LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/8654 |
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12.05.2015 |
Neudruck
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
der Fraktion der CDU
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
der Fraktion der FDP und
der Fraktion der PIRATEN
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR - Gesetz)
A Problem
Die Landesregierung hat angekündigt, das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) zu novellieren. Hierzu hat sie bereits eine umfassende Online-Konsultation durchgeführt. Nach der Sommerpause 2015 soll ein entsprechendes Änderungsgesetz im Landtag eingebracht werden.
Im Rahmen der Novellierung des WDR-Gesetzes ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des WDR zu überprüfen. Hierzu hat es u.a. auch Eingaben im Rahmen der Konsultation der Landesregierung gegeben. Die Notwendigkeit einer Nachjustierung folgt zudem aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014, in dem das Gericht betreffend den ZDF-Staatsvertrag Leitlinien für die Zusammensetzung und Arbeit von Aufsichtsgremien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgegeben hat.
Die sechsjährige Amtszeit des WDR-Rundfunkrats in seiner derzeitigen Zusammensetzung endet noch in diesem Jahr. Da das angestrebte Änderungsgesetz zur Novellierung des WDR-Gesetzes bis zu diesem Zeitpunkt das parlamentarische Verfahren noch nicht durchlaufen haben wird, würde die Neukonstituierung des Rundfunkrats noch nach den bisher geltenden Regelungen erfolgen müssen.
B Lösung
Die Amtszeit des am 2. Dezember 2009 erstmals zusammengetretenen Rundfunkrats ist einmalig um ein Jahr zu verlängern.
Damit ist sichergestellt, dass die Neukonstituierung des Rundfunkrats bereits nach den Maßgaben des novellierten WDR-Gesetzes erfolgen kann. Die Zeitspanne einer Verlängerung um ein Jahr trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Inkrafttreten des novellierten WDR-Gesetzes ein ausreichender Zeitraum zur Auswahl- bzw. Entsendung von Mitgliedern vorzusehen ist.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.
E Zuständigkeit
Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine.
G Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine.
H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes
Das WDR-Gesetz enthält Maßgaben zur Förderung einer geschlechterparitätischen Besetzung des Rundfunkrats. Im Rahmen der Novellierung werden auch diese Regelungen einer Prüfung unterzogen werden.
G e g e n ü b e r s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN
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Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR - Gesetz)
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Artikel 1 Änderung des WDR-Gesetzes
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Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz) |
Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR - Gesetz) vom 25. April 1998 (GV. NW. 1998 S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875), wird wie folgt geändert:
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1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 57a Übergangsregelung über die Verlängerung der Amtszeit des Rundfunkrats“
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(…) § 57 Übergangsregelung für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
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2. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a Übergangsregelung zur Verlängerung der Amtszeit des Rundfunkrats
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Die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 15 Abs. 8 Satz 1) wird um ein Jahr verlängert.“
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Artikel 2 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
Zu Artikel 1:
Zuletzt hat sich der Rundfunkrat des WDR am 2. Dezember 2009 neu konstituiert. Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt gemäß § 15 Abs. 8 Satz 1 WDR-Gesetz sechs Jahre und endet damit für die laufende Amtsperiode im Jahr 2015 in der letzten Woche der Amtszeit mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats (§ 15 Abs. 8 Satz 2 und 3 WDR-Gesetz).
Mit der in das WDR-Gesetz eingefügten Übergangsvorschrift des § 57a wird die aktuelle Amtszeit des Rundfunkrats einmalig um ein Jahr verlängert, so dass eine Neukonstituierung des Rundfunkrats erst im Jahr 2016 erfolgt. Damit ist sichergestellt, dass diese bereits nach den Maßgaben eines novellierten WDR-Gesetzes erfolgen kann.
Die Regelungen zur Nachfolge bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds bleiben unberührt.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Norbert Römer Armin Laschet Mehrdad Mostofizadeh
Marc Herter Lutz Lienenkämper Sigrid Beer
Nadja Lüders Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg Oliver Keymis
Alexander Vogt
und Fraktion und Fraktion und Fraktion
Christian Lindner Dr. Joachim Paul
Christof Rasche Marc Olejak
Thomas Nückel Daniel Schwerd
und Fraktion und Fraktion