LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/9314 |
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20.07.2015 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 3581 vom 15. Juni 2015
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
WDR und die Gottschalk-Gage: Geld für den Orkus. Bewertung und Konsequenzen?
Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien hat die Kleine Anfrage 3581 mit Schreiben vom 20. Juli 2015 namens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
"Nur wer etwas leistet, kann sich etwas leisten."
Michail Gorbatschow
Der WDR hat bestätigt, dass Honorarzahlungen an Thomas Gottschalk auch nach dem vorzeitigen Ende der ARD-Vorabendshow "Gottschalk live" geflossen sind. In dem Vertrag, den die ARD-Tochter Degeto mit der Produktionsfirma Grundy Light Entertainment über die Produktion der Sendung abgeschlossen habe, sei die Fortzahlung des Moderatorenhonorars bis zum Auslaufen des Vertrags zum Jahresende 2012 enthalten gewesen. Summen nannte der WDR nicht, offenbar war trotz des Endes aufgrund zu geringer Quoten nach etwa der Hälfte der vereinbarten Sendungen die gesamte Summe in Höhe von 4,6 Millionen Euro vertraglich fällig, so dass womöglich über 2 Millionen Euro ohne Gegenleistung flossen.
Es stellt sich die Frage nach einer Bewertung der Vorgänge, und der zu ziehenden Konsequenzen: Der Vertrag erscheint ungünstig verhandelt, wenn die komplette Summe auch bei vorzeitigem Ende fällig ist. Derartige Summen für Fernsehstars im Zusammenhang mit Gebührengeldern sind den Gebührenzahlern nicht zu vermitteln. Transparenzanforderungen sind heutzutage deutlich gestiegen, über Konsequenzen auch über die anstehende Novelle des WDR-Gesetzes sollte nachgedacht werden.
1. Ist der Abschluss von Verträgen mit persönlichen Honoraren in Millionenhöhe durch öffentlich-rechtliche Sender, wie hier mit Thomas Gottschalk, angemessen? Begründen Sie Ihre Antwort.
2. Sind der Vertragsschluss und dessen Geheimhaltung durch ein Tochterunternehmen angemessen? Begründen Sie dies, gehen Sie auf die Fragestellungen der Transparenz gegenüber Gebührenzahlern und den Aufsichtsgremien bzw. den zur Aufsicht berechtigten und verpflichteten Stellen ein.
3. Ist die Vereinbarung einer vollständigen, ungekürzten Zahlung auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung angemessen? Begründen Sie Ihre Antwort.
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der WDR ist Träger der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Diese schützt alle Tätigkeiten, die der Informationsbeschaffung, der Programmgestaltung bis zur Ausstrahlung und Verbreitung des Programms dienen. Auch die Auswahl des Personals sowie finanzielle und organisatorische Belange sind geschützt, wenn Rückwirkungen auf die Programmgestaltung bestehen können. Der Vertrag mit Herrn Gottschalk fällt mithin ebenso in den Kernbereich dieses Grundrechts wie andere Moderatorenverträge mit unter Umstände hoher Gage. Daher erfragt die Landesregierung weder Details des Vertragsschlusses noch Vorgänge innerhalb des WDR dazu. Die Aufsicht darüber obliegt daher aus gutem Grund den staatsfernen Aufsichtsgremien.
4. Welche Konsequenzen sind aus diesen Vorkommnissen für die Novelle des WDR-Gesetzes zu ziehen? Gehen Sie darauf ein, ob Transparenzerfordernisse ausgedehnt werden müssen, zum Beispiel auf Tochterunternehmen.
5. Welche Konsequenzen sind aus diesen Vorkommnissen durch die Landesregierung zu ziehen? Nennen Sie geplante und bereits ergriffene Maßnahmen.
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Landesregierung wird eingehend prüfen, ob die bestehenden Regelungen zur Gremienbeteiligung ausreichend sind und hier erforderlichenfalls nachbessern.
Sie hat zudem zur Kenntnis genommen, dass auch der Rundfunkrat des WDR in seiner Sitzung am 19. Juni hier Verbesserungen eingefordert hat (http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-rueckblick100.html ) und wird dies in ihre Überlegungen zur Novellierung des WDR-Gesetzes einbeziehen.