LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/6204 |
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01.07.2014 |
Neudruck
Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
der Fraktion der PIRATEN
zum Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes - 14. Rundfunkänderungsgesetz –
Der Artikel 1 des Gesetzentwurfes der Landesregierung (Drs. 16/4950) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
‚Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zulassung
§ 4 Grundsätze
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Inkompatibilität
§ 7 Zulassungsverfahren
§ 8 Zulassungsbescheid
§ 9 Änderungen nach der Zulassung
Abschnitt 3
Übertragungskapazitäten
Unterabschnitt 1
Zuordnung
§ 10 Grundsätze
§ 10a Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 10b Pilotversuch zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken
§ 11 Zuordnungsverfahren
Unterabschnitt 2
Zuweisung
§ 12 Zuweisungserfordernis
§ 13 Zuweisungsvoraussetzungen
§ 14 Grundsätze
§ 15 Ausschreibung
§ 16 Zuweisungsverfahren
§ 17 Zuweisungsbescheid
Unterabschnitt 3
Belegung von Kabelanlagen
§ 18 Analoge Übertragung in Kabelanlagen
§ 19 Ausnahmen
§ 20 Verfahren
§ 21 Digitalisierte Kabelanlagen
§ 22 Unentgeltlichkeit
Unterabschnitt 4
Weiterverbreitung in Kabelanlagen
§ 23 Grundsätze
§ 24 Anzeigepflicht
§ 25 Beanstandung und Aussetzung
§ 26 Untersagung
Abschnitt 4
Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel
§ 27 Aufgabe der LfM
§ 28 Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken
§ 29 Programmbouquets und Multiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung
§ 30 Experimentierklausel
Abschnitt 5
Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten
§ 31 Programmauftrag und Programmgrundsätze
§ 31a Regionalfensterprogramme
§ 32 Redaktionell Beschäftigte
§ 33 Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 33a Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen
§ 33b Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 33c Programmbeirat
§ 33d Aufgaben des Programmbeirates
§ 33e Verpflichtungszusagen
§ 34 Zugangsfreiheit
§ 35 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
§ 37 Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
§ 38 Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele
§ 38a Informationsrechte
Abschnitt 6
Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz
Unterabschnitt 1
Grundsätze
§ 39 Medienkompetenz
§ 39a Medienversammlung
§ 40 Bürgermedien
§ 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk
§ 40b Programmbeiträge für lokalen Hörfunk
§ 40c Lehr- und Lernsender
§ 40d Sendungen in Hochschulen
§ 41 Qualitätskennzeichen
Unterabschnitt 2
Programmbeschwerde und Auskunftsrechte
§ 42 Programmbeschwerde
§ 43 Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht
Unterabschnitt 3
Recht auf Gegendarstellung
§ 44 Gegendarstellung
§ 45 Rechtsweg
Unterabschnitt 4
Datenschutz und Datenschutzrechte
§ 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk
§ 47 Geheimhaltung
§ 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters
§ 49 Datenschutzbeauftragte der LfM
§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM
§ 51 Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen
Abschnitt 7
Lokaler Hörfunk
§ 52 Veranstalter
§ 53 Programmgrundsätze
§ 54 Verbreitungsgebiet
§ 55 Programmdauer
§ 56 Rahmenprogramm
§ 57 Sendezeit für Dritte
§ 58 Zulassung zum lokalen Hörfunk
§ 58a Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften
§ 59 Betriebsgesellschaft
§ 60 Rechte und Pflichten
§ 61 Kündigung der Vereinbarung
§ 62 Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft
§ 63 Bestimmung der Gründungsmitglieder
§ 64 Mitgliedschaft
§ 65 Mitgliederversammlung
§ 66 Vorstand
§ 67 Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut
§ 68 Stellen- und Wirtschaftsplan
§ 69 Informationspflichten
§ 70 Anwendbare Vorschriften
Abschnitt 8 (weggefallen)
Abschnitt 9
Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen
§ 83 Vereinfachtes Zulassungsverfahren
§ 84 Sendungen in Einrichtungen
§ 85 Sendungen in Wohnanlagen
§ 86 Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen
Abschnitt 10
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 87 Rechtsform
§ 88 Aufgaben
§ 89 Beteiligungen
§ 90 Organe
§ 91 Inkompatibilität
§ 92 Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft
Unterabschnitt 2
Medienkommission
§ 93 Zusammensetzung
§ 94 Aufgabe
§ 95 Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot
§ 96 Amtszeit
§ 97 Vorsitz und Verfahren
§ 98 Sitzungen
§ 99 Aufwendungen
Unterabschnitt 3
Direktorin oder Direktor
§ 100 Wahl
§ 101 Inkompatibilität
§ 102 Vertretung
§ 103 Aufgaben
§ 104 Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
Unterabschnitt 4
(weggefallen)
Unterabschnitt 5
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht
§ 109 Haushaltsplan
§ 110 Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
§ 111 Ermächtigung
§ 112 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§ 113 Prüfung des Jahresabschlusses
§ 114 Prüfungsverfahren
§ 115 Veröffentlichung
§ 116 Finanzierung
§ 117 Rechtsaufsicht
Abschnitt 11
Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf
§ 118 Rechtsverstoß
§ 119 Rücknahme der Zulassung
§ 120 Widerruf der Zulassung
§ 121 Vertreter
§ 122 Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität
§ 123 Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität
§ 124 Vermögensnachteile
Abschnitt 12
Ordnungswidrigkeiten
§ 125 Ordnungswidrigkeiten
§ 126 Strafbestimmung
Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 127 Übergangsregelung zur Neukonstituierung der Medienkommission
§ 128 Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren
§ 129 Landesrundfunkgesetz
§ 130 Inkrafttreten“‘
2. In Nummer 12 Buchstabe a wird § 12 Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien, mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d, und nicht für Sendungen nach Abschnitt 9.“
3. Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
‚18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Analoge Übertragung in Kabelanlagen.“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Kanäle der Kabelanlage“ durch die Wörter „Der Betreiber einer Kabelanlage hat die für analoge Verbreitung genutzten Kanäle der Kabelanlage“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere regelt die LfM durch die Satzung nach § 14 Absatz 2 Satz 4.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen zu belegen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis 4 trifft die LfM.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den an das Ausland angrenzenden Gebieten soll einer der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweist.“
f) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§§ 20 Abs. 3 und 4; 21 Abs. 3 gelten“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 und 4 gilt“ ersetzt.‘
4. Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
‚27. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Neben Pilotversuchen nach § 10b ist die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien zulässig. Modell- und Betriebsversuche sind auf eine Dauer von bis zu 6 Monaten zu befristen. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist zulässig. Für Modell- und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Die LfM kann mit Ausnahmen der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 31, 33 bis 33e, 35, 38, 42 bis 51 und 118 bis 126 von gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn dies zur Erreichung des Projekt- oder Versuchsziels erforderlich ist. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“‘
5. Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
‚28. § 31 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die Rundfunkprogramme haben das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in ihrem jeweiligen Sendegebiet darzustellen und entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Rundfunkprogramme sollen auch Beiträge unabhängiger Produzentinnen und Produzenten umfassen.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Männern“ die Wörter „sowie die gleichberechtigte Teilhabe der Menschen mit Behinderung“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Im Sinne des Artikels 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. 2008 Teil II Nr. 35 vom 31. Dezember 2008) sollen Rundfunkveranstalter im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen.“‘
6. Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
‚29. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „bundesweiten“ gestrichen, nach dem Wort „Fernsehen“ das Wort „bundesweit“ eingefügt und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für die Beteiligung an Hörfunkveranstaltern, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist; § 33a Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“‘
7. Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 30 eingefügt:
‚30. § 33c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen“ durch das Wort „Landesintegrationsrat“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die entsendungsberechtigten Organisationen sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen; diese Anforderung entfällt nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind.“
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Programmbeirat dürfen auch nicht angehören: Mitglieder gesetzgebender Körperschaften, Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden.“
e) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.“‘
8. Die bisherigen Nummern 30 bis 34 werden die Nummern 31 bis 35.
9. Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 36 und wie folgt gefasst:
‚36. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt im Verbreitungsgebiet haben; für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird dies vermutet, wenn die Schule oder Jugendeinrichtung ihren Sitz im Verbreitungsgebiet hat. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist auch zu regeln, wann eine geeignete Qualifizierung gegeben ist oder wie eine solche durch Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erworben werden kann.“
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm anzukündigen; auf digitale Angebote der Gruppen soll der Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot hinweisen.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Bürgerfunk soll im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Absatz 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürgerbeiträgen vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
10. Die bisherigen Nummern 36 bis 42 werden die Nummern 37 bis 43 und die bisherige Nummer 43 wird gestrichen.
11. Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
‚45. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 11 werden die Wörter „Verbraucher-Zentrale“ durch das Wort „Verbraucherzentrale“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger“ durch die Wörter „Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund, aus dem Kreis der örtlichen Organisationen von Menschen mit Behinderungen“.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „23“ ersetzt.‘
12. Die Nummern 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
‚46. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „in“ die Angabe „§ 62“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „in“ die Angabe „§ 62“ eingefügt und werden die Wörter „Männer und Frauen“ durch die Wörter „Frauen und Männer“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Frauen“ die Wörter „oder Männern“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
47. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landtags“ ein Komma und die Wörter „Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden,“ eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 63 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2“ und die Wörter „§ 26 Abs. 5 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.‘
13. Nummer 55 wird wie folgt geändert:
‚55. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die LfM ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Medienkommission und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LfM sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgende Sätze werden angefügt:
„Zur Gewährleistung eines den Zielen des § 2 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LfM für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Die LfM kann zur Erreichung der Ziele des § 2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen.“
c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ist die LfM kontinuierlich zur Beobachtung von Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten verpflichtet. Zu den Ergebnissen legt sie jährlich einen Bericht vor.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Dies umfasst die Förderung von Projekten zur Medienkompetenzförderung, einschließlich der Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Die LfM initiiert und unterstützt insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Dabei trägt sie dafür Sorge, dass es auch frei zugängliche Lernangebote und Gelegenheiten zum Erwerb von Medienkompetenz gibt. Sie unterstützt zudem ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung.“
e) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 11 eingefügt:
„(6) Die LfM leistet einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die LfM mit anderen Einrichtungen und Institutionen, insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, zusammen. Sie informiert Mediennutzerinnen und Mediennutzer als zentrale Anlaufstelle über die verschiedenen Medienkompetenzprojekte in Nordrhein-Westfalen. Sie legt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit hierzu vor.“
(7) Die LfM fördert Bürgermedien nach Maßgabe der §§ 40 bis 40c.
(8) Zur Umsetzung der Ziele des § 2 hat die LfM die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum zu fördern. Sie soll den Transformationsprozess des lokalen und regionalen Journalismus in Nordrhein-Westfalen beobachten und analysieren. Auf dieser Basis sollen Handlungsempfehlungen für die Gewährleistung von lokalem und regionalem Journalismus in Nordrhein-Westfalen und Anreize für eine Berichterstattung über den lokalen und regionalen Raum in Nordrhein-Westfalen im Rundfunk und den vergleichbaren Telemedien entwickelt werden. Um der Konvergenz der Medien Rechnung zu tragen und die Einbeziehung der verschiedenen Akteure des lokalen und regionalen Journalismus zu ermöglichen, erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine Gesellschaft des Privatrechts, an der sich auch Dritte beteiligen können.
(9) Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.
(10) Die LfM unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderliche, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
(11) Die Landesanstalt für Medien berichtet jährlich über die technische Reichweite und den Empfang der regionalen Fensterprogramme gemäß § 31 a LMG.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 12 und wie folgt gefasst:
„(12) Die LfM kann wissenschaftliche Untersuchungen zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören auch die Erforschung der Medienwirkung, insbesondere mit Blick auf neue Programmformen und ?strukturen, sowie für die Umsetzung der Ziele des § 2 relevante Fragen der Netzneutralität. Forschung zu Fragen der Netzneutralität soll auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Bundes- und Europaebene durchgeführt werden. Die LfM stellt die für ihre Forschungstätigkeit erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.“
g) Nach Absatz 12 werden die folgenden Absätze 13 und 14 eingefügt:
„(13) Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortentwicklung der Medien. Hierzu führt die LfM mindestens einmal jährlich eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a durch. Die Medienkommission beschließt über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienversammlung.“
„(14) Die LfM legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Angebots- und
Anbieterstruktur der Medien in Nordrhein-Westfalen (Medienkonzentrationsbericht) vor.“
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 15.‘
14. Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 57 eingefügt:
‚57. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Kommunale“ gestrichen.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden,“
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis 12.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.“‘
15. Die bisherige Nummer 57 wird Nummer 58.
16. Die bisherige Nummer 58 wird Nummer 59 und wie folgt gefasst:
‚59. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Medienkommission besteht aus 41 Mitgliedern.
(2) Acht Mitglieder, davon mindestens drei Frauen und drei Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Je ein Mitglied wird entsandt:
1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. durch die Katholische Kirche,
3. durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,
4. durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju),
6. durch den Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
7. durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,
8. aus dem Bereich der Wissenschaft (Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen; Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen),
9. aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),
10. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen),
11. aus dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen),
12. aus dem Bereich der Förderung der Medienkompetenz (Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit NRW e.V., und Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK), Landesgruppe NRW),
13. aus dem Bereich Bürgermedien (Landesverband Bürgerfunk NRW (LBF), Interessengemeinschaft gemeinnütziger Rundfunk (IGR), Landesverband Offener Kanäle NRW und Campusradios NRW e.V.),
14. aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),
15. durch den Frauenrat Nordrhein-Westfalen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,
16. durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und der Aktion Jugendschutz (AJS),
17. durch den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
18. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
19. durch die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen,
20. aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.),
21. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
22. durch die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Vereine,
23. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen),
24. durch den Landesbehindertenrat NRW e.V.,
25. durch die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V
26. durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),
27. durch den Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V. (ZVNRW).“
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Fünf Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräften in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz in der Medienkommission bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Online-Angebot des Landtages sowie der LfM bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchem der Bewerber für die neue Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Das zu entsendende Mitglied sowie seine Stellvertretung gemäß § 93 Absatz 8 dürfen durch die entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden.
(5) Ein Mitglied wird durch die Medienkommission bestimmt. Natürliche Personen können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit bei der LfM um die Mitgliedschaft in der Medienkommission bewerben. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Online-Angebot der LfM bekannt gemacht werden. Die amtierende Medienkommission bestimmt spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit, welcher der zugelassenen Bewerberinnen oder welchem der zugelassenen Bewerber für die jeweils nachfolgende Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Jedes der nach Absatz 3 entsandten Mitglieder wählt in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber; einen Sitz erhält die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Medienkommission zu ziehende Los. Satz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds. Für den Fall des § 96 Absatz 3 ist eine Nachrückliste mit fünf Personen nach dem Verfahren der Sätze 5 und 6 zu erstellen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„Sind nach Absatz 3 und 4 mehrere Organisationen entsendungsberechtigt, können sie für die jeweilige Amtszeit nur ein Mitglied bestimmen.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Organisationen“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter „wählen oder zu entsenden“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
h) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10 und Absatz 9 wie folgt gefasst:
„(9) Solange und soweit Mitglieder der Medienkommission nicht bestimmt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.“‘
17. Die bisherige Nummer 59 wird Nummer 60 und Buchstaben d und e werden wie folgt gefasst:
‚d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Die Medienkommission kann Ausschüsse bilden, die der Vorbereitung von Sitzungen der Medienkommission dienen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und auf eine hinreichend plurale Besetzung Bedacht zu nehmen; insbesondere darf der Anteil der nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. Gleiches gilt sowohl für die Bestimmung der Vorsitzenden der Medienkommission und der Ausschüsse als auch für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden. Näheres regelt die LfM durch Satzung.
(7) Die Medienkommission kann über ihre Arbeit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. § 102 bleibt unberührt.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.‘
18. Die bisherige Nummer 60 wird Nummer 61.
19. Die bisherige Nummer 61 wird Nummer 62 und wie folgt gefasst:
‚62. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 und 4 jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Absatz 4 tätig geworden sind. Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission scheiden die bisherigen nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus der Medienkommission aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Medienkommission.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Medienkommission nach § 93 Absatz 2 bis 4 bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach § 93 Absatz 2 oder Absatz 5 bestimmtes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus. Die Stellvertretung erfolgt während der laufenden Amtszeit bis zur Neubenennung des Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, längstens jedoch für drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds, § 93 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.“‘
20. Die bisherigen Nummern 62 und 63 werden die Nummern 63 und 64.
21. Die bisherige Nummer 64 wird Nummer 65 und wie folgt gefasst:
‚65. § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 Aufwendungen
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf.
(2) Neben den Reisekosten nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Medienkommission für die jeweils erste monatliche Sitzung der Medienkommission und die jeweils erste monatliche Sitzung ihrer Ausschüsse bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,9-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten die Aufwandsentschädigung in 0,75-facher Höhe.“‘
22. Die bisherige Nummer 65 wird Nummer 66 und wie folgt gefasst:
‚66. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Direktorin oder der Direktor muss die Befähigung zum Richteramt haben.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Neuwahl darf frühestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Amtsperiode erfolgen.“
cc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten. Die Bezüge und die Versorgungsleistungen dürfen höchstens einer Besoldung und Versorgung nach Besoldungsgruppe B 10 (§ 20 ÜBesG NRW) entsprechen. Der Dienstvertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.“
dd) In Absatz 4 werden die Wörter „gewählt ist“ durch die Wörter „das Amt angetreten hat“ ersetzt.“'
23. Die bisherigen Nummern 66 bis 69 werden die Nummern 67 bis 70.
24. Nach Nummer 70 wird folgende Nummer 71 eingefügt:
‚71. § 115 wird wie folgt gefasst:
„Nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses hat die Direktorin oder der Direktor den Jahresabschluss und die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.“‘
25. Die bisherigen Nummern 70 bis 76 werden die Nummern 72 bis 78.
26. Nach Nummer 78 wird folgende Nummer 79 eingefügt:
‚79. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127 Übergangsregelung zur Neukonstituierung der Medienkommission
(1) Die zum 1. Juli 2014 laufende Amtszeit der Medienkommission (§ 96) wird bis zum 1. März 2015 verlängert.
(2) Für die Neukonstituierung der Medienkommission nach der durch Absatz 1 bestimmten Amtszeit gilt § 93 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate, die in Satz 4 bestimmte Frist sechs Monate, die in Satz 5 bestimmte Frist zwei Monate beträgt; § 93 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate und die in Satz 3 bestimmte Frist sechs Monate beträgt.“‘
27. Nach Nummer 79 wird folgende Nummer 80 eingefügt:
‚80. § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128 Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren
Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gilt dieses Gesetz in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875).“‘
28. Die bisherigen Nummern 77 und 78 werden die Nummern 81 und 82.
Begründung:
Am 08. Mai 2014 führte der Ausschuss für Kultur und Medien eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedien-zuständigkeitsgesetzes - 14. Rundfunkänderungsgesetz“ (Drs. 16/4950) durch. Die Anhörung hat gezeigt, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung auf aktuelle Bedarfe der Praxis reagiert und im Ausgleich der jeweils betroffenen Interessen adäquate Lösungsansätze bietet. Mit Anpassungen und zum Teil gänzlich neuen Ansätzen wird den Anforderungen der modernen Medienregulierung Rechnung getragen und die Grundlage für eine zukunftsfähige Medienordnung in Nordrhein-Westfalen geschaffen. An einzelnen Stellen des Entwurfes konnten die Sachverständigen gleichwohl noch kleinere Änderungs- und Anpassungsbedarfe plausibel machen. Diesen soll der hier vorgelegte Änderungsantrag gerecht werden.
Der Änderungsantrag kommt zugleich den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung der Aufsichtsgremien im Rundfunk nach. Nachdem die Landesregierung den Gesetzentwurf vorgelegt hatte, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25. März 2014 über den abstrakten Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfassungsmäßigkeit des ZDF-Staatsvertrages. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass einzelne Normen des ZDF-Staatsvertrages zur Zusammensetzung und Arbeit des ZDF-Fernsehrates und des ZDF-Verwaltungsrates unvereinbar mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz seien. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung der Gremienarbeit beim ZDF. Dies betrifft
- die Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse,
- das Verfahren zur Wahl der Gremienmitglieder,
- die Absicherung der Staatsferne von Mitgliedern durch Inkompatibilitätsregelungen,
- die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gremienmitglieder,
- die Berücksichtigung der Gleichstellung von Mann und Frau bei der Besetzung der Gremien,
- die Transparenz der Arbeit der Gremien.
Das Landesmediengesetz wird in der von der Landesregierung vorgelegten Fassung im Wesentlichen bereits den vom Bundesverfassungsgericht statuierten Anforderungen an die staatsferne Ausgestaltung der Gremien gerecht. Der Regierungsentwurf stärkt die Transparenz und Öffentlichkeit der Arbeit der Medienkommission. Dieser Schritt wird durch die aktuelle Rechtsprechung insofern bestätigt, als das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil Maßgaben hierzu nunmehr ausdrücklich für notwendig erachtet hat.
In einzelnen Punkten ergeben sich aus dem Urteil jedoch noch weitere Anpassungsbedarfe im Landesmediengesetz, um eine verfassungskonforme Rechtssituation für die dort verankerten Kontrollgremien und vielfaltsichernden Einrichtungen des privaten Rundfunks herzustellen.
Im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Notwendige Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Inhaltliche Klarstellung in Bezug auf Sendungen in Hochschulen.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4
Modell- und Betriebsversuche sollen sich klar vom Regelbetrieb unterscheiden. Um jedoch auch auf unvorhergesehene Bedarfe reagieren zu können, wird die Befristung von Modell- und Betriebsversuchen flexibler gestaltet: Über die grundsätzlich geltende zeitliche Grenze von höchstens sechs Monaten hinaus soll die LfM bei Bedarf der Verlängerung eines Versuchs um bis zu drei Monate zustimmen können.
Zu Nummer 5
Die Änderungen stehen im Zeichen der Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft und nehmen insofern auch mit dem Hinweis auf Artikel 5 „Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung“ der UN-Behindertenrechtskonvention auf die bestehenden internationalen Verpflichtungen Bezug.
Zu Nummer 6
Die Beteiligung bundesweit agierender Rundfunkveranstalter an Programmen in Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherung der Meinungsvielfalt im lokalen, regionalen und landesweiten Raum begrenzt. Entsprechend der graduell geringeren Suggestivkraft des Hörfunks gegenüber dem Fernsehen wird eine Öffnung vorgenommen, die zwischen der Beteiligung im Hörfunk- und im Fernsehbereich differenziert. Danach kann eine Beteiligung im Hörfunk auch über die Grenze von 15% der Kapital- und Stimmrechtsanteile hinaus erfolgen, wenn durch vielfaltsichernde Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine vorherrschende Meinungsmacht entsteht. Als adäquate Maßnahmen kommen, entsprechend den für crossmediale Beteiligungen von Presseunternehmen nach § 33a Abs. 2 Satz 3 als vielfaltsichernd anerkannten Instrumenten, Drittsendezeiten (§ 33b), Programmbeirat (§ 33e) oder Verpflichtungszusagen (§ 33a) in Betracht.
Zu Nummer 7
Die Änderung stellt die Unabhängigkeit der Mitglieder des Programmbeirates sicher und stellt ihre Funktion als Sachwalter der Allgemeinheit klar.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG einerseits, dass die Eigenständigkeit der Mitglieder von Aufsichtsgremien hinreichend abgesichert ist. Eine voraussetzungslose Abberufbarkeit von Mitgliedern durch ihre entsendenden Organisationen würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen daher nicht gerecht. Andererseits dürfe der Gesetzgeber das Ziel verfolgen, dass sich die Mitglieder von den sie entsendenden Gruppen nicht zu weit entfremden. Im Interesse einer hinreichenden Rückbindung der Mitglieder an die entsendenden Organisationen soll eine Abberufung aus wichtigem Grund daher möglich sein. Entsprechend wird die Abberufbarkeit der Mitglieder des Programmbeirates - wie auch der Medienkommission und der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaften - auf den Fall begrenzt, dass das Mitglied aus der entsendenden Organisation ausscheidet. Diese Abberufungsmöglichkeit ist nur möglich, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Entsendung der Organisation angehörte.
Zur Absicherung der Staatsferne der von den entsendeberechtigten Gruppen entsandten Mitglieder des Programmbeirates werden durch eine Ergänzung der Inkompatibilitätsregeln auch politische Beamtinnen und Beamte, d.h. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie solche Personen von einem Mandat im Programmbeirat ausgeschlossen, die auf Landes- oder Bundesebene Vorstandsämter in politischen Parteien bekleiden. Zu den Wahlbeamten gehören insbesondere (Ober-)Bürgermeister (§ 65 GO NRW), Landräte (§ 44 Absatz 3 KrO NRW) und Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren (§ 47 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).
Zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages wird die Verpflichtung der entsendenden Gruppen, Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen, an die für die Medienkommission und die Veranstaltergemeinschaften bereits geltenden Maßgaben angeglichen.
Nummer 8
Redaktionelle Folgeänderung.
Nummer 9
§ 40a enthält Verbesserungen zur Stärkung der Bürgermedien im lokalen Hörfunk. Hierzu gehört eine Anpassung der Sendezeiten, die die Wahrnehmbarkeit von Bürgermedienbeiträgen verbessert. Abweichende Sendezeiten können vereinbart werden, wenn sich die beteiligten Akteure, d.h. der Veranstalter und die jeweiligen Bürgermedienakteure, einvernehmlich hierüber einigen. Auf Bürgermedienbeiträge soll der Lokalsender in seinem Programm wie auch möglichst in seinem Onlineangebot hinweisen.
Nummer 10
Mit der Änderung wird unter Vielfaltsgesichtspunkten an der aktuellen Gesetzeslage festgehalten. Der Lokalfunk sollte zudem in der Praxis auch weiterhin in den jeweiligen Kommunen verankert bleibt.
Nummer 11
Die Aufnahme einer Person aus dem Kreise der Organisationen der Menschen mit Behinderung stärkt die Veranstaltergemeinschaft als Abbild gesellschaftlich relevanter Gruppen und unterstützt die besondere Berücksichtigung der Perspektive und Belange von Menschen mit Behinderung im Rundfunk.
Weitere Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 12
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Staatsferne werden ebenso für die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaften umgesetzt.
Zu Nummer 13
Der Regierungsentwurf verpflichtet die Medienkommission zu größtmöglicher Transparenz ihrer Arbeit gegenüber der Öffentlichkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis transparenten Handelns für die ZDF-Gremien bestätigt und insbesondere mit der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit begründet. Das Gericht hat insofern ein „Mindestmaß an Transparenz“ für geboten erachtet und hierzu auch verlangt, dass die Organisationsstrukturen sowie die Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse für die Öffentlichkeit erkennbar sind. Ergänzend zu den Anforderungen, die im Landesmediengesetz bereits für die Veröffentlichung von Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen und Beschlüssen sowie sonstigen wesentlichen Dokumenten vorgesehen sind, wird die Medienkommission daher auch zur Bekanntgabe ihrer internen Strukturen nunmehr ausdrücklich verpflichtet.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat sich in der Vergangenheit wiederholt für eine Sicherstellung der Netzneutralität ausgesprochen. So stellt der Landtag im Beschluss vom 6. Mai 2014 fest: „Die gleichberechtigte Übertragung von Datenpaketen ist integraler Bestandteil der Freiheit des Internets und maßgeblicher Erfolgsfaktor für den gesellschaftlichen Durchbruch der Digitalisierung.“ (Drs. Nr. 16/2888, geändert durch Beschluss der Drs. Nr. 16/5777). Für den Landtag leitet sich daraus die Notwendigkeit der Sicherung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Internet ab, um die Vielfalt von und Teilhabe an Telemedien zu gewährleisten. Hieraus ergibt sich auch ein Handlungsauftrag an die LfM, die durch die Änderung in Buchstabe b ermächtigt wird, zur Erreichung der Ziele des §2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität zu treffen. Die LfM arbeitet bei der Entwicklung von Anforderungen und Zielen im Bereich der Netzneutralität mit anderen Stellen zusammen.
Mit der Änderung zu Buchstabe f wird der Forschungsauftrag der LfM bekräftigt. Als weiteres Forschungsfeld werden Fragen der Netzneutralität aufgenommen, die auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen auf Bundes- und Europaebene bearbeitet werden sollen.
Der Landtag hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Entwicklung des Journalismus in Nordrhein-Westfalen befasst. Vor dem Hintergrund des Transformationsprozesses des lokalen und regionalen Journalismus wurde der Bedarf der Einrichtung einer Stiftung zur Förderung des Journalismus vonseiten der Praxis bestätigt. Der Auftrag der LfM zur Einrichtung einer Stiftung wird insofern bekräftigt und klargestellt.
Regionale Fensterprogramme sind eine Maßnahme zur Förderung regionaler Vielfalt und im Rundfunkstaatsvertrag verankert. Über die technische Reichweite und den Empfang regionaler Fensterprogramme soll die LfM jährlich berichten und damit zu einer verbesserten Aufsicht beitragen.
Zu Nummer 14
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum ZDF-StV neben Mitgliedern von Regierungen, Parlamentarierinnen und Parlamentariern sowie politischen Beamtinnen und Beamten auch Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte in Leitungsfunktionen sowie Personen, die in politischen Parteien in herausgehobener Funktion Verantwortung tragen, als staatlich bzw. staatsnah qualifiziert. Zur Absicherung der Staatsferne der Medienkommission werden die Inkompatibilitätsregelungen für die Mitglieder der Medienkommission daher ergänzt. Eine herausgehobene Stellung in politischen Parteien wird dabei insofern konkretisiert, als diese mit der Bekleidung von Vorstandsämtern auf Landes- oder Bundesebene angenommen wird.
Zugleich werden Karenzzeiten vorgesehen, nach deren Ablauf eine Entsendung als „staatsferne Mitglieder“ in die Medienkommission möglich ist. Die Fristen sind an auf europäischer Ebene geltende Karenzzeiten angelehnt.
Zu Nummer 15
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 16
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht verlangt das Gebot der Staatsferne, dass der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien des Rundfunks wie auch in den Ausschüssen zur Vorbereitung der Arbeit konsequent begrenzt wird, d.h. ihr Anteil ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigt. Zudem ist regulatorisch zu verhindern, dass die staatlichen und staatsnahen Mitglieder in der Lage wären, als Gesamtheit Entscheidungen allein durchzusetzen oder zu blockieren.
Die Zahl der durch den Landtag entsandten und damit als staatlich bzw. staatsnah anzusehenden Mitglieder wird daher auf insgesamt acht Mitglieder festgesetzt. Ausgangspunkt ist ein Grundmandat für jede Fraktion. Im Übrigen und im Fall, dass im Landtag mehr als acht Fraktionen vertreten sind, findet das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren Anwendung.
Das Grundmandat trägt insofern auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, dass die verschiedenen politischen Strömungen im Sinne parteipolitischer Brechungen möglichst vielfältige Abbildung finden sollen. Soweit nach geltendem Landesmediengesetz bereits die Zahl der vom Landtag bestimmten Mitglieder, die dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören dürfen, auf höchstens vier begrenzt ist, werden bereits auch perspektivische Brechungen ermöglicht.
Frauen und Männer sind bei der Entsendung in gleichem Maße durch den Landtag zu berücksichtigen, so dass dem Gleichstellungsauftrag Rechnung getragen wird.
Neben der Neuregelung der Entsendung von Mitgliedern durch den Landtag werden, um ? entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ? eine Dynamisierung der Zusammensetzung der Medienkommission zu ermöglichen und umgekehrt einer Versteinerung des Gremiums vorzubeugen, zwei Verfahren zur Öffnung der Sitzverteilung vorgesehen:
Zum einen wird es Verbänden und sonstigen Organisationen ermöglicht, sich um einen Sitz in der Medienkommission zu bewerben. Die Auswahl der weiteren fünf entsendeberechtigten gesellschaftlich relevanten Gruppen erfolgt durch den Landtag auf der Grundlage eines entsprechend hohen Abstimmungsquorums. Ausgeschlossen von einer Bewerbung sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Parteien, um auch hier dem Gebot der Staatsferne gerecht zu werden. Das von der Organisation zu entsendende Mitglied darf zudem durch die entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden.
Zum anderen soll es nicht verbandlich organisierten Interessenten ermöglicht werden, einen Sitz in der Medienkommission zu erhalten. Einzelpersonen können sich daher um einen Sitz in der Medienkommission bewerben. Sie müssen, wie jedes andere Mitglied der Medienkommission, in ihrer Person den Maßgaben des § 91 entsprechen.
Unabhängig von einer Anpassung der Zusammensetzung der Medienkommission im legislativen Verfahren wird durch diese generelle Öffnung für insgesamt sechs weitere Sitze eine der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission entsprechende aktuelle und plurale Zusammensetzung auch mit Blick auf Minderheiten gewährleistet.
Die bisherigen im Gesetz verankerten Qualifikationsvoraussetzungen für die Mitglieder der Medienkommission bleiben weiterhin bestehen.
Zu Nummer 17
Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Begrenzung des Anteils staatlicher bzw. staatsnaher Mitglieder ist auch auf Arbeitseinheiten anzuwenden, die Entscheidungen des Plenums vorbereiten. Auch bei der Zusammensetzung der Ausschüsse darf daher der Anteil der nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. Gleiches gilt für die Bestimmung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
Zu Nummer 18
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 19
Es wird klargestellt, dass im Fall der Neukonstituierung des Landtags nur die vom Landtag entsandten Mitglieder neu entsandt werden.
Zu Nummer 20
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 21
Die Änderungen stellen eine inhaltliche Klarstellung im Hinblick auf die geübte Praxis der Medienkommission, Sitzungen von Kommission und Ausschüssen an einem Tag stattfinden zu lassen, dar. Ebenfalls inhaltlich klargestellt, werden die Ansprüche zur Aufwandsentschädigung ordentlicher und stellvertretender Mitglieder.
Zu Nummer 22
Die Direktorin bzw. der Direktor der Landesmedienanstalt soll die Befähigung zum Richteramt habe. Diese Anforderung sehen einige andere Landesmediengesetze explizit vor. Auch bestätigt sich durch die Praxis die Relevanz juristischer Kenntnisse bei der Ausübung dieses Amtes: die überwiegende Zahl der gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten sind Volljuristen.
Die Landesmedienanstalten nehmen neben gestaltenden Aufgaben, etwa im Bereich der Förderung von Medienkompetenz, vor allem Aufsichtsfunktionen wahr. Dies gilt verstärkt nun für die LfM auch in Bezug auf die neu zugewiesene Zuständigkeit im Bereich der Telemedienaufsicht. Neben Kenntnissen in anderen Fachbereichen sind daher ausgeprägte Rechtskenntnisse für die Leitung der Landesmedienanstalt sinnvoll und stärken dadurch die Landesmedienanstalt in Ihrer Funktion als Verwaltungsbehörde.
Die besondere Qualifikation der Vertreterinnen und Vertreter der Landesmedienanstalten trägt zudem deren Rolle als Mitglieder der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) Rechnung, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag als Expertengremium für Zulassungs- und Aufsichtsfragen verankert ist.
Zu Nummer 23
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 24
Die Änderungen tragen zu mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger bei.
Zu Nummer 25
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 26
§ 127 enthält eine Übergangsvorschrift, damit das neu eingeführte Verfahren zur Besetzung der Medienkommission bereits für die neue Amtszeit der Medienkommission Anwendung finden kann. Die Amtszeit der laufenden Medienkommission, die im November 2014 enden würde, wird einmalig bis zum 1. März 2015 verlängert. Die für das Bewerbungsverfahren gesetzlich bestimmten Fristen werden zudem ausnahmsweise verkürzt. Die ansonsten längeren Fristen tragen grundsätzlich möglichen Pausen- und Ferienzeiten Rechnung, in denen Gremien- oder Verbandsentscheidungen in der Praxis nur schwer möglich sind. Die Neukonstituierung der neuen Medienkommission erfolgt nach der Sommerpause 2014, so dass mit der einmalig verkürzten Frist keine unangemessenen Anforderungen gestellt werden.
Zu Nummer 27
Die Übergangsregelung stellt klar, dass für bereits laufende Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten keine neue Ausschreibung nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes notwendig ist.
Zu Nummer 28
Redaktionelle Folgeänderung.