LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/7091 |
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22.10.2014 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
A Problem
Auf rundfunkrechtlichem Gebiet besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, dem mit dem Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) nachgekommen wird. Mit ihm wird die Höhe des Rundfunkbeitrags neu festgesetzt und die Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sowie den Europäischen Kulturkanal arte neu bestimmt. Darüber hinaus wird die Finanzausgleichsmasse des zugunsten des Saarländischen Rundfunks und Radio Bremen bestehenden ARD-Finanzausgleichs erhöht.
Zudem sollen zur Anwendung der mit dem 14. Rundfunkänderungsgesetz geschaffenen Neuregelungen zur Zusammensetzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse sowie zur Vergabe von Übertragungskapazitäten im Sinne der Rechtssicherheit mit diesem Gesetz Klarstellungen vorgenommen werden.
B Lösung
Der Landtag stimmt dem Abschluss des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zu. Zudem erfolgen die entsprechenden Klarstellungen im Landesmediengesetz.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.
E Zuständigkeit
Die Angelegenheit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Belange der kommunalen Selbstverwaltung sind gewahrt. Den Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen keine Kosten.
G e g e n ü b e r s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Landesregierung |
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Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
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Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
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Artikel 1 Zustimmung zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Dem in der Zeit vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland – Anlage zu diesem Gesetz – wird zugestimmt.
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Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) |
1. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „bekleiden“ ein Komma und die Wörter „es sei denn, sie sind nach § 93 Absatz 2 entsandt“ eingefügt.
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§ 91 Inkompatibilität
(1) Den Organen der LfM dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 93 Abs. 2 gewählt, 3. Wahlbeamtinnen und -beamte, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 4. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden, 5. Rundfunkveranstalter, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte, 6. Betreiber einer Kabelanlage, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte, 7. Inhaber, Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte in leitender Stellung von Unternehmen, die mit einem in Nummer 4 oder 5 genannten Unternehmen verbunden sind (§ 15 Aktiengesetz), 8. Organmitglieder und Beschäftigte eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters, 9. Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte eines mit einem öffentlich-rechtlichen Veranstalter verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz), 10. Beschäftigte der LfM und Organmitglieder und Beschäftigte anderer Landesmedienanstalten, 11. Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung bestellt ist, 12. Personen, die die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden. Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.
(2) Treten nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 ein, endet das Amt des Organmitglieds an dem Tag, an dem sie eingetreten sind.
(3) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Medienkommission.
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2. Dem § 127 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die bis zum Zusammentritt der neuen Medienkommission nach Satz 1 amtierende Medienkommission finden §§ 91 und 93 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. § 94 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet erst mit dem Zusammentritt der neuen Medienkommission Anwendung.“
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§ 127
(1) Die zum 1. Juli 2014 laufende Amtszeit der Medienkommission (§ 96) wird bis zum 1. März 2015 verlängert.
(2) Für die Neukonstituierung der Medienkommission nach der durch Absatz 1 bestimmten Amtszeit gilt § 93 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate, die in Satz 4 bestimmte Frist sechs Monate, die in Satz 5 bestimmte Frist zwei Monate beträgt; § 93 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate und die in Satz 3 bestimmte Frist sechs Monate beträgt.
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3. In § 128 werden die Wörter „gilt dieses Gesetz“ durch die Wörter „gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes“ ersetzt.
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§ 128 Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren
Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gilt dieses Gesetz in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875).
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Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Gesetzes wird gegenstandslos, wenn nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2015 bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 2 Absatz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. |
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Begründung
I. Begründung zu Artikel 1
Zustimmung zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Der in der Zeit vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichnete Sechzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bedarf gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Zustimmung des Landtags. Sie soll gemeinsam mit den Änderungen des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen in Form eines Zustimmungsgesetzes erfolgen.
Zum Staatsvertrag:
Begründung zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
A Allgemeines
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 4. bis 17. Juli 2014 den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.
Mit dem Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Höhe des Rundfunkbeitrags neu festgesetzt (Artikel 1). Damit wird die von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 19. Bericht ausgesprochene Empfehlung für eine Senkung des Rundfunkbeitrags teilweise umgesetzt. Ferner wird die Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sowie den Europäischen Kulturkanal arte neu bestimmt. Darüber hinaus wird in Artikel 1 die Finanzausgleichsmasse des zugunsten des Saarländischen Rundfunks und Radio Bremen bestehenden ARD-Finanzausgleichs erhöht. Die Absenkung des Rundfunkbeitrags, die veränderte Beitragsverteilung auf die Rundfunkanstalten und die Anhebung der für den ARD-Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse erfolgen jeweils durch Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV). Artikel 2 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages regelt schließlich Kündigung, Inkrafttreten und Neubekanntmachung.
Der entsprechende Entwurf eines Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages war Grundlage einer nach § 7 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages erforderlichen Anhörung von KEF sowie ARD, ZDF und Deutschlandradio in der Rundfunkkommissionssitzung am 7. Mai 2014.
Der Staatsvertrag hat die Form eines Artikelstaatsvertrages. Er enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut des geänderten Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus dem Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
B Zu den einzelnen Artikeln
1.
Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
a. Allgemeines
Artikel 1 enthält zunächst die teilweise Umsetzung der von der KEF in ihrem 19. Bericht empfohlenen Senkung des Rundfunkbeitrags in der bis Ende 2016 laufenden Beitragsperiode. Der Rundfunkbeitrag soll ab dem 1. April 2015 von derzeit 17,98 Euro im Monat auf dann 17,50 Euro im Monat reduziert werden. Entsprechend den Bedarfsermittlungen der KEF wird im Übrigen eine leichte Veränderung der Verteilung des Beitragsaufkommens zwischen den Anstalten vorgenommen. Zweiter Regelungsgegenstand ist eine Änderung des zugunsten des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen bestehenden ARD-Finanzausgleichs durch Anhebung der Finanzausgleichsmasse von 1,0% auf 1,6% des ARD-Nettobeitragsaufkommens.
b. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die Neufestsetzung des Rundfunkbeitrags in § 8 RFinStV auf monatlich 17,50 Euro.
Mit der Systemumstellung der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wurde die Höhe des Rundfunkbeitrags ab dem 1. Januar 2013 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt. Der monatliche Rundfunkbeitrag entsprach damit in der Höhe der bisherigen monatlichen Grund- und Fernsehgebühr für die Gebührenperiode vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012.
In ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 geht die KEF für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 in Anbetracht der Bedarfsanmeldungen der Anstalten vom Frühjahr 2013 von Mehrerträgen durch die Einführung des neuen Rundfunkbeitrags in Höhe von ca. 1,146 Mrd. Euro aus. Davon empfiehlt sie, etwa die Hälfte für eine Beitragssenkung um 73 Cent auf 17,25 Euro ab dem 1. Januar 2015 zu verwenden. Der Rest des Mehrertrages soll in eine Rücklage als Sicherheitsreserve eingestellt werden, um künftige Preissteigerungen ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Sicherheitsreserve von ca. 526 Mio. Euro stellt insofern einen Einmalbetrag aus der laufenden Beitragsperiode dar.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der KEF sind die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Rahmen ihrer Konferenz am 13. März 2014 übereingekommen, den Rundfunkbeitrag in einem ersten Schritt um 48 Cent auf 17,50 Euro zu senken. Alle damit zusammenhängenden weiteren Fragen sollen in einem zweiten Schritt nach Vorlage des Ergebnisses der Evaluierung des neuen Rundfunkbeitragsmodells 2015 entschieden werden. Die Abweichung von der Empfehlung der KEF (Senkung um 73 Cent auf 17,25 Euro) beruht auf der Absicht der Länder, die notwendigen finanziellen Spielräume zu erhalten, um im Rahmen der auf Grundlage der Protokollerklärung aller Länder zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durchzuführenden Evaluierung über Anpassungen bei den Anknüpfungspunkten für die Rundfunkbeitragspflicht zu entscheiden. Dabei sollen insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag sowie die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Ebenfalls damit verbunden werden soll die Entscheidung über das Thema einer stufenweisen weiteren Reduzierung von Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Die Differenz zum Vorschlag der KEF steht den Anstalten nicht zur Verfügung. Sie wird in eine Rücklage eingestellt bis zur Vorlage der Evaluierung und bis zur Diskussion der damit zusammenhängenden Fragen (Strukturausgleich, strukturelle Prüfung des Beitragsmodells, Stabilisierung des Beitrags bis einschließlich 2020 und Reduzierung von Werbung und Sponsoring).
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio (§ 9 Abs. 1 RFinStV) sowie auf die nationale Stelle des Europäischen Kulturkanals arte (§ 9 Abs. 2 Satz 3 RFinStV) neu geregelt. Hierbei handelt es sich um bloße Folgeanpassungen der prozentualen Anteile, die sich aus der Veränderung der Höhe des Rundfunkbeitrags ergeben. Die im 19. KEF-Bericht dargestellte prozentuale Verteilung der Beitragseinnahmen auf ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie der Anteil von arte bleiben durch die Abweichung von der Empfehlung der KEF zur Beitragshöhe unberührt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 erhöht in § 14 RFinStV die Finanzausgleichsmasse für Saarländischen Rundfunk (SR) und Radio Bremen (RB) von 1,0 auf 1,6 vom Hundert.
Mit der staatsvertraglichen Anhebung des Anteils des ARD-Nettobeitragsaufkommens, der als Finanzausgleich dem SR und RB zu Gute kommt, wird einer Empfehlung der KEF gefolgt, die seit längerem eine strukturelle Unterfinanzierung beider Anstalten festgestellt hat. Die Problematik war zwischenzeitlich - auch auf Betreiben der Länder - durch verschiedene ARD-interne Maßnahmen angegangen worden. So bestehen bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode vorläufige Maßnahmen, die in den Textziffern 453 ff des 19. KEF-Berichts beschrieben sind, mit denen SR und RB innerhalb der ARD entlastet werden. Diese noch bis 2015/2016 geltende Übergangslösung soll zur nächsten Beitragsperiode ab dem 1. Januar 2017 durch eine Dauerlösung ersetzt werden, indem SR und RB aus dem Beitragsaufkommen der ARD vorab einen Anteil von 1,6vom Hundert statt derzeit 1,0 vom Hundert als Sockelbetrag erhalten.
Insofern haben sich SR und RB darauf verständigt, es bis zu einer Finanzausgleichsmasse von 1 vom Hundert bei der bisherigen Aufteilung von 53,76 vom Hundert zu Gunsten des SR und 46,24 vom Hundert zu Gunsten von RB zu belassen. Der darüber hinaus gehende zusätzliche Anteil von 0,6 vom Hundert soll jeweils hälftig auf SR und RB entfallen, Hieraus resultiert eine Anpassung der prozentualen Anteile auf 49,08 vom Hundert zugunsten von Radio Bremen und 50,92 vom Hundert zugunsten des Saarländischen Rundfunks bezogen auf die auf 1,6 vom Hundert erhöhte Gesamtfinanzausgleichsmasse.
2.
Begründung zu Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
a. Allgemeines
Artikel 2 enthält die Bestimmungen über die Kündigung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.
b. Zu den einzelnen Bestimmungen
In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass der in dem vorstehenden Artikel geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nach der dort geltenden Kündigungsbestimmung gekündigt werden kann. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag behält durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin seine Selbstständigkeit.
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Das Inkrafttreten der Rundfunkbeitragssenkung und der angepassten Beitragsverteilung ist nach Satz 1 für den 1. April 2015 vorgesehen. Die Neuregelung der Finanzausgleichsmasse soll dagegen erst zur nächsten Beitragsperiode am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Satz 3 ordnet an, dass der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. März 2015 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag behält dann in der bisherigen Fassung seine Gültigkeit.
Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und der geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der nunmehrigen Fassung gilt.
Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, den durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.
II. Begründung zu Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
A Allgemeines
Mit dem 14. Rundfunkänderungsgesetz wurden unter anderem Neuregelungen zur Zusammensetzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse sowie zur Vergabe von Übertragungskapazitäten geschaffen. Nachdem einzelne Vorschriften unterschiedlich diskutiert wurden, werden im Sinne der Rechtssicherheit mit diesem Gesetz Klarstellungen vorgenommen.
B Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Es wird klargestellt, dass die Inkompatibilitätsregel nicht auch für die vom Landtag entsandten Mitglieder gilt. Zur Absicherung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Staatsferne der Medienkommission soll ausgeschlossen werden, dass der Medienkommission über die vom Landtag entsandten Mitglieder hinaus keine weiteren als staatlich oder staatsnah einzustufenden Mitglieder angehören.
Zu Nummer 2
Es wird klargestellt, dass die mit dem 14. Rundfunkänderungsgesetz eingefügten neuen Vorgaben zur Zusammensetzung der Medienkommission sowie zu den damit in Zusammenhang stehenden neu geschaffenen Inkompatibilitätsregeln und Anforderungen an die Zusammensetzung der Ausschüsse erst ab dem Zusammentritt der neuen Medienkommission im März 2015 ihre Wirksamkeit entfallen sollen. Die amtierende Medienkommission soll bis zum Zusammentritt der neuen Medienkommission entsprechend der bisherigen Rechtslage ihre Arbeit unberührt von den neuen Anforderungen weiter ausüben können.
Zu Nummer 3
Es wird klargestellt, dass die Übergangsregelung zur Fortführung der laufenden Frequenzvergabeverfahren in dem Sinne gilt, dass nur die gesetzlichen Vorgaben zur Zulassung und zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprechend dem alten Gesetz weiter Anwendung finden. Die Maßgaben etwa zur Öffentlichkeit der Sitzungen der Medienkommission bleiben von dieser Übergangsregelung unberührt und finden unmittelbar Anwendung.