44 Feststellung und Veröffentlichung
des Jahresabschlusses
§ 44a Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse
§ 44b Kommerzielle Tätigkeiten
§ 45 Beteiligung an Unternehmen
§ 45a Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 45b Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 46 (weggefallen)
§ 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkgebührenmittel
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IV. Datenschutz
§ 48 Geltung von Datenschutzvor-schriften
§ 49 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§§ 50 - 52 (gestrichen)
§ 53 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR
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IV.
Datenschutz
§ 48 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 49 Datenverarbeitung für publizistische
Zwecke
§§ 50 - 52 (gestrichen)
§ 53 Gewährleistung des Datenschutzes
beim WDR
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V. Aufsicht
§ 54 Rechtsaufsicht
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
§ 55b Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
§ 56 (weggefallen)
§ 56a (weggefallen)
§ 57 Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung
im Fernsehen
§ 57a Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrats und
des Verwaltungsrats
§ 57b Übergangsregelung zur Zweckbindung zusätzliche Rundfunkbeitragsmittel
§ 58 Inkrafttreten“
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V.
Aufsicht
§ 54 Rechtsaufsicht
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
§ 55b Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
§ 56 Kabelfunk Dortmund
§ 56a Berichtspflicht des Ministerpräsidenten
§ 57 Übergangsregelungen für das
Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
§ 57a Übergangsregelung zur Verlängerung
der Amtszeit des Rundfunkrats
§ 58 Inkrafttreten
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2. § 3 wird wie
folgt geändert:
a) In
Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gemäß“ das Wort „der“ durch das
Wort „den“ ersetzt
b) In Absatz 3
wird das Wort „können“ gestrichen.
c) Absatz 4
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein Programm, das sich mit altersadäquater
Information und Unterhaltung an Kinder richtet.“
d) In Absatz 7
Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „kommt“ und das Wort „nachkommen“
durch das Wort „nach“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 2
werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „und Angebote“ und nach dem Wort
„jeweils“ das Wort „auch“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird
die Angabe
„§ 11a Abs. 2 RStV bleibt“ durch die Wörter „§11a Absatz 2 und §§ 11d
bis 11f Rundfunkstaatsvertrag“ ersetzt.
f) In Absatz 9
werden nach dem Wort „Druckwerke“ die Wörter „oder elektronische Begleitmaterialien“
und nach dem Wort „mit“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
g) Absatz 10
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden die Wörter „Herstellung, Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkproduktionen“
durch die Wörter „Erfüllung seines Auftrags“ ersetzt und der Punkt am Ende
durch die Wörter „; er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer
Zusammenarbeit.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird
das Wort „Rundfunkproduktionen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.
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§
3
Aufgaben,
Sendegebiet
(1) Aufgabe des WDR
ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von
Rundfunk im Sinne des RStV. Der WDR bietet nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f
RStV Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell
gestaltetet sind. Werbung und Sponsoring finden in Telemedien nicht statt.
(2) Der WDR
beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen,
die im Rahmen der ARD gemäß der staatsvertraglichen Ermächtigungen
veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm
(§ 11b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) RStV) inklusive der regionalen
Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem
regionalen Sendegebiet.
(3) Der WDR
veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen
Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen können:
1. ein
Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik
sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,
2. ein
Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den
verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.
3. ein
musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur
aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen
Darstellung der Regionen dient.
4. ein
musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und
zielgruppenspezifische Themen aufgreift,
5. ein
wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot
insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und
Wissenschaft enthält,
6. ein
Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens
widmet.
(4) Der WDR
veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:
1. ein
musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und
Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,
2. ein Programm,
das die vorhandenen Kinderangebote des WDR Hörfunks bündelt und neu zusammenstellt.
(5) Der Auftrag des
WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von
Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f RStV durchgeführten Verfahrens
zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach den Sätzen 1
und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten
Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme
nicht übersteigen.
(6) Der WDR
errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen.
Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig
zu versorgen. Er nutzt
1. die
Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt
hat,
2. die in der
Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV.
NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,
3. die
Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet
werden.
(7) Der WDR kann
seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege
nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen
die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug
den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital
verbreiteter Programme ist unzulässig.
(8) Der WDR kann im
Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik
verbreiten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem
elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 11a Abs. 2 RStV
bleibt unberührt.
(9) Der WDR kann
programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen,
wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(10) Der WDR kann
zur Herstellung, Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkproduktionen mit
Dritten zusammenarbeiten. Er darf jedoch Rundfunkproduktionen nicht in erster
Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen.
Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig;
ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten
darf er nicht erzielen.
(11) Der WDR kann
im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten
und sich an diesen beteiligen.
(12) Der WDR kann
sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung
beteiligen.
(13) Zu den
Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit
den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedien.
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3. In § 5a
Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „im Sinne des § 3
Absatz 2 Nummer 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Daten
sind so darzustellen, dass eine gendermäßige Auswertung möglich ist. Der WDR
hat bei der Beauftragung sicherzustellen, dass alle für die Erstellung des
Berichts erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Der Bericht ist im
Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.“ ersetzt.
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§
5 a
Kurzberichterstattung,
Europäische
Produktionen,
Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
(1) Die für den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags-
und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung.
(2) Die Intendantin
oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert und
detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen
Produzenten.
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4. § 7 wird wie
folgt gefasst:
„§ 7
Zusammenarbeit mit
anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten
(1) Der WDR soll mit anderen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten.
Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit regelt der
WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit
mit Dritten und bei der Auswahl der Partner hat der WDR im Rahmen seiner
Programmfreiheit den Zielen der Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen und
diskriminierungsfrei vorzugehen. Zu den Rahmenbedingungen und zur
vertraglichen Ausgestaltung bei auf Dauer angelegten oder sonst erheblichen
Kooperationen erlässt der WDR auf Vorschlag der Intendantin oder des
Intendanten Richtlinien. Die Richtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu
veröffentlichen.
(3) Die Intendantin oder der Intendant
berichtet dem Rundfunkrat mindestens einmal jährlich über die Zusammenarbeit
mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten.“
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§ 7
Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern
Der
WDR ist verpflichtet, durch Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern
im Geltungsbereich des Grundgesetzes insbesondere die Ziele des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Er kann mit anderen
Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten.
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5. § 10
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1
werden nach dem Wort „Programm“ die Wörter „oder zu Telemedienangeboten“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Über
Beschwerden nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen,
der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a)
behauptet wird (Programmbeschwerden), entscheidet die Intendantin oder der
Intendant innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Wird die
Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für den Bescheid
Textform. Wird der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der
Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der
Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im
Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind
hinsichtlich der Rundfunkprogramme nur innerhalb von drei Monaten nach der
Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des
beanstandeten Telemedieninhalts zulässig.“
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§
10
Eingaben,
Beschwerden und
Anregungen
(1) Jeder hat das
Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm an die
Anstalt zu wenden.
(2) Über
Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der
Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet
wird, entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats
durch schriftlichen Bescheid. Wird der Programmbeschwerde nicht oder innerhalb
der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder
der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen.
Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb
von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.
(3) Beim WDR wird
eine Publikumsstelle eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine
bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und
Anregungen entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet
über Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der
Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über
andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3 entsprechend.
(4) Die Intendantin
oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend
über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche
Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter
Nutzung auch des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu
veröffentlichen, die die schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der
WDR berichtet in seinem Programm regelmäßig über Eingaben, Beschwerden und
Anregungen zum Programm.
(5) Einzelheiten
des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat
einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt.
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6. § 13
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2
werden die Angabe „§ 15 Abs. 13“ durch die Angabe „§ 15
Absatz 14“ und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.
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|
§
13
Organe,
Unvereinbarkeit von Ämtern
und
Tätigkeiten
(1) Die Organe der
Anstalt sind
1. der
Rundfunkrat,
2. der
Verwaltungsrat,
3. die
Intendantin oder der Intendant.
(2) Die
Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig
aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Abs. 13 und § 20 Abs. 1 Satz
3 entsandten Mitglieder des Personalrats.
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b) Absatz 3
wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
wird wie folgt geändert:
aaa) In
Nummer 4 wird das Wort „kommunale“ gestrichen und das Komma am Ende
durch die Wörter „mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften
sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,“
ersetzt.
bbb) In Nummer 5
wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe
„§ 15 Absatz 2 Satz 5“ und die Angabe „§ 20 Abs. 1
Satz 4“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5“ ersetzt und der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Nummer 5
wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Personen, die
in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes-
oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten
Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder
des Verwaltungsrats.“
bb) Satz 2
wird wie folgt gefasst: „Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien
des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.“
c) In Absatz 4
Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20 Absatz
4“ ersetzt.
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(3)
Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder
Mitglieder einer Landesregierung,
2. Bedienstete der obersten Bundes-
oder obersten Landesbehörden,
3. Beamtinnen und Beamte, die nach
Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können,
4. kommunale Wahlbeamtinnen und
-beamte,
5. Mitglieder des Europäischen Parlaments,
Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in §
15 Abs. 2 Satz 6 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Abs. 1
Satz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.
Abweichend
von Satz 1 können nach § 15 Abs. 3 Nr. 9 auch kommunale Wahlbeamtinnen und
-beamte entsandt werden.
(4)
Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche
Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Abs. 1 Satz 3 genannten
Mitglieder des Verwaltungsrats,
2. Personen, die in einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 45 oder zu einem mit diesem
verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen,
3. Personen, die den Aufsichtsorganen
oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören
oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen
Verhältnis zu diesem stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten,
den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder
eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder
in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für
vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens
nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
5. Personen, die den Aufsichtsorganen
oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich
eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu
diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen.
(5)
Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche
oder sonstige Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner
Aufgabe als Mitglied des jeweiligen Organs dauerhaft zu gefährden. Tatsachen,
die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied
unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen.
Liegen diese Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden eines Organs
vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder dieses Organs sowie die für
die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen
einer Interessenkollision entscheidet das jeweilige Organ, wobei die oder der
Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine Interessenkollision festgestellt,
erlischt die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Organ.
(5a)
Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben alle Verträge,
die im Einzelfall geeignet sind, eine Interessenkollision befürchten zu
lassen und die sie unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen
mit
a) der Anstalt oder
b) einem Unternehmen nach § 45 oder
einem von diesem abhängigen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) oder
c) einem Dritten abzuschließen beabsichtigen,
unverzüglich
der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Dieses
entscheidet darüber, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist. Betrifft
die Befürchtung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates oder
des Verwaltungsrates, findet Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(5b)
Absätze 5 und 5a gelten für stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrates entsprechend.
(6)
Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich
tätig.
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7. Nach
§ 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Gemeinsame
Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat
(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der
stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats
beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahl oder Entsendung einer Person
als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in den Rundfunkrat oder den
Verwaltungsrat ist insgesamt bis zu drei Mal zulässig.“
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8. § 14 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c
werden nach dem Wort „Abberufung“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
bb) In Buchstabe g
wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Buchstabe
g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) im Fall der
Neukonstituierung des Landtags nach Absatz 3.“
dd) Folgender Satz
wird angefügt:
„Die
Mitgliedschaft endet im Fall von Satz 1 Buchstabe a bis g an dem Tag, an dem
das Ereignis eingetreten ist.“
b) Die Absätze 2
bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die
nach § 15 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder können von den sie jeweils
entsendenden Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der
betreffenden Organisation ausgeschieden oder entgegen § 13 Absatz 5a tätig
geworden sind.
(3) Im Fall
der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtsperiode des
Rundfunkrats scheiden die bisherigen nach § 15 Absatz 2 entsandten Mitglieder
und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von
Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens
jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus dem Rundfunkrat
aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats.
(4) Ein
Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund
abberufen werden, wenn es entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden ist. Zur
Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen
schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und
vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über
den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann
die Abberufung beim Rundfunkrat beantragen. Die oder der Vorsitzende des
Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluss über die
Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes
Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens; die Anfechtungsklage
hat keine aufschiebende Wirkung.“
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§
14
Vorzeitige
Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und
Verwaltungsrat
(1) Die Mitgliedschaft
im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat erlischt vorzeitig
a) durch Tod,
b) durch
Niederlegung des Amtes,
c) durch
Abberufung,
d) durch Verlust
der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche
Ämter zu bekleiden,
e) durch Eintritt
der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit,
f) durch Erwerb
der Mitgliedschaft in einem anderen Organ des WDR,
g) durch
Eintritt eines der in § 13 Abs. 3 bis 5 genannten Ausschlussgründe.
(2) Ein vom Rundfunkrat
gewähltes Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem
Grund abberufen werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat
dem Rundfunkrat einen schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist
vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des
Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen.
(3) Der
Verwaltungsrat kann die Abberufung eines seiner vom Rundfunkrat gewählten
Mitglieder beim Rundfunkrat beantragen.
(4) Die oder der
Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluß
über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen
eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens.
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9. Nach
§ 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Transparenz
Der WDR ist verpflichtet, für eine
größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu
diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung
des Verwaltungsrats, des Rundfunkrats und dessen eingesetzter Ausschüsse,
alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen,
die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot
bekannt zu machen. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten und
Betriebsgeheimnissen zu gewährleisten.“
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10. § 15 wird
wie folgt gefasst:
„§ 15
Zusammensetzung,
Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 58
Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 bis 5 ist
eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.
(2) Dreizehn
Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom
Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt.
Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder
übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt.
Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds
das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
Bis zu neun
dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem
Landtag angehören.
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§
15
Zusammensetzung,
Amtsdauer,
Kostenerstattung
(1) Der Rundfunkrat
besteht aus den nach Absätzen 2 bis 5 gewählten oder entsandten Mitgliedern.
Von den nach Absatz 2 entsandten Mitgliedern müssen auf jedes Geschlecht
mindestens vierzig Prozent entfallen. Gesellschaftliche Gruppen und Institutionen
müssen mindestens für jede zweite Amtszeit des Rundfunkrats eine Frau entsenden.
Die Anforderungen nach Satz 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Gruppe oder
Institution aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig
oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden
des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen.
Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekanntzugeben.
(2) Bis zu 13
Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches
Höchstzahlverfahren) vom Landtag gewählt. Listenverbindungen sind zulässig.
Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds
das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine
Berücksichtigung findet oder sie von einem eigenen Wahlvorschlag absieht,
kann diese Fraktion ein Mitglied in den Rundfunkrat entsenden. Der Landtag
kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren
nach Satz 1 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Wahlliste zu wählen. Bis zu
neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem
Landtag angehören.
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(3) Jeweils
eins von sechsunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt durch
1. die
Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. die
Katholische Kirche,
3. die
Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde
Köln,
4. den Deutschen
Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund
Nordrhein-Westfalen,
6. die Landesvereinigung der Unternehmensverbände
Nordrhein-Westfalen e.V.,
7. den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,
8. den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und
den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,
9. den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen
Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,
10. die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,
11. die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen
und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen,
12. die Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen
e.V. und Schwules Netzwerk NRW e.V.,
13. den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
14. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,
15. die nach § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
anerkannten Vereine,
16. den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
17. den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege
und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,
18. den Sozialverband Deutschland, Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
19. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in
Nordrhein-Westfalen e.V.,
20. den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation
und neue Medien e.V. und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.,
21. den Verband
Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V., die
Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die
Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.,
22. den Sozialverband
VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
23. den
Landesbehindertenrat e. V.,
24. den
Landesintegrationsrat NRW,
25. die
Landesseniorenvertretung NRW e.V.,
26. den Film und Medienverband NRW e.V.,
27. das Filmbüro NRW e.V. und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger,
Landesverband Nordrhein-Westfalen,
28. den Kulturrat NRW e.V.,
29. den
Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,
30. den
Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
31. die Gewerkschaft
ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur-Verband deutscher
Schriftsteller,
32. den
Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V.,
33. die
Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW e.V. und Hochschule NRW -
Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen e.V.,
34. den Deutschen
Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen
e.V.,
35. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe
Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,
36. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe
Medien, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen.
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(3) Einundzwanzig
weitere Mitglieder werden von folgenden gesellschaftlichen Gruppen und
Institutionen entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter
1. durch die
Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. durch die
Katholische Kirche,
3. durch die
Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde
Köln,
4. durch den
Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. durch den
Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,
6. durch die
Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,
7. durch den
Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,
8. durch den
Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen
Landwirtschafts-Verband e.V.,
9. durch den
Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund
und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,
10. durch die
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des
Landes Nordrhein-Westfalen,
11. durch die
Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den
Frauenrat Nordrhein-Westfalen,
12. durch den
Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
13. durch die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,
14. durch die nach
§ 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine,
15. durch den
Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
16. durch den
Lippischen Heimatbund e.V., den RheinischenVerein für Denkmalpflege und
Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,
17. durch den
Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den
Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
18. durch die
Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,
19. durch den
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.
(BITKOM) und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),
20. durch den
Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.,
21. durch die
Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren
Nordrhein-Westfalen e.V.
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(4) Sieben
Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in
der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten
entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen
Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und
sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz
3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf
der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende
Amtszeit beim Landtag um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame
Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im
Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen.
Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate
vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats im Online-Angebot des Landtages
sowie des WDR bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt mit
Zwei-Drittel-Mehrheit, welchen der gesellschaftlich relevanten Gruppen für
die neue Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Die Entscheidung soll
allen Gruppen, die sich um einen Sitz beworben haben, spätestens drei Monate
vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats bekannt gegeben
werden. Das zu entsendende Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied gemäß
Absatz 6 dürfen durch die jeweils entsendeberechtigte Stelle erst nach dem
Beschluss des Landtags bestimmt werden. Einzelheiten des Wahlverfahrens kann
der Landtag in seiner Geschäftsordnung regeln. Gegen die Entscheidung des Landtags
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(5) Zwei
Mitglieder werden durch den Rundfunkrat bestimmt. Natürliche Personen können
sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des
Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtsperiode beim WDR um die Mitgliedschaft
im Rundfunkrat bewerben. Ausgeschlossen sind Personen, die zuvor bereits
einmal nach den Absätzen 2 bis 4 in den Rundfunkrat entsandt worden waren.
Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate
vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats im Online-Angebot des
WDR bekannt gemacht werden. Der amtierende Rundfunkrat soll spätestens zwei
Monate vor Ablauf seiner Amtsperiode bestimmen, welchen der zugelassenen
Bewerberinnen oder Bewerbern für die jeweils nachfolgende Amtsperiode des
Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Für den Fall des § 15 Absatz 12 sind zwei
Nachrücklisten für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder mit
jeweils fünf Personen nach dem Verfahren des § 18 Absatz 8 zu erstellen.
(6) Für jedes Mitglied ist zugleich ein
stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das stellvertretende Mitglied nimmt
bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen
des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teil. Sofern eine entsendeberechtigte
Stelle nach den Absätzen 3 und 4 als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet,
hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt.
(7) Sind mehrere Organisationen entsendeberechtigt,
können sie für die jeweilige Amtsperiode nur gemeinsam ein Mitglied
bestimmen. Die entsendeberechtigten Organisationen nach den Absätzen 3 und 4
sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend
berücksichtigen. Spätestens nach zwei Amtsperioden muss ein solcher Wechsel
stattfinden.
(8) Die oder der amtierende Vorsitzende des
Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach den Absätzen 3 und
4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren
Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest
und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die gemäß den Absätzen 3
und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung
der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten
des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit
bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen
Behörde.
(9) Die Amtszeit der Mitglieder und der
stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats beginnt mit dem ersten Zusammentritt
des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden
Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der
Amtsperiode des vorangegangenen Rundfunkrats.
(10) Solange
und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert
sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.
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(4) Zehn weitere
Mitglieder werden aus den Bereichen Publizistik, Kultur, Kunst und
Wissenschaft wie folgt entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter
1. durch die
Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur -
Verband deutscher Schriftsteller (VS),
2. durch die
Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
3. durch den
Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,
4. durch die Gewerkschaft
ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche
Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju),
5. durch den
Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V.,
6. durch die
Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien,
Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen,
7. durch das
Filmbüro Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und
Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. und den Film- und
Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen,
8. durch den
Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
9. durch den
Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen,
10. durch die
Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz
der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(5) Je ein weiteres
Mitglied wird als Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis
- der älteren
Menschen,
- der Menschen
mit Behinderung,
- der Menschen
mit Migrationshintergrund
im Land
Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der älteren
Menschen wird durch die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen
entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Menschen mit Behinderung
wird durch den Landesbehindertenrat e. V. entsandt. Die Vertreterin oder der
Vertreter der Menschen mit Migrationshintergrund wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft
der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW) entsandt. Personen, die in
einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu den nach Sätzen 2 bis 4
genannten entsendenden Organisationen stehen, dürfen nicht entsandt werden.
(6) Für jedes
Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen
oder zu entsenden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei
Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des
Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teil.
(7) Die oder der
amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die
nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der
entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die
Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle
Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4
erforderlich sind.
Weitere
Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt;
insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen
Behörde.
(8) Die Amtszeit
der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt
des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats.
Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen
Rundfunkrats. Die wiederholte Wahl oder Entsendung von Mitgliedern in den
Rundfunkrat ist zulässig. Stellen und Organisationen, die nach den Absätzen 3
bis 5 ein Mitglied gemeinschaftlich entsenden, können mit der Entsendung eine
Begrenzung der Amtszeit dieses Mitglieds auf drei Jahre festlegen. In diesem
Fall entsenden diese Stellen und Organisationen für die verbleibende Amtszeit
des Rundfunkrats erneut ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.
(9) Solange und
soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich
dessen Mitgliederzahl entsprechend.
(10) Die nach
Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von
den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden
Stelle oder Organisation ausgeschieden sind. Satz 1 gilt entsprechend für die
Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung und
der Menschen mit Migrationshintergrund.
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(11) Scheidet ein Mitglied während einer
laufenden Amtsperiode aus, scheidet auch sein stellvertretendes Mitglied aus.
Das stellvertretende Mitglied scheidet aus mit Neubenennung eines neuen Mitglieds
und seines stellvertretenden Mitglieds, spätestens jedoch drei Monate nach
Ausscheiden des vorherigen Mitglieds; § 15 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(12) Scheidet ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm
nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach
den vorstehenden Vorschriften bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer
Liste nach Absatz 2 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
während der laufenden Amtsperiode aus dem Rundfunkrat aus, wird es durch das
nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied oder stellvertretende
Mitglied ersetzt; ein nach Absatz 5 bestimmtes Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied wird durch das jeweils nächste Mitglied oder stellvertretende
Mitglied der Nachrückliste ersetzt.
(13) Die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks
und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder
Weisungen nicht gebunden.
(14) Zwei vom Personalrat entsandte
Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Rundfunkrats teilnehmen. Die Absätze 6, 9, 11, 12 und 13a gelten für sie
entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre
Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann
bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung
von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften
des Landesreisekostengesetzes haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist
und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.
(15) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte
seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei
stellvertretende Vorsitzende.
(16) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Das Nähere regelt die Satzung.
(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf
Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des
Landesreisekostengesetzes. Daneben erhalten die Mitglieder des Rundfunkrats
für die jeweils erste monatliche Sitzung des Rundfunkrats und die jeweils
erste monatliche Sitzung des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bei
Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche
Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die
stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die
Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1
000 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in
2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und
Vorsitzende von Ausschüssen in 1,6-facher Höhe. Stellvertretende Vorsitzende
von Ausschüssen erhalten die Aufwandsentschädigung in 1,3-facher Höhe; die
stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats erhalten die
Aufwandsentschädigung in halber Höhe. Das Nähere kann durch Satzung geregelt
werden. Die Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die
Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(18) Die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser
Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis
benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu
entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(19) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen
des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres
regelt die Satzung.
(20) Die oder der Vorsitzende des
Rundfunkrats schlägt diesem unter Beachtung des für den WDR geltenden Rechts
und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung
und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Die Umsetzung der vom
Rundfunkrat beschlossenen Maßnahmen obliegt der Intendantin oder dem Intendanten.
Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht
gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.“
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(11) Scheidet ein
Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so
wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des
Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften gewählt oder entsandt.
Scheidet ein Mitglied aus, so scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein
Stellvertreter aus.
(12) Die Mitglieder
und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf
den Gebieten des Rundfunks besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben
die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge
nicht gebunden.
(13) Zwei vom
Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Absätze 6, 8, 11 und 12
gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre
Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann
bestimmen, daß die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung
von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld haben, soweit ihnen
Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz
erhalten.
(14) Der
Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
(15) Der
Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.
(16) Die Mitglieder
und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf
Aufwandsentschädigung, auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage-und
Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Diese Regelungen in der Satzung
bedürfen der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(17) Die Mitglieder
und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme
und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt
oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie
aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit
erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(18) Die
Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und
finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.
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11. § 16 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1
werden die Wörter „, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist“ angefügt.
bb) Satz 2 wird
wie folgt geändert:
aaa) Nummer 8 wird
wie folgt gefasst:
„8. Beschlüsse
über die Kooperationsrichtlinien (§ 7 Absatz 2),“
bbb) In Nummer 9
werden die Wörter „des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung des Geschäftsberichts,“
gestrichen.
ccc) Nummer 10
wird gestrichen.
ddd) Die bisherige
Nummer 11 wird Nummer 10 und das Wort „Rundfunktechnik“ wird durch das Wort
„Verbreitung“ ersetzt.
eee) Die
bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.
cc) In Satz 3 wird
die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
dd) Nach Satz 3
wird folgender Satz eingefügt: „Vor einer Wahl nach Satz 2 Nummer 3 soll der
Verwaltungsrat über die Kandidatinnen und Kandidaten und deren Vertragsvorstellungen
informiert werden.“
ee) Im neuen Satz
5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ und das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.
ff) Der Wortlaut
nach dem bisherigen Semikolon wird neuer Satz 6 und vor dem Wort „der“ werden
die Wörter „In den Fällen des Satz 2 Nummer 8 und 11 beschließt“ eingefügt
und nach dem Wort „Rundfunkrat“ das Wort „beschließt“ gestrichen.
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§
16
Aufgaben
des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat
vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit; dabei berücksichtigt er die
Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Er stellt im Zusammenwirken
mit den anderen Anstaltsorganen sicher, daß der WDR seine Aufgaben im Rahmen
der Gesetze erfüllt.
(2) Der Rundfunkrat
berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die
Anstalt. Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Erlaß von
Satzungen des WDR,
2. Beschlüsse
über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats,
3. Wahl und
Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
4. Wahl und
Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin
oder des Intendanten,
5. Wahl und Abberufung
von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats,
6. Wahl und
Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,
7. Beschlüsse
über die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder
fortgeführte Telemedienangebote,
8. Beschlüsse
über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,
9. Feststellung
des jährlichen Haushaltsplans, des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung
des Geschäftsberichts,
10. Beschlüsse
über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und
Hinterbliebenenversorgung,
11. Beschlüsse
über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der
Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung
des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR,
12. Beschlüsse
über Grundsatzfragen der Rundfunktechnik,
13. Beschlüsse
über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, über Änderungen von
Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 45,
soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt sind; von
grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere entsprechende Beschlüsse, denen
ein Wert von mehr als 2 Millionen Euro zugrunde liegt.
14. Beschlüsse
über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und
Verbreitung von Programmen dienen.
Vor Beschlüssen
nach Satz 2 Nr. 1, 7 bis 11 hat der Rundfunkrat der Intendantin oder dem
Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen des Satz 2
Nr. 12 unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat
rechtzeitig; der Rundfunkrat beschließt aufgrund einer schriftlichen
Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(3) Der Rundfunkrat
erlässt die Satzungen nach § 11e RStV sowie die Satzungen nach § 11f Abs. 3
RStV.
(4) Der Rundfunkrat
berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten
und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin.
(5) Der Rundfunkrat
überwacht die Einhaltung der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b
erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats. Er kann mit
schriftlicher Begründung feststellen, daß bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze
verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit
schriftlicher Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht
fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Er kann von der Intendantin oder
dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm
verlangen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer
Ausstrahlung ist nicht zulässig.
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b) Absatz 6 wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird
wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird
wie folgt gefasst:
„2. Entscheidungen
von Tochterunternehmen des WDR im Sinne des § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2015
(BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, über die Übernahme von Verpflichtungen
betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen,
die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung insgesamt
2 Millionen Euro überschreitet; der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen
eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen,“.
bbb) Nach Nummer 2
wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Entscheidungen
über nach Maßgabe der Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 relevante Kooperationen.“
bb) In Satz 3 wird
nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „Nummer 1 und 2“ eingefügt.
cc) Folgender Satz
wird angefügt:
„In den
Fällen des Satz 2 Nummer 3 kann der Rundfunkrat den Verwaltungsrat
um Stellungnahme bitten.“
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(6) Der Rundfunkrat
beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die
Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von
grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind.
Hierzu gehören insbesondere
1. Entscheidungen
über die Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2 Millionen Euro
bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen
Programmbeiträgen oder von mehr als 4 Millionen Euro bei Programmteilen, die
aus mehreren Beiträgen bestehen,
2. Kooperationsverträge
mit anderen Rundfunkveranstaltern von erheblicher Bedeutung für das Programm,
den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.
In den Fällen des
Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme
des Verwaltungsrats.
(7) Vor der
Unterzeichnung von Tarifverträgen unterrichtet die Intendantin oder der
Intendant den Rundfunkrat über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im
Hinblick auf den Programmbereich.
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c) In
Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder, für bestimmte Aufgaben,
besondere Sachverständige beauftragen“ durch die Wörter „beauftragen oder im
Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen.“ ersetzt.
d) Folgender
Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Der
Rundfunkrat stellt eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder
zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen,
medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen sicher.“
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(8) Zur Erfüllung
seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten
und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in
die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder
oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen. Mit der
Erarbeitung der Entwürfe zu Satzungen kann der Rundfunkrat die Intendantin
oder den Intendanten oder den Verwaltungsrat beauftragen.
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12. § 17 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
„(1) Sitzungen des Rundfunkrats,
insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Der
Rundfunkrat bildet hierzu einen Programmausschuss und einen Haushalts- und
Finanzausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden; diese sind durch Satzung
festzulegen.“
b) Absatz 2 Satz
2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Jedes
Rundfunkratsmitglied darf nur in einem Ausschuss Mitglied sein. Bei der
Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu
tragen und eine hinreichend plurale Besetzung anzustreben; insbesondere darf
der Anteil der nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder
jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen.“
c) Absatz 3 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden nach den Wörtern „vom Personalrat“ die Wörter „gemäß § 15 Absatz 14
in den Rundfunkrat“ eingefügt und das Wort „Ausschußsitzungen“ durch das Wort
„Ausschusssitzungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2
wird die Angabe „Abs. 8, 11 und 12“ durch die Wörter „Absatz 9, 12
und 13“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird
wie folgt gefasst:
„(4) Der
Rundfunkrat wählt jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse.
Nicht mehr als ein Drittel der Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner
Ausschüsse dürfen nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandte
Mitglieder sein; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Bestimmung der
stellvertretenden Vorsitzenden gilt Satz 2 entsprechend. Näheres regelt die
Satzung.“
e) Folgender
Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die
Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Im Anschluss an jede
Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste in geeigneter Form im
Online-Angebot des WDR bekannt zu machen.“
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§
17
Ausschüsse
des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat
bildet einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss; er
kann weitere Ausschüsse bilden.
(2) Die Mitglieder
der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Sie können
vom Rundfunkrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen
werden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis
im Rundfunkrat vertreten sein.
(3) Ein vom
Personalrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme
an den Ausschußsitzungen teilnehmen. § 15 Abs. 8, 11 und 12 gilt entsprechend.
(4) Die Ausschüsse
bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. §
10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Ausschüsse
berichten dem Rundfunkrat schriftlich regelmäßig durch Übersendung der
Protokolle.
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13. § 18 wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1
Satz 1 wird das Wort „achtmal“ durch das Wort „sechsmal“ ersetzt.
b) Absatz 2
wird wie folgt gefasst:
„(2) Die
Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen
kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten,
die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals des WDR vertraulich
sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch
Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen
werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
unvermeidlich ist.“
c) In Absatz 3
wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird
das Wort „beschlußunfähig“ durch das Wort „beschlussunfähig“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird
das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.
cc) In Satz 3
werden die Wörter „gewählten Mitglieder gefaßt“ durch die Wörter „entsandten
Mitglieder gefasst“ ersetzt.
e) Absatz 5
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird
das Wort „Öffentlichkeit“ durch das Wort „Nichtöffentlichkeit“ ersetzt und
nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
bb) In Satz 3
wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
cc) In Satz 4
wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
f) Nach
Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse
der öffentlichen Sitzungen sind gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste in
geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die
Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu
wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens
zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.“
g) Der bisherige
Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden die Wörter „der Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3“
ersetzt.
bb) In Satz 2
wird nach den Wörtern „Stimmen der“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
cc) In Satz 3
werden die Wörter „Wahl hiernach“ durch die Wörter „Entscheidung nach Satz 2“
ersetzt und die Wörter „ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält“ durch die Wörter „eine Stichwahl zwischen den Personen
statt, die bei der Wahl die höchsten und zweithöchsten Stimmenzahlen erhalten
haben“ ersetzt.
dd) Nach Satz 3
wird folgender Satz eingefügt: „Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.“
ee) Im neuen Satz
5 wird das Wort „Nimmt“ durch die Wörter „Besteht nach der Wahl Stimmengleichheit
oder nimmt“ ersetzt.
ff) Die neuen
Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
h) Folgender
Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 bis 5
wählt bei Wahlen nach § 15 Absatz 5 jedes der nach den Absätzen 2 bis 4
entsandten Mitglieder in geheimer Abstimmung drei Bewerberinnen oder
Bewerber; einen Sitz erhalten die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten
Stimmen auf sich vereinen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der
oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrats zu ziehende Los. Dies gilt
entsprechend für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. Weitere Einzelheiten
regelt die Satzung.“
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§
18
Sitzungen
des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat
tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden auf
Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von
mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag
der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand
angeben.
(2) Der Rundfunkrat
kann in öffentlicher Sitzung tagen.
(3) Der Rundfunkrat
ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und alle
Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden.
(4) Ist der
Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlußunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb
angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf
stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht
ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten Mitglieder
gefaßt werden.
(5) Beschlüsse des
Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
anwesenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über Programmrügen und über die
Öffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner
Mitglieder. Beschlüsse über neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens
der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder
bedürfen
a) Beschlüsse
über die Satzung und über deren Änderungen,
b) die
Abberufung eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats,
c) die
Abberufung der Intendantin oder des Intendanten.
(6) Für Wahlen
gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt
eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang
statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte
Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer
Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit
der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit
nach drei Wahlgängen entscheidet das Los. Weitere Einzelheiten regelt die
Satzung.
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14. § 20 wird
wie folgt gefasst:
„§ 20
Zusammensetzung,
Wahl, Amts-dauer, Kostenerstattung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun
Mitgliedern.
(2) Sieben sachverständige Mitglieder
werden vom Rundfunkrat gewählt. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei
Männer und muss jeweils
1. ein Mitglied
mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
2. ein Mitglied
mit betriebswirtschaftlichem Hochschulabschluss,
3. ein Mitglied
mit Wirtschaftsprüfungsexamen,
4. ein Mitglied
mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Informations- oder Rundfunktechnologie,
5. ein Mitglied
mit Kenntnissen im Bereich der Personalwirtschaft,
6. ein Mitglied
mit Befähigung zum Richteramt und Kenntnissen auf dem Gebiet des Medienrechts,
7. ein Mitglied
mit Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und
Gesellschaftsrechts oder des allgemeinen Zivilrechts
gewählt werden. Alle Mitglieder nach Satz 1
müssen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den jeweiligen Gebieten
verfügen.
(3) Der Rundfunkrat schreibt die Positionen
gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen
Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er
das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Monate
nicht unterschreiten soll. Jedes Mitglied des Rundfunkrats wählt in geheimer
Abstimmung für jeden Bereich eine Person. Es dürfen nur Personen gewählt
werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben
und die vorgeschriebene Qualifikation nachweisen.
(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat
entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.
(5) Von den vom Rundfunkrat gewählten
Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen bis zu zwei Mitglieder dem Europäischen
Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.
(6) Die Amtsperiode beginnt mit dem ersten
Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtsperiode
die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist.
(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so
ist innerhalb zweier Monate seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit
ein Ersatzmitglied nach den vorstehenden Vorschriften zu wählen beziehungsweise
zu entsenden.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden;
sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.
(9) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte
seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(10) Der Verwaltungsrat kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.
(11) Die Mitglieder des Verwaltungsrats
haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder
nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die vom
Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung
in Höhe von
1 500 Euro monatlich. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in
doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt in
1,4-facher Höhe. Das Nähere kann durch die Satzung geregelt werden. Diese
Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht
zuständigen Behörde.
(12) Für den Verwaltungsrat gelten
§ 15 Absatz 18 bis 20 und § 16 Absatz 8 und 9
entsprechend.“
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§
20
Zusammensetzung,
Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der
Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden vom
Rundfunkrat gewählt; davon sollen vier Mitglieder Frauen sein. Zwei
Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon soll ein Mitglied eine Frau
sein. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats
dürfen bis zu zwei Mitglieder dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder
einem Landtag angehören. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit
dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner
Amtszeit die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist. Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb zweier Monate seit dem Ausscheiden
für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Die Mitglieder
des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge nicht
gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.
(4) Der
Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende
Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der
Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die
Satzung.
(6) Die Mitglieder
des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und
Übernachtungsgelder. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem
Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung. Diese
Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht
zuständigen Behörde.
(7) Für die
Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 15 Abs. 17 entsprechend.
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15. § 21 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird
durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. beschließt über
die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,
5. stellt den
Jahresabschluss des WDR fest und genehmigt den Geschäftsbericht,
6. beschließt über
die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und
Hinterbliebenenversorgung,“
bb) Die bisherige
Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
„7. nimmt gegenüber
dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, zu Änderungen
von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach
§ 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 und 12,“
cc) Die bisherige
Nummer 6 wird Nummer 8.
b) Absatz 3
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9
wird die Angabe „150 000,-„ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 12
wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende
Nummer 13 wird angefügt:
„13. Abschlüsse von
Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die
Personalwirtschaft der Anstalt.“
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§
21
Aufgaben
des Verwaltungsrats
(1) Der
Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des
Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er
jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen.
Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen,
Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne
seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.
(2) Der
Verwaltungsrat
1. berät die
Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,
2. vertritt die
Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
3. schließt den
Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,
4. prüft den
Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung, der Aufgabenplanung der Anstalt
und des Haushaltsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht und
leitet sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zu,
5. nimmt
gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von
Beteiligungen, zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen
bei Beteiligungen nach „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 und 14, zu Kooperationsverträgen
von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt und die Personalwirtschaft
des WDR, die zwischen dem WDR und anderen Rundfunkunternehmen abgeschlossen
werden,
6. führt die
Kontrolle nach § 45a und § 45b durch.
(3) Der Zustimmung
des Verwaltungsrats bedürfen
1. Dienstverträge
mit den Direktorinnen und Direktoren,
2. Abschluss,
Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit
außertariflichen Angestellten,
3. Abschluss von
Tarifverträgen,
4. Erwerb und
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie wesentliche Änderungenvon
Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen nach § 45,
5. Erwerb,
soweit der Gesamtaufwand 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
6. Aufnahme von
Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
7. Übernahme von
fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,
8. Verfügung
über Überschüsse,
9. Beschaffung
von Anlagen jeder Art und Abschluß von Verträgen, soweit der Gesamtaufwand
150 000,- Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über
Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
10. über- und
außerplanmäßige Ausgaben,
11. Änderungen der
organisatorischen Struktur der Anstalt,
12. die Tätigkeitsbereiche
der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 44b Abs.
2).
Der Betrag nach
Satz 1 Nr. 9 kann durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Entwicklung angepaßt werden.
(4) Die Intendantin
oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von
Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten,
soweit der Gesamtaufwand 200 000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem
Gesamtaufwand von mehr als 500 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluß
erfolgen.
(5) Bei besonderem
Anlaß kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung
des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats
ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluß des Verwaltungsrats, dem mindestens
fünfseiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.
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16. In § 22
Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ gestrichen.
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§ 22
Verfahren des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Das Nähere
regelt die Satzung.
(2)
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und
darunter vier Mitglieder anwesend sind, die nicht vom Personalrat entsandt
sind, und wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen
wurden. § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Entscheidungen
des Verwaltungsrats, die unmittelbar den Programmbereich betreffen, haben die
vom Personalrat entsandten Mitglieder des Verwaltungsratskein Stimmrecht; sie
sind jedoch jederzeit zu hören.
(4)
Für Wahlen gelten Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei
Wahlgängen das Los.
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17. In § 24
Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter „des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes“ durch die Wörter „der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
ersetzt.
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§
24
Wahl,
Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß
(1) Die Intendantin
oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der
Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Intendantin
oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus
wichtigem Grund durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats
abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlußfassung eine Stellungnahme
des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung
zu hören.
(3) Vom Amt der
Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer
a) seinen
ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
b) infolge
Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c) nicht oder
nur beschränkt geschäftsfähig ist,
d) nicht
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Die Intendantin
oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der
Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die
Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin
oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin
wahr. Das Nähere regelt die Satzung.
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18. Dem § 25
Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verwaltungsrat soll vorab von den
Vorschlägen informiert werden.“
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§
25
Aufgaben
der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin
oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für
die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür
zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die
Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der
Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses
bleiben unberührt.
(2) Die Intendantin
oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Intendantin
oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der
Direktorinnen und Direktoren vor.
(4) Die Intendantin
oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung,
Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
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19. § 33 wird
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort
„Rundfunkbeiträgen“ ersetzt.
b) In
Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort „Rundfunkbeiträge“
ersetzt.
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§
33
Grundsätze
der Haushaltswirtschaft
(1) Der WDR hat
seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige
Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
(2) Er hat die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen
1. vorrangig aus
Rundfunkgebühren,
2. aus Werbung,
3. aus den
laufenden Erträgen seines Vermögens,
4. aus sonstigen
Einnahmen
zu beschaffen.
(3) Kredite sollen
nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen
aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein.
Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere
der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein. Die Aufnahme von
Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung im Haushaltsplan.
(4) Für die
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht,
die Aufgabenplanung und die mittelfristige Finanzplanung des WDR gelten die
nachfolgenden Vorschriften.
(5) Das Nähere
regelt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung).
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20. Dem § 34
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Haushaltsplan hat ausreichende
finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des
Rundfunkrats und des Verwaltungsrats auszuweisen.“
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§ 34
Haushaltsplan
(1)
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der
zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich
notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstige
Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben
und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen.
Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
des WDR.
(2)
Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan)
und dem Finanzplan.
(3)
In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen
und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die
benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere
Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen,
Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen.
(4)
Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen
bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(5)
Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion
sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen.
(6)
Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
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21. § 37 wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 3
Buchstabe a werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des
Rundfunkbeitrags“ ersetzt.
b) In Absatz 6
wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und
nach den Wörtern „Stimmen der“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
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§ 37
Eigenkapital und Rücklagen
(1)
Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere
den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln.
Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus
dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals
sind in der Vermögensrechnung darzustellen.
(2)
Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden,
soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(3)
Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die
a) unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung
der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der
Einnahmen dienen,
b) der Vorsorge für größere technische
Investitionen und Baumaßnahmen dienen.
(4)
Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten.
(5)
Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl,
Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.
(6)
Zur Beschlußfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.
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22. § 38 wird
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort
„Verwaltungsrat“ ersetzt.
b) In Absatz 2
wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt,
nach dem Wort „Bildung“ die Worte „und Höhe“ eingefügt und das Wort
„Rundfunkrats“ durch das Wort „Verwaltungsrats“ ersetzt.
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§ 38
Deckungsstock
(1)
Für eine vom Rundfunkrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen
des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem
Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu
veranschlagen.
(2)
Zur Beschlußfassung über die Bildung eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.
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23. § 41 wird wie
folgt geändert:
a) In der
Überschrift wird das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4
wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der WDR
veröffentlicht in seinem Online-Angebot die Tarifstrukturen und eine strukturierte
Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen.“
c) Der bisherige
Absatz 5 wird Absatz 6.
d) Der bisherige
Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird
wie folgt gefasst: „Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt
den Geschäftsbericht.“
bb) Folgender Satz
wird angefügt:
„Er
übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem
Landesrechnungshof.“
e) Der bisherige
Absatz 7 wird aufgehoben.
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§
41
Jahresabschluß
(1) Der WDR hat
einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß besteht aus der
Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und
durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.
(2) Die Abrechnung
des Betriebshaushalts und die Vermögensrechnung haben den für
Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(3) In dem
Geschäftsbericht sind insbesondere eingehend zu erläutern:
1. der
Jahresabschluß,
2. die
Vermögens- und Ertragsverhältnisse des WDR einschließlich seiner Beziehungen
zu den Beteiligungsunternehmen,
3. etwaige
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres
eingetreten sind.
(4) Der WDR
veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der
Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen
und Direktoren unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und
erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung,
im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:
1. Leistungen,
die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen,
die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem WDR
während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten
Betrag,
3. während des
Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4. Leistungen,
die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des
Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(5) Die Intendantin
oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf,
die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind.
(6) Der
Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er legt
beide mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; dabei kann
er Ergänzungen und Änderungen vorschlagen.
(7) Der Rundfunkrat
stellt den Jahresabschluß vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht.
Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem
Landesrechnungshof.
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24. § 44 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das Wort
„Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird
aufgehoben.
b) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird
das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das Wort
„Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird
das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ und das Wort
„Verwaltungsrat“ durch das Wort „Rundfunkrat“ ersetzt.
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§
44
Feststellung
und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
(1) Nach Eingang
des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Rundfunkrat auf
der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten
zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluß. Für die erneute Beratung kann
der Rundfunkrat den Verwaltungsrat um gutachtliche Stellungnahme zu
Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofs bitten.
(2) Nach der
Beratung stellt der Rundfunkrat den Jahresabschluß endgültig fest. Er
übermittelt den Jahresabschluß mit dem Geschäftsbericht der Intendantin oder
dem Intendanten und dem Verwaltungsrat.
(3) Nach Abschluß
des Verfahrens sind zu veröffentlichen:
1. eine
Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,
2. eine
Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,
3. die vom
Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts
zum Jahresabschluss und die dazu vom Rundfunkrat beschlossenen Stellungnahmen,
4. die das
gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse des Rundfunkrats.
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25. § 45 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 3
werden die Wörter „können Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats
in das Aufsichtsgremium entsandt werden“ durch die Wörter „soll eine
proportional angemessene Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats und des
Rundfunkrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3
wird folgender Satz eingefügt: „Die Auswahl soll den Geschäftszweck des
Beteiligungsunternehmens und die Zuständigkeiten der Gremien berücksichtigen.“
b) In Absatz 4
Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ durch das Wort „mehrheitlich“ ersetzt.
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§
45
Beteiligung
an Unternehmen
(1) An einem
Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum
Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im
sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das
Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung
oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes
Organ vorsieht.
Die Voraussetzungen
nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend
eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. Das Prüfungsrecht
des Landesrechnungshofes nach § 45a Abs. 3 bleibt unberührt. Mitglieder des
Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen nicht Gesellschafter eines Unternehmens
sein, an dem der WDR direkt oder indirekt als Gesellschafter beteiligt ist.
(2) Bei
Beteiligungsunternehmen hat sich der WDR in geeigneter Weise den nötigen
Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene
Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertreterinnen
oder Vertretern des WDR in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch die
Intendantin oder den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und
Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, können Mitglieder des
Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden.
Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft
im benennenden Gremium und der Entsendung eines neuen Mitglieds zu enden.
Eine Prüfung der
Betätigung des WDR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer
Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2
gelten entsprechend
1. für
juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR oder anderen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten begründet werden und deren Geschäftsanteile sich
ausschließlich in deren Hand befinden.
2. für
Beteiligungen des WDR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.
(4) Befinden sich
die Anteile an der juristischen Person des Privatrechts ausschließlich in der
Hand des WDR, hat er sicherzustellen, dass der oder die Vorsitzende des
Rundfunkrats und des Verwaltungsrats an den Gesellschafterversammlungen der
juristischen Person ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben
Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einem Gesellschafter
zustehen. Die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben ihr
jeweiliges Gremium über die wesentlichen Angelegenheiten und Geschäftsvorfälle
zu unterrichten, wobei insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
juristischen Person angemessen zu wahren sind.
(5) Für kommerziell
tätige Beteiligungsunternehmen darf der WDR keine Haftung übernehmen.
(6) Bei Unternehmen
in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen der WDR
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt der WDR darauf
hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen
und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates,
des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 41 Abs. 4
angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der WDR nur zusammen mit anderen Anstalten
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des WDR gewählten oder entsandten
Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der WDR nicht mehrheitlich,
jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung
entsprechend Satz 1 hinwirken. Der WDR soll sich an der Gründung oder an
einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn
gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge
und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.
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26. § 45a
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In
Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In
Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende
Nummer 4 wird angefügt:
„4. die
Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen.“
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§
45a
Kontrolle
der Beteiligung an
Unternehmen
(1) Der WDR hat ein
effektives Controlling über seine Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die
Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat
regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen,
insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.
(2) Die Intendantin
oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen
Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche
ein:
1. die
Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung für den WDR,
2. die
gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und
Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten
und
3. die
Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit
besonderer Bedeutung.
Der Bericht ist dem
Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu
übermitteln.
(3) Der
Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des
Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen
Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt
ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen
Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen
Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu
sorgen.
(4) Sind mehrere
Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser
Rechnungshöfe übertragen.
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27. § 47 wird
wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift wird das Wort „Rundfunkgebührenmittel“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsmittel“
ersetzt.
b) In
Satz 1 werden die Wörter „45 vom Hundert“ durch die Angabe „50 Prozent“
ersetzt und die Wörter „der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter
„dem einheitlichen Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
c) Satz 2
wird wie folgt gefasst:
„Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner
Aufgaben
1. in Höhe von 90 Prozent jährlich für die Film- und
Hörspielförderung der „Film und Medienstiftung NRW GmbH“,
2. in Höhe von 4
Prozent jährlich für die Förderung von Aus- und Weiterbildung durch die
„Film- und Medienstiftung NRW GmbH“,
3. in Höhe von 6
Prozent jährlich für die Förderung von Medienentwicklung, Medienqualität und
Medienbildung durch die „Grimme-Institut GmbH“.“
d) In
Satz 3 werden die Wörter „daß Gebührenmittel“ durch die Wörter „dass
Beitragsmittel“ ersetzt.
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§
47
Zweckbindung
zusätzlicher
Rundfunkgebührenmittel
Der WDR erhält 45
vom Hundert aus dem Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 10
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
und den ihm nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet
diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung
der "Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH". Durch Gesellschaftsvertrag
ist sicherzustellen, daß Gebührenmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben
verwendet werden.
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28. In § 49
Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „werden kann“ die Wörter
„oder durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die
journalistische Aufgabe des Informationsbestandes beeinträchtigt würde“
eingefügt.
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§
49
Datenverarbeitung
für publizistische Zwecke
(1) Werden
personenbezogene Daten durch den WDR oder für ihn tätige Hilfsunternehmen
ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die
für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Führt die
publizistische Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von
Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf
des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen
oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung
der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand
durch eine Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft über die der
Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder auf die
Person der Verfasserin oder des Verfassers, des oder der Einsendenden oder
der Gewährsperson von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den
redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die
Berichtigung oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2
entsprechend.
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29. § 53
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie oder er darf während dieser Tätigkeit
keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen.“
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§
53
Gewährleistung
des Datenschutzes beim WDR
(1) Der Rundfunkrat
bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR,
die an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt.
Diese ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Im übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats.
(2) Wer zur oder
zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR bestellt ist, überwacht die
Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der
gesamten Tätigkeit der Anstalt. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb
der Anstalt übernehmen; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Er
oder sie nimmt auch die Aufgaben nach § 32a des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen wahr.
(3) Verstöße gegen
die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder
sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten teilt die oder der Beauftragte für den Datenschutz unter gleichzeitiger
Unterrichtung des Rundfunkrats der Intendantin oder dem Intendanten mit und
fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.
(4) Die oder der
Beauftragte für den Datenschutz des WDR kann von einer Beanstandung absehen
oder auf eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten verzichten,
wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt
ist.
(5) Mit der
Beanstandung kann die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR Vorschläge
zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes
verbinden.
(6) Die von der
Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll
auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung
der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR getroffen worden sind.
Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift der
Stellungnahme zu.
(7) Die oder der
Beauftragte für den Datenschutz des WDR erstattet dem Rundfunkrat alle zwei
Jahre einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht ist im Online-Angebot des WDR
zu veröffentlichen.
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30. § 54 wird
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Der Ministerpräsident“
durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der
Ministerpräsident“ ersetzt.
b) In
Absatz 2 werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch „Die Ministerpräsidentin
beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.
c) In
Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ durch die
Wörter „von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten“
und die Wörter „der Ministerpräsident“ jeweils durch die Wörter „die Ministerpräsidentin
beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.
d) Absatz 4
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden die Wörter „des Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin
beziehungsweise des Ministerpräsidenten“ ersetzt.
bb) In Satz 2
werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin
beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.
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§
54
Rechtsaufsicht
(1) Der
Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach §
11f Abs. 7 RStV gibt der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor
Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im
Einvernehmen mit diesen.
(2) Der
Ministerpräsident ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihm im
Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf
Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses
Gesetz verletzen.
(3) Wird die
Gesetzwidrigkeit innerhalb einer vom Ministerpräsidenten zu setzenden
angemessenen Frist nicht behoben, so weist der Ministerpräsident den WDR an,
auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die der
Ministerpräsident im einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann
der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet
nicht statt.
(4) Maßnahmen nach
den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR
die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder
wenn weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen des Ministerpräsidenten erforderlich
sind. Der Ministerpräsident ist berechtigt, den Anstaltsorganen im Einzelfall
eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.
(5) Die aufgrund
dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien
Meinungsäußerung nicht verletzen.
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31. In § 55a
werden nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „oder Ergebnisse der Prüfung
des Landesrechnungshofs nach § 43 Absatz 6 oder des zuständigen
Landesrechnungshofs nach § 45b Absatz 2“ eingefügt.
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§
55a
Anwendung
des
Informationsfreiheitsgesetzes
Das
Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) findet auf den WDR Anwendung, es sei
denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.
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32. Dem § 55b
werden folgende Sätze angefügt:
„Sie erteilen zudem Auskunft über sämtliche
Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen
des Bundes. Dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden
sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die oder der Vorsitzende erteilt die
Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
Die Angaben sind jährlich im
Online-Auftritt des WDR zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Satzung.“
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§
55b
Anwendung
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
Abweichend von § 16
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder des Rundfunkrats
und des Verwaltungsrats die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte
gegenüber dem oder der jeweiligen Gremienvorsitzenden.
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33. § 56 wird
aufgehoben.
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§
56
Kabelfunk
Dortmund
Der WDR ist berechtigt,
auch nach Beendigung des Modellversuchs mit Breitbandkabel in Dortmund im
bisherigen Umfang Rundfunkprogramme im Stadtgebiet Dortmund nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu veranstalten und zu verbreiten. Die Berechtigung nach Satz
1 erlischt für die Übertragungskapazitäten, die der WDR sechs Monate nicht
nutzt.
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34. § 56a wird
aufgehoben.
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§
56a
Berichtspflicht
der Landesregierung
Die Landesregierung
berichtet dem Landtag bis zum Ende das Jahres 2014 und im Anschluss daran
alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
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35. § 57a wird
wie folgt gefasst:
„§ 57a
Übergangsregelung
zur Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats
(1) Abweichend von § 14 Absatz 2, § 15
Absatz 1 bis 9, 11, 12 und 14 Satz 2 und § 17 Absatz 2
und 4 gelten für die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode des
Rundfunkrats § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 bis 8, 11
und 13 Satz 2 und § 17 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.
(2) Die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode
des Rundfunkrats endet abweichend von § 13a Absatz 1 mit dem Zusammentritt
des nachfolgenden Rundfunkrats (§ 15 Absatz 9 Satz 2) in der Woche vom 1. bis
4. Dezember 2016.
(3) Abweichend von § 13a, § 16 Absatz 2
und 6, § 20, § 21, § 38, § 41 Absatz 7 und § 44 gelten bis zum Ablauf der am
14. Dezember 2012 begonnenen Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats §
20 Absatz 1 Satz 5, 16 Absatz 2 und 6, § 20, § 21, § 38, § 41 Absatz 6
und § 44 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April
1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert
worden ist.
(4) Alle Entsendungen in den Rundfunkrat
oder Wahlen in den Verwaltungsrat, die bis zu der jeweils ersten Neukonstituierung
des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, die auf die in den Absätzen 2 und 3
genannten Amtszeiten folgt, erfolgt sind, gelten bei der Berechnung der Zahl
der Amtszeiten nach § 13a Absatz 2 als eine Amtszeit.“
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§
57a
Übergangsregelung
zur Verlängerung der Amtszeit des Rundfunkrats
Die am 2. Dezember
2009 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 15 Absatz 8 Satz 1) wird um ein
Jahr verlängert.
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36. Nach
§ 57a wird folgender § 57b eingefügt:
„§ 57b
Übergangsregel zur
Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel
Bis zum 31. Dezember 2016 gilt § 47 dieses
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt
durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.
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Artikel
2
Änderung
des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
In § 116
Absatz 1 Satz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2.
Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015, S. 72) geändert worden ist, werden die
Wörter „von dem in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages,
§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr
55 Prozent“ durch die Wörter „50 Prozent von dem in § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
in Verbindung mit § 40 RStV bestimmten Anteil am Rundfunkbeitrag“
ersetzt.
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Landesmediengesetz
Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW)
§
116
Finanzierung
(1) Die LfM erhält
von dem in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, § 40 RStV
bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr 55 vom Hundert. Soweit dieser Anteil
nach dem endgültigen Jahresabschluss nicht zur Erfüllung der Aufgaben der LfM
benötigt wird, steht er dem WDR zu. Nach der vorläufigen Feststellung des
Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses
fällig.
(2) Für
Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem RStV und nach dem JMStV erhebt
die LfM Verwaltungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen.
Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes
werden durch Satzung festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgtmindestens 30
Euro, höchstens 100.000 Euro.
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Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 tritt am 1.Januar 2017 in Kraft.
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Begründung
I. Begründung zu Artikel 1
Änderung des WDR-Gesetzes
A Allgemeines
Den fortschreitenden
Veränderungen der Medien, dem Rezeptions- und Nutzungsverhalten der Bürgerinnen
und Bürgern sowie ihren Erwartungen an einen beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen
Rundfunk wird durch die Novellierung des Gesetzes über den Westdeutschen
Rundfunk Köln Rechnung getragen. Bereits 2014 waren die gesetzlichen Rahmenbedingungen
für den privaten Rundfunk mit der Novellierung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
angepasst worden. Hierbei wurde insbesondere das Ziel verfolgt, das Miteinander
von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk in einer dualen
Rundfunkordnung zu stärken.
Wie die umfangreiche
Resonanz auf die vierwöchige Onlinekonsultation zur Novellierung des
WDR-Gesetzes gezeigt hat, wünschen sich die Bürgerinnen und Bürger einen
transparenten und sie aktiv einbindenden WDR, der seinen Programmauftrag auch
künftig zeitgemäß erfüllt. Die Bürgerinnen und Bürger wissen und schätzen, dass
ein starker und politisch wie wirtschaftlich unabhängiger öffentlich-rechtlicher
Rundfunk im Rahmen des dualen Systems eine wesentliche und unverzichtbare Rolle
für Information, Bildung, Unterhaltung und Kultur einnimmt.
Grundlage eines
zukunftsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist daher eine in der Gesellschaft
verankerte, staatsferne und effektive Aufsicht durch die Anstaltsgremien.
Hierzu werden insbesondere die Aufgabenbereiche des Rundfunkrats und des
Verwaltungsrats neu justiert und ihre Zusammensetzung entsprechend der
jeweiligen Funktion der Gremien adäquat ausgestaltet. Damit sind auch die
Grundlagen für eine weitere Professionalisierung der Gremienaufsicht
geschaffen.
Die Zusammensetzung des
insbesondere in Programmfragen zur Aufsicht berufenen Rundfunkrats wird dynamischer
gestaltet. So erhalten zum einen über die gesetzlich bestimmten Verbände und
Organisationen hinaus weitere Verbände und Organisationen die Möglichkeit,
durch die Benennung eines Mitglieds eine weitere Perspektive in die Aufsicht
über den WDR einzubringen. Die Auswahl dieser Verbände erfolgt im Rahmen eines
staatsfern ausgestalteten Verfahrens durch den Landtag. Auch verbandlich nicht
organisierte Personen erhalten die Möglichkeit, sich um eine Mitgliedschaft im
Rundfunkrat zu bewerben. Ein vergleichbares Verfahren wurde im Rahmen der
Novellierung des Landesmediengesetzes bereits für die Medienkommission
eingeführt. Es stellt sicher, dass gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung
getragen werden kann und alle relevanten Perspektiven in dem Gremium eingebunden
sind. Gemeinsam mit den gesetzlich bestimmten entsendeberechtigten
Organisationen sichern sie Vielfalt in der Gremienaufsicht.
In Umsetzung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zudem der Anteil der
staatlichen bzw. als staatsnah einzustufenden Mitglieder des Rundfunkrats auf
ein Viertel reduziert. Damit geht das WDR-Gesetz deutlich über die
Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Staatsferne
hinaus.
In Rechts- und
Finanzfragen der Anstalt soll der Verwaltungsrat zukünftig den Rundfunkrat
stärker unterstützen. Neben der Übertragung dieser Aufgaben wird der
Verwaltungsrat zu einem Sachverständigengremium entwickelt, in dem sich
Experten verschiedener Fachbereiche austauschen und ergänzen, um die
Tätigkeiten des WDR insbesondere in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht
hilfreich begleiten und sorgfältig überwachen zu können. Erfahrene Fachleute
aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft,
Personalwirtschaft, Medienwirtschaft und Technik sollen ihre Expertise
einbringen, um den Intendanten oder die Intendantin bestmöglich zu unterstützen
und das Handeln der Anstalt umfassend zu kontrollieren.
Zudem wird die
Unabhängigkeit wie auch die Handlungsfähigkeit beider Gremien weiter verbessert,
indem diese personell wie finanziell abgesichert werden.
Im Sinne einer effektiven
und konsequenten Gremienkontrolle ist diese auch auf bedeutsame Programmbeschaffungen
durch Tochterunternehmen des WDR zu erweitern. Durch eine entsprechende
Kontrolle der Tochterunternehmen durch das dazu berufene, und die Allgemeinheit
repräsentierende, Aufsichtsgremium wird das Handeln der Tochterunternehmen auch
nach außen gestärkt. Dies betrifft beispielsweise die Werbetochter des WDR.
Dabei ist unerheblich, ob die dort zur Programmbeschaffung eingesetzten Mittel
aus Beitrags- oder Werbeeinnahmen stammen. Beide Einnahmeformen tragen zur
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei; Einnahmen und Ausgaben
auch im Werbebereich sind daher beitragsrelevant.
Perspektivisch sollte der
öffentlich-rechtliche Rundfunk zudem anstreben, Synergieeffekte zu nutzen und
Strukturen zu entwickeln, in denen Ressourcen effizienter eingesetzt werden
können. Der WDR wird daher darin bestärkt, Kooperationen einzugehen,
insbesondere innerhalb der ARD. Da Kooperationen mit Dritten aber nicht nur
Effizienz und Qualität erhöhen, sondern unter Umständen auch vielfaltsverengend
wirken können, hat der Rundfunkrat zusammen mit der Intendantin oder dem
Intendanten in eigener Verantwortung Richtlinien für die Ausgestaltung solcher
Kooperationen zu entwickeln.
Das bereits bestehende
Engagement des WDR bei der Film- und Medienstiftung wie auch beim
Grimme-Institut wird durch eine Erhöhung des Vorwegabzugs gestärkt.
Maßgeblich für die
künftige Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allgemein ist
schließlich ein möglichst hoher Grad an Transparenz, der zugleich die
Voraussetzung für die Einbindung partizipativer Elemente bildet. Nutzerinnen
und Nutzer müssen und sollen stärker als bisher in den Diskurs über die
Gestaltung des WDR und seines Programms eingebunden werden. Die grundsätzliche
Öffentlichkeit der Sitzungen des Rundfunkrats und die Veröffentlichung von
wesentlichen Dokumenten und Entscheidungen sind Instrumente, Mediennutzerinnen
und Mediennutzer stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung des WDR
und seines Angebots einzubinden. Der WDR soll ausdrücklich dazu ermutigt sein,
untergesetzlich weitere Instrumente der Partizipation zu schaffen.
B Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu
Nummer 1
Nummer 1 enthält die notwendigen
Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.
Zu
Nummer 2
Bei der Änderung in Absatz 2
handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Die Änderungen in Absatz 3 und
Absatz 7 stellen den Programmauftrag des WDR klar.
Die Änderung in Absatz 4 Nr. 2
konkretisiert den Auftrag des WDR im Hinblick auf das von diesem veranstaltete
Kinderradio KiRaKa.
Die Erweiterungen in den Absätzen
8 und 9 konkretisieren die Möglichkeiten des WDR im Hinblick auf die zunehmende
Digitalisierung.
Mit dem Zusatz in Absatz 10 wird
klargestellt, dass der WDR im Rahmen seiner Auftragserfüllung auch im journalistischen
Bereich mit Dritten zusammenarbeiten kann. Es wird ferner klargestellt, dass
Absatz 10 nicht nur klassische Rundfunkproduktionen, sondern auch Telemedien
umfasst.
Zu
Nummer 3
Die Erweiterung der Vorschrift
über den vom WDR jährlich zu erstellenden Produzentenbericht stellt zum einen
ausdrücklich klar, anhand welcher Definition zwischen abhängigen und
unabhängigen Produzenten zu unterscheiden ist, nachdem dies in der Praxis als
nicht hinreichend eindeutig verstanden wurde. Der Produzentenbericht ist ein
wichtiges Instrument der Transparenz. Daher stellt die Neufassung zudem klar,
dass der WDR in den Verträgen mit den Produzenten dafür Sorge zu tragen hat,
dass diese dem WDR alle erforderlichen Informationen zu erteilen haben. Auch
wird die Pflicht zur Veröffentlichung des Berichts statuiert. Sollten
Produzenten ihrer Auskunftspflicht nicht ausreichend nachkommen, müssen diese
als abhängige Produzenten angesehen werden. Schließlich soll mit der
Neuregelung im Sinne der Transparenz eine Auswertung des Berichts unter
Gendergesichtspunkten ermöglich werden.
Zu
Nummer 4
Die Änderungen in § 7 stellen zum
einen klar, dass der WDR gehalten ist, mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern
zusammenzuarbeiten, um Synergieeffekte zu nutzen. Zum anderen wird geregelt,
dass die Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern auf Basis
öffentlich-rechtlicher Verträge zu erfolgen hat (Absatz 1).
Darüber hinaus kann der WDR auch
mit privaten Dritten zusammenarbeiten. Diese Kooperationen können einen Beitrag
zu Qualität und Wirtschaftlichkeit leisten. Insbesondere bei Kooperationen im
journalistischen Bereich hat der WDR jedoch zu berücksichtigen, dass eine
institutionalisierte Zusammenarbeit sich potentiell vielfaltsverengend
auswirken kann. Auch ist ein auftragsgemäßer Einsatz von Beitragsgeldern
sicherzustellen und eine Verfälschung des Wettbewerbs durch den Einsatz von
Beitragsgeldern zu verhindern. Vor allem bei auf Dauer angelegten Kooperationen
oder solchen, die diesen in den Auswirkungen
-beispielsweise aufgrund ihres Umfangs, ihrer Exklusivität oder Wiederholung?
gleichstehen, ist daher der Rundfunkrat als Aufsichtsinstanz einzubinden. Der
Rundfunkrat legt auf Vorschlag der Intendantin bzw. des Intendanten Richtlinien
für Kooperationen fest, die von erheblicher Bedeutung sind. In diesen
Richtlinien sind die Rahmenbedingungen für Kooperationen festzulegen. Hierbei
ist auch zu konkretisieren, welche Arten von Kooperationen als so erheblich
einzustufen sind, dass eine Zustimmung des Rundfunkrats und gegebenenfalls des
Verwaltungsrats im Einzelfall notwendig erscheint. Aus Gründen der Transparenz
sind die Richtlinien im Internet zu veröffentlichen.
Die zusätzliche mindestens jährliche
Berichtspflicht umfasst alle bestehenden Kooperationen mit
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern wie auch privaten Dritten.
Zu
Nummer 5
Die Änderung in Absatz 1 stellt
zunächst klar, dass sich das Beschwerderecht auch auf Telemedienangebote erstreckt.
Mit den Änderungen in Absatz 2
wird zum einen eine Legaldefinition der Programmbeschwerde geschaffen und zum
anderen durch die moderate Verlängerung der Frist zur Bescheidung durch die
Intendantin bzw. den Intendanten den Bedarfen der Praxis Rechnung getragen. Die
Anzahl an Programmbeschwerden ist in den letzten Jahren massiv gestiegen. Dies
ist Ausdruck der zu begrüßenden zunehmenden Auseinandersetzung der Bürgerinnen
und Bürger mit dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Um die
sorgfältige Bearbeitung zu ermöglichen, wird die Frist verlängert. Ferner
erfolgt eine Klarstellung zur Fristberechnung bei Telemedieninhalten.
Gleichlaufend zur Frist bei Angeboten außerhalb von Telemedien wird auf den
letzten Zeitpunkt der Wahrnehmbarkeit der behaupteten Verletzung abgestellt.
Zu
Nummer 6
Bei den Änderungen in Absatz 2
handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Mit den Änderungen der
Inkompatibilitätsregelungen in Absatz 3 werden die diesbezüglichen Vorgaben des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 umgesetzt und
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat
in seiner Entscheidung zum ZDF-Staatsvertrag neben Mitgliedern von Regierungen
und Parlamenten sowie politischen Beamtinnen und Beamten auch Wahlbeamtinnen
und Wahlbeamte in Leitungsfunktionen sowie Personen, die in politischen
Parteien in herausgehobener Funktion Verantwortung tragen, als staatlich bzw.
staatsnah qualifiziert. Zur Absicherung der Staatsferne werden die
Inkompatibilitätsregelungen für die Mitglieder des Rundfunkrats und des
Verwaltungsrats daher ergänzt. Eine herausgehobene Stellung in politischen
Parteien wird dabei dahingehend konkretisiert, dass diese mit der Bekleidung
von Vorstandsämtern auf Landes- oder Bundesebene angenommen wird. Zugleich werden
Karenzzeiten vorgesehen, nach deren Ablauf eine Entsendung als „staatsferne
Mitglieder“ in die Gremien möglich ist. Die Fristen sind an auf europäischer
Ebene geltende Karenzzeiten angelehnt; eine entsprechende Frist gilt z.B. gemäß
Ziffer 1.2 des entsprechenden Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder der EU.
Das Landesmediengesetz und der ZDF-Staatsvertrag enthalten entsprechende
Regelungen.
Die Änderung in Absatz 4 ist eine
redaktionelle Änderung.
Zu
Nummer 7
Der neu eingefügte § 13a regelt
für beide Aufsichtsgremien die Amtszeit der Mitglieder einheitlich. Die
Tätigkeit von Personen in beiden Gremien wird auf insgesamt maximal drei
Amtszeiten begrenzt, unabhängig von der Stellung als Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied. Auch bei einem Wechsel von einem Gremium in das
andere sind frühere Amtszeiten anzurechnen. Angebrochene Amtszeiten gelten als
volle Amtszeiten.
Zu
Nummer 8
Die Änderungen in den Absätzen 1
und 2 stellen klar, dass eine Abberufung außer in den Fällen des § 13 Absatz 5a
nur zulässig ist, wenn ein Mitglied einer nach § 15 Absatz 3 und 4
entsendeberechtigten Organisation aus dieser ausgeschieden ist. Da mit der
Auswahl der Organisationen durch den Landtag gemäß § 15 Absatz 4 nicht zuletzt
deren verbandliche Position Vielfalt sichern soll, sollen die
entsendeberechtigten Organisationen zumindest die Möglichkeit haben,
ausgeschiedene Mitglieder abzuberufen. Daher wird Absatz 1 Buchstabe c
entsprechend konkretisiert. Mit dem neu angefügten Satz 2 erfolgt eine
zeitliche Klarstellung, wann genau die Mitgliedschaft endet.
Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat
soll bei den vom Landtag entsandten Mitgliedern unabhängig vom Zeitpunkt der
Konstituierung des Gremiums an die jeweilige Zusammensetzung des Landtages
geknüpft sein (Absatz 3). Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während
der laufenden Amtszeit des Rundfunkrats bestimmt der Landtag daher erneut
Mitglieder für den Rest der Amtszeit des Rundfunkrats.
Die Änderungen in Absatz 4
treffen entsprechende Klarstellungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats und
regeln, dass eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Abberufungsbeschluss
keine aufschiebende Wirkung hat. Dadurch wird sichergestellt, dass abberufene
Mitglieder während eines laufenden Verfahrens von Beschlussfassungen und Beratungen
grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Zu
Nummer 9
Mit der Neuregelung in § 14a wird
die Pflicht des Westdeutschen Rundfunks und seiner Gremien zu transparentem
Handeln gesetzlich geregelt. Vieles davon erfolgt bereits jetzt auf
freiwilliger Basis. Es wird klargestellt, dass alle maßgeblichen Unterlagen
online verfügbar sein müssen. Auch werden die Grenzen der Transparenz
definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis transparenten
Handelns für die ZDF-Gremien bestätigt und insbesondere mit der Kontrollfunktion
der Öffentlichkeit begründet. Das Gericht hat insofern ein „Mindestmaß an Transparenz“
für geboten erachtet und hierzu auch verlangt, dass die Organisationsstrukturen
sowie die Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse für die Öffentlichkeit
erkennbar sind. Daher wird eine Pflicht zur Bekanntgabe der internen Strukturen
geschaffen.
Zu
Nummer 10
Die Besetzung des Rundfunkrats
wird in § 15 neu geregelt. Nicht zuletzt auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. März 2015 war für eine ausreichende Staatsferne und Dynamisierung des
Gremiums Sorge zu tragen. Der Anteil der als staatsnah zu betrachtenden
Mitglieder des Rundfunkrats überstieg auch bisher das vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebene Drittel nicht. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 58 erhöht, um
eine ausgewogene, vielfältige und dynamische Besetzung zu ermöglichen. Zudem
wird das Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung der Gremien nochmals
ausdrücklich klargestellt (Absatz 1).
Absatz 2 regelt die Entsendung
von Rundfunkratsmitgliedern durch die im Landtag von Nordrhein-Westfalen vertretenen
Parteien, die wie bisher zu den gesellschaftlichen Gruppen gehören. Die
Entsendung soll sich in Zukunft jeweils an den bei der Landtagswahl erzielten
Ergebnissen orientieren. Deshalb werden in Zukunft nach jeder Neukonstituierung
des Landtages diese Mitglieder des Rundfunkrats neu bestimmt. Im Übrigen bleibt
die Bindung an die Amtszeit des Rundfunkrats erhalten. Die Zahl der durch den
Landtag entsandten und damit als staatlich bzw. staatsnah anzusehenden
Mitglieder bleibt unverändert, wodurch sich deren Anteil im Ergebnis auf unter
ein Viertel reduziert. Ausgangspunkt der Besetzung der Sitze durch den Landtag
ist ein Grundmandat für jede Fraktion. Im Übrigen findet weiterhin das
d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren Anwendung. Das Grundmandat trägt insofern auch
der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, dass die verschiedenen
politischen Strömungen im Sinne parteipolitischer Brechungen möglichst
vielfältige Abbildung finden sollen. Soweit nach geltendem WDR-Gesetz bereits
die Zahl der vom Landtag bestimmten Mitglieder, die dem Europäischen Parlament,
dem Bundestag oder einem Landtag angehören dürfen, auf höchstens neun begrenzt
ist, werden auch unterschiedliche Perspektiven innerhalb dieser Gruppe
eröffnet. Frauen und Männer sind bei der Entsendung in gleichem Maße durch den
Landtag zu berücksichtigen, so dass auch dem Gleichstellungsgebot Rechnung
getragen wird.
In Absatz 3 werden die
unmittelbar entsendeberechtigten Organisationen unter Vielfaltsgesichtspunkten
neu geordnet.
Daneben werden, um eine
Dynamisierung der Zusammensetzung des Rundfunkrats zu ermöglichen, zwei Verfahren
zur Öffnung der Sitzverteilung vorgesehen:
Zunächst wird es Verbänden und
sonstigen Organisationen durch die Neuregelung in Absatz 4 ermöglicht,
sich um einen Sitz im Rundfunkrat zu bewerben. Die Auswahl der weiteren sieben
entsendeberechtigten gesellschaftlich relevanten Gruppen erfolgt durch den
Landtag auf der Grundlage eines entsprechend hohen Abstimmungsquorums. Die
Auswahl soll sich am Kriterium der Vielfalt ausrichten. Ausgeschlossen von
einer Bewerbung sind neben den bereits gesetzlich bestimmten Organisationen
auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Parteien, um auch hier dem Gebot
der Staatsferne gerecht zu werden. Das von der jeweiligen Organisation zu
entsendende Mitglied darf aus diesem Grund zudem durch die entsendeberechtigte
Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden.
Des Weiteren wird es verbandlich
nicht organisierten Interessentinnen und Interessenten mit den Regelungen in
Absatz 5 ermöglicht, einen Sitz im Rundfunkrat zu erhalten. Zwei Einzelpersonen
können sich um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Sie müssen, wie jedes andere
Mitglied, in ihrer Person den Maßgaben des § 13 entsprechen. Auch diese Auswahl
soll im Ergebnis eine möglichst vielfältige Besetzung des Gremiums sichern und
allen interessierten Personen Partizipation ermöglichen.
Neben der Anpassung der übrigen
Zusammensetzung des Rundfunkrats wird durch diese generelle Öffnung für
insgesamt neun weitere Sitze eine der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats
entsprechende aktuelle und plurale Zusammensetzung auch mit Blick auf Minderheiten
gewährleistet und einer Versteinerung des Gremiums entgegengewirkt.
Die Regelungen in den Absätzen 6
und 7 sollen insbesondere eine geschlechterparitätische Besetzung des Gremiums
gewährleisten. Die entsendeberechtigten Organisationen sollen im Wechsel Männer
und Frauen benennen; Mitglied und stellvertretendes Mitglied müssen unterschiedlichen
Geschlechts sein. Im Ausnahmefall kann von der grundsätzlichen Pflicht zum
Geschlechterwechsel einmalig abgewichen werden.
Bei den Änderungen in den
Absätzen 8 und 9 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Die Änderungen in den Absätzen 11
und 12 regeln den Ablauf beim Ausscheiden von Mitgliedern.
Bei den Änderungen in den
Absätzen 13 und 14 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. In Absatz 13
erfolgt zudem eine Klarstellung hinsichtlich des Anforderungsprofils der
Mitglieder.
Mit der Neuregelung der
Aufwandsentschädigung in Absatz 17 wird die monatliche Aufwandsentschädigung
der ehrenamtlich tätigen Rundfunkratsmitglieder zugunsten eines höheren
Sitzungsgeldes reduziert. Dies soll den mit den Sitzungen verbunden höheren Aufwand
honorieren und einen Anreiz für eine möglichst häufige Sitzungsteilnahme
schaffen.
Die Regelung in Absatz 20 stärkt
die Unabhängigkeit des Gremiums im Hinblick auf das im Gremienbüro tätige
Personal.
Zu
Nummer 11
Um
eine effiziente Aufsicht insbesondere in Rechts- und Finanzfragen zu
gewährleisten werden die Kompetenzen der Gremien neu geordnet. Daher werden in
Absatz 2 einzelne Kompetenzen in diesem Bereich auf das neue
Sachverständigengremium übertragen. Dadurch wird der Rundfunkrat entlastet, so
dass er sich auf seine Kernkompetenzen fokussieren kann, insbesondere im
Programmbereich. Zudem wird in Nr. 8 die Kompetenz des Rundfunkrats für den
Erlass der Kooperationsrichtlinie gem. § 7 Absatz 2 niedergelegt.
Ferner
sehen die Änderungen in Absatz 2 Satz 4 eine Klarstellung dahingehend vor, dass
der gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 3 zum Abschluss des Dienstvertrages mit der
Intendantin oder dem Intendanten berufene Verwaltungsrat bereits vor der Wahl
insbesondere von den Vertragsvorstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten
informiert wird, um so mögliche wirtschaftliche Bedenken bereits im Vorfeld
einer möglichen Wahl anmelden zu können. Die Entscheidungshoheit des
Rundfunkrats wird dadurch nicht tangiert.
Die Neuregelung in Absatz 6 Nr. 2
soll sicherstellen, dass Programmbeschaffungen von einem gewissen Umfang auch
dann der Kontrolle durch die Gremien des WDR unterliegen, wenn diese anstatt
durch die Anstalt selbst durch Tochterunternehmen des WDR erfolgen. Da
insbesondere die Einnahmen aus Werbung, die die Anstalten bzw. deren
Werbetöchter erzielen, nicht losgelöst von der sonstigen Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrachtet werden können, ist auch in diesen
Fällen im Sinne einer kohärenten Aufsicht eine Kontrolle durch die Gremien
vorzusehen. Soweit die bestehenden Gesellschaftsverträge ein solches Verfahren
bislang nicht vorsehen, hat der WDR für entsprechende Änderungen zu sorgen.
Die
Neuregelung in Absatz 6 Nr. 3 stellt klar, dass der Rundfunkrat für die
Zustimmung zu solchen Kooperationen zuständig ist, die er nach den Vorgaben der
gemeinsam entwickelten Kooperationsrichtlinie für entsprechend bedeutsam hält.
Die Änderung in
Absatz 8 stellt klar, dass das Gremium zur effektiven Erfüllung seiner Aufgaben
im Einzelfall darauf angewiesen sein kann, externe Sachkunde in Anspruch zu nehmen
und dies auch darf. Bei der Vergabe von entsprechenden Aufträgen ist der
allgemeine Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Angesichts der
fortlaufenden Weiterentwicklung der Medienlandschaft und der steigenden
Anforderungen an die Medienaufsicht sieht der neu eingefügte Absatz 9 vor, dass
die Mitglieder des Rundfunkrats regelmäßige Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten zur Förderung und kontinuierlichen Erweiterung
ihrer fachlichen Kompetenzen erhalten.
Zu
Nummer 12
Die Änderung in
Absatz 1 stellt klar, dass die Sitzungen des Rundfunkrats nur von den ordentlichen
Ausschüssen vorbereitet werden.
Zudem ist die vom
Bundesverfassungsgericht verlangte Begrenzung des Anteils staatlicher bzw.
staatsnaher Mitglieder auch auf die Arbeitseinheiten anzuwenden, die
Entscheidungen des Plenums vorbereiten. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse
darf daher der Anteil der als staatsnah anzusehenden Mitglieder jeweils nicht
mehr als ein Drittel betragen. Zwar darf jedes Rundfunkratsmitglied nur
Mitglied in einem Ausschuss sein; die Geschäftsordnung kann jedoch vorsehen,
dass alle Rundfunkratsmitglieder als Gäste an den Ausschusssitzungen teilnehmen
dürfen (Absatz 2).
Gleiches gilt für die
Bestimmung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse
(Absatz 4).
Um erworbenes Wissen
und Informationen zu sichern, stellt die Änderung in Absatz 3 klar, dass die
Personalratsmitglieder, die an den Ausschusssitzungen teilnehmen können, die
gleichen zu sein haben, die auch an den Sitzungen des Plenums teilnehmen, deren
Vorbereitung die Ausschusssitzungen vornehmlich dienen.
Der neu angefügte Absatz 6 stellt
klar, dass sich der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 18 Absatz 2) nur auf die Sitzungen
des Plenums bezieht, die in den Sitzungen der Ausschüsse vorbereitet werden.
Die Ergebnisse der Ausschusssitzungen sind dann in der Sitzung des Rundfunkrats
der Öffentlichkeit zugänglich.
Zu
Nummer 13
Infolge der Verlagerung
verschiedener Zuständigkeiten vom Rundfunkrat auf den Verwaltungsrat als
künftigem Sachverständigengremium wird die Anzahl der abzuhaltenden Sitzungen
des Rundfunkrats in Absatz 1 von mindestens acht auf mindestens sechs pro Jahr
reduziert. Dies gibt dem Gremium mehr Flexibilität bei der Vorbereitung.
Die Transparenz der Gremienarbeit
und die Kommunikation der Gremien mit den Nutzerinnen und Nutzern des WDR
sollen verbessert werden. Hierdurch können mehr Akzeptanz in der Bevölkerung
und eine größere Legitimation der gesellschaftlichen Aufsicht erreicht werden.
Dazu sieht das Gesetz vor, dass die Sitzungen des Rundfunkrats im Regelfall
öffentlich sein sollen. Im Sinne von mehr Transparenz wird das
Regel-Ausnahmeverhältnis der Öffentlichkeit der Sitzungen in Absatz 2
umgekehrt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in eng umgrenzten
Ausnahmefällen möglich und nur in wenigen Fällen zwingend.
Ferner wird klargestellt, dass
die Beschlussfähigkeit an die Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen
Mitglieder anknüpft, sich das Quorum also nicht verringert, falls einzelne
Sitze im Gremium unbesetzt bleiben sollten.
Die Änderung in Absatz 5 Satz 2
ist Folge der Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses hinsichtlich der Öffentlichkeit
der Sitzungen.
Der neu eingefügte Absatz 6
konkretisiert die Anforderungen an eine transparente Gremienarbeit im Hinblick
auf die Themen und die Ergebnisse der Gremiensitzungen.
Mit der Neuregelung in Absatz 7
wird für die dort geregelten Fälle eine Stichwahl eingeführt.
Die Neuregelung in Absatz 8
regelt das Wahlverfahren für die vom Rundfunkrat gemäß § 15 Absatz 5 zu wählenden
Mitglieder abweichend vom allgemeinen Wahlverfahren. Eine Stichwahl ist hier
zur Verfahrensvereinfachung nicht vorgesehen.
Zu
Nummer 14
Mit der Neuregelung in Absatz 2
wird der Verwaltungsrat zu einem Sachverständigengremium fortentwickelt. Neue
Technologien und Prozesse sowie die zunehmende Verrechtlichung verschiedener
Sachverhalte erfordern vertieftes Spezialwissen, um als Aufsichtsgremium
effektiv wirken zu können. Daher sieht die Neuregelung die Wahl von sieben
Sachverständigen aus verschiedenen Fachbereichen vor, die gerade durch ihre
Zusammenarbeit Gewähr für eine effektive Aufsicht bieten sollen. So ist die
Wahl von Sachverständigen mit technischem Spezialwissen ebenso vorgesehen wie
die Wahl eines Wirtschaftsprüfers, eines Personalwirtschaftlers und eines
Medienrechtlers. Bei der Wahl soll vor allem die Expertise der Bewerberinnen
und Bewerber maßgeblich sein, so dass in durch die bessere Eignung der
Bewerberin oder des Bewerbers begründeten Einzelfällen die Befähigung Vorrang
vor dem allgemeinen Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung des Gremiums
haben kann.
Zudem wird das Verfahren (Absatz
3) zu ihrer Wahl ebenso konkret und transparent geregelt wie die Aufwandsentschädigung
für dieses wichtige Ehrenamt (Absatz 11).
Im Sinne der Gremienstärkungen
erfolgen zudem Klarstellungen in den Absätzen 8 und 12.
Zu
Nummer 15
Die Erweiterung der
Kompetenzen des Verwaltungsrats als künftigem Sachverständigengremium ist
Spiegelbild der Straffung der Aufgaben des Rundfunkrats. So obliegt dem Verwaltungsrat
künftig zum Beispiel die Beschlussfassung über die mittelfristige Finanz- und
Aufgabenplanung ebenso wie die über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks.
Bei Kooperationen, die (auch) erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt oder Personalwirtschaft
haben, wie zum Beispiel die gemeinsamen Rechenzentren der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, obliegt die Zustimmung dem
Verwaltungsrat.
Zu
Nummer 16
Bei der Änderung handelt es sich
um eine redaktionelle Änderung.
Zu
Nummer 17
Die Änderung vollzieht eine
Anpassung an die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG).
Zu
Nummer 18
Im Vorfeld der Wahl der
Direktorinnen und Direktoren sieht die Änderung eine frühzeitige Information
des Verwaltungsrats durch die Intendantin oder den Intendanten vor, da die nach
der Wahl der Direktorinnen und Direktoren abzuschließenden Dienstverträge
ohnehin nach § 21 Absatz 3 Nr. 1 der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,
die dieser theoretisch versagen könnte, insbesondere dann, wenn die
Vertragskonditionen aus dem Rahmen fallen. Die Kompetenzen der Intendantin oder
des Intendanten werden dadurch nicht tangiert.
Zu
Nummer 19
Bei den Änderungen handelt es
sich um redaktionelle Änderungen infolge der Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks.
Zu
Nummer 20
Die Neuregelung in Satz 4 stellt
im Sinne der Gremienstärkung klar, dass der Haushaltsplan des Hauses die Mittel
vorzusehen hat, die für eine effektive Erfüllung der Gremienarbeit erforderlich
sind.
Zu
Nummer 21
Bei der Änderung in Absatz 3
handelt es sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Umstellung der
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Änderung in Absatz 6
regelt die Berechnung des erforderlichen Quorums für die Beschlussfassung über
die Bildung von Rücklagen.
Zu
Nummer 22
Die Änderungen sind
Folge der Verlagerung einzelner Kompetenzen vom Rundfunkrat auf den
Verwaltungsrat. Es wird klargestellt, dass der Verwaltungsrat auch über die
Höhe zu bildender Deckungsstöcke zu beschließen hat.
Zu
Nummer 23
Bei der Änderung der
Überschrift handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Im Sinne einer Steigerung der
Transparenz der Kosten hat der WDR nach dem Vorbild der Neuregelung im
ZDF-Staatsvertrag auch über die Tarifstruktur und die außer- und übertariflichen
Vereinbarungen zu informieren (Absatz 5).
Die Änderung in Absatz 7
vollzieht die Kompetenzverlagerung innerhalb der Gremien auch für den
Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.
Zu
Nummer 24
Die Änderungen bewirken die
Verlagerung der Kompetenz für die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rundfunkrat
auf den Verwaltungsrat als dazu berufenem Sachverständigengremium.
Zu
Nummer 25
Die Änderungen in den Absätzen 2
und 4 sollen eine effektive Gremienkontrolle in den Beteiligungsunternehmen
ermöglichen. Hierzu ist eine angemessene Anzahl von Gremienvertretern in deren
Aufsichtsgremien zu entsenden und bei der Entscheidung auf den Geschäftszweck
zu achten. So sollten beispielsweise bei Beteiligungen ohne Schwerpunkt im Programmbereich
künftig Mitglieder des Verwaltungsrates entsandt werden.
Zu
Nummer 26
Die Änderung soll die Kontrolle
der Beteiligungen durch die Gremien erleichtern, indem die Prüftestate der Wirtschaftsprüfer
im Beteiligungsbericht darzustellen sind.
Zu
Nummer 27
Zu
Nummer 28
Mit der Änderung wird
das Medienprivileg auch für den WDR umfassend umgesetzt, wie dies bereits im
Rundfunkstaatsvertrag und ZDF-Staatsvertrag vorgenommen wurde.
Zu
Nummer 29
Die Regelung sichert die nötige
Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten des WDR. Diese oder dieser
darf für die Dauer ihrer oder seiner Tätigkeit nicht anderweitig in die
Arbeits- und Hierarchiestruktur des WDR eingebunden werden.
Zu
Nummer 30
Bei den Änderungen handelt es
sich um Anpassungen unter Gendergesichtspunkten.
Zu
Nummer 31
Die Änderung stellt sicher, dass
die differenzierten Regelungen zum Ablauf des Prüfverfahrens durch den oder die
Landesrechnungshöfe in den §§ 43 und 45b nicht über eine Anwendung des
Informationsfreiheitsgesetzes unterlaufen werden und insbesondere die Prüfungsfeststellungen
nicht vorzeitig öffentlich werden.
Zu Nummer 32
Die Änderung der Regelung
erweitert die Auskunftspflichten der Gremienmitglieder auf Mitgliedschaften in
den genannten Einrichtungen des Bundes, auf die das Korruptionsbekämpfungsgesetz
des Landes keine Anwendung findet. Dadurch sollen mögliche Interessenkollisionen
im Sinne einer effektiven Gremienarbeit vermieden werden. Zudem ist im Sinne
der Transparenz eine Veröffentlichung der Auskünfte vorzunehmen.
Zu Nummer 33
Die Regelung wird aufgehoben, da
sie keinen Anwendungsbereich mehr hat.
Zu Nummer 34
Die Berichtspflicht dieses
Stammgesetzes entfällt.
Zu Nummer 35
Die Regelung gestaltet den
Übergang bei der Neukonstituierung der Aufsichtsgremien. Bis zu den benannten
Zeitpunkten arbeiten die Gremien in der Besetzung und mit den Kompetenzen
weiter, die das Gesetz in seiner bisherigen Fassung vorsieht. Unter anderem die
Regelungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen, zur Aufwandsentschädigung und
Transparenz gelten hingegen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Mit der Neukonstituierung des
Rundfunkrats im Dezember 2016 gelten dann alle die Besetzung des Gremiums betreffenden
Neuregelungen (Absätze 1 und 2).
Die Verlagerung einzelner
Kompetenzen vom Rundfunkrat auf den Verwaltungsrat erfolgt erst mit der
Neukonstituierung des Verwaltungsrats als künftigem Expertengremium (Absatz 3).
Zudem legt die Regelung fest,
dass bei der künftigen Berechnung der Amtszeiten der Gremienmitglieder alle
bisherigen Amtszeiten in einem der beiden Gremien als eine Amtszeit anzusehen
sind, so dass diesen Mitgliedern nun noch zwei weitere Amtszeiten möglich sind
(Absatz 4). Dadurch soll sichergestellt werden, dass insbesondere im Rahmen der
Umgestaltung der Gremien Kompetenz erhalten bleibt.
Zu Nummer 36
§ 57b enthält eine
Übergangsregelung für die in § 47 vorgesehene Erhöhung des Vorwegabzugs. Diese
soll erst ab dem Haushaltsjahr 2017 Wirkung entfalten.
II Begründung zu Artikel 2
Änderung des
Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Anpassung ist eine
Folgeänderung zur Neufassung des § 47 WDR-Gesetz.