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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/8654

 

12.05.2015

 

 

Neudruck

 

Gesetzentwurf

 

der Fraktion der SPD

der Fraktion der CDU

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

der Fraktion der FDP und

der Fraktion der PIRATEN

 

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR - Gesetz)

 

 

A    Problem

 

Die Landesregierung hat angekündigt, das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) zu novellieren. Hierzu hat sie bereits eine umfassende Online-Konsultation durchgeführt. Nach der Sommerpause 2015 soll ein entsprechendes Änderungsgesetz im Landtag eingebracht werden.

 

Im Rahmen der Novellierung des WDR-Gesetzes ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des WDR zu überprüfen. Hierzu hat es u.a. auch Eingaben im Rahmen der Konsultation der Landesregierung gegeben. Die Notwendigkeit einer Nachjustierung folgt zudem aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014, in dem das Gericht betreffend den ZDF-Staatsvertrag Leitlinien für die Zusammensetzung und Arbeit von Aufsichtsgremien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgegeben hat.

 

Die sechsjährige Amtszeit des WDR-Rundfunkrats in seiner derzeitigen Zusammensetzung endet noch in diesem Jahr. Da das angestrebte Änderungsgesetz zur Novellierung des WDR-Gesetzes bis zu diesem Zeitpunkt das parlamentarische Verfahren noch nicht durchlaufen haben wird, würde die Neukonstituierung des Rundfunkrats noch nach den bisher geltenden Regelungen erfolgen müssen.

 

 

B    Lösung

 

Die Amtszeit des am 2. Dezember 2009 erstmals zusammengetretenen Rundfunkrats ist einmalig um ein Jahr zu verlängern.

 

Damit ist sichergestellt, dass die Neukonstituierung des Rundfunkrats bereits nach den Maßgaben des novellierten WDR-Gesetzes erfolgen kann. Die Zeitspanne einer Verlängerung um ein Jahr trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Inkrafttreten des novellierten WDR-Gesetzes ein ausreichender Zeitraum zur Auswahl- bzw. Entsendung von Mitgliedern vorzusehen ist.

 

 

C    Alternativen

 

Keine.

 

 

D    Kosten

 

Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.

 

 

E     Zuständigkeit

 

Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

 

F     Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Keine.

 

 

G    Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Keine.

 

 

H    Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

 

Das WDR-Gesetz enthält Maßgaben zur Förderung einer geschlechterparitätischen Besetzung des Rundfunkrats. Im Rahmen der Novellierung werden auch diese Regelungen einer Prüfung unterzogen werden.

 

 


 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

der Fraktion der FDP und

der Fraktion der PIRATEN

 

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“

(WDR - Gesetz)

 

 

 

Artikel 1

Änderung des WDR-Gesetzes

 

 

 

Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz)

Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR - Gesetz) vom 25. April 1998 (GV. NW. 1998 S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875), wird wie folgt geändert:

 

 

 

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 die folgende Angabe eingefügt:

 

„§ 57a    Übergangsregelung über die Verlängerung der Amtszeit des Rundfunkrats“

 

 

(…)

§ 57   Übergangsregelung für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

 

 

§ 58   Inkrafttreten

 

2.    Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

 

„§ 57a

Übergangsregelung zur Verlängerung der Amtszeit des Rundfunkrats

 

 

 

Die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 15 Abs. 8 Satz 1) wird um ein Jahr verlängert.“

 

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

 

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 


 


 

Begründung

 

Zu Artikel 1:

 

Zuletzt hat sich der Rundfunkrat des WDR am 2. Dezember 2009 neu konstituiert. Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt gemäß § 15 Abs. 8 Satz 1 WDR-Gesetz sechs Jahre und endet damit für die laufende Amtsperiode im Jahr 2015 in der letzten Woche der Amtszeit mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats (§ 15 Abs. 8 Satz 2 und 3 WDR-Gesetz).

 

Mit der in das WDR-Gesetz eingefügten Übergangsvorschrift des § 57a wird die aktuelle Amtszeit des Rundfunkrats einmalig um ein Jahr verlängert, so dass eine Neukonstituierung des Rundfunkrats erst im Jahr 2016 erfolgt. Damit ist sichergestellt, dass diese bereits nach den Maßgaben eines novellierten WDR-Gesetzes erfolgen kann.

 

Die Regelungen zur Nachfolge bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 2:

 

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

 

 

Norbert Römer                       Armin Laschet                                               Mehrdad Mostofizadeh

Marc Herter                           Lutz Lienenkämper                            Sigrid Beer

Nadja Lüders                          Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg        Oliver Keymis

Alexander Vogt

           

und Fraktion                           und Fraktion                                       und Fraktion

 

 

 

Christian Lindner                    Dr. Joachim Paul

Christof Rasche                     Marc Olejak

Thomas Nückel                      Daniel Schwerd

 

und Fraktion                           und Fraktion


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