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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/4809

 

21.01.2014

 

 

 

 

Antrag

 

der Fraktion der SPD und

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

 

Öffentlich-rechtliches Telemedienangebot für Beitragszahlerinnen und –zahler verbessern (Abschaffung der 7-Tage-Frist)

 

 

I.              Ausgangslage

 

Die Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis90/Die Grünen sieht die Stärkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor, zum Beispiel durch den schrittweisen Ausstieg aus der Werbung und die Verbesserung des öffentlich-rechtlichen Telemedienangebots.

 

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben den Verfassungsauftrag, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu gewährleisten. Sie werden von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern finanziert – seit Anfang 2013 nicht mehr pro Gerät, sondern ausdrücklich für das Programmangebot.  Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Daher müssen die von ihnen produzierten Inhalte der Bevölkerung auf möglichst vielen Verbreitungswegen ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Es ist nicht erklärbar, weshalb hochwertige öffentlich-rechtliche Produktionen nach bestimmten Fristen wieder aus den Online-Mediatheken der Anstalten gelöscht werden müssen.

 

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss im Internet mehr Spielraum erhalten, seine Produktionen müssen uneingeschränkt frei zugänglich sein. Bei Fremd- und Co-Produktionen sind die Interessen von Urhebern und Produktionsbeteiligten angemessen und fair zu berücksichtigen.

 

Die Inhalte des öffentlich rechtlichen Rundfunks wurden von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern finanziert und müssen dementsprechend für die Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

 

 

 

 

 

II.            Der Landtag stellt fest:

 

1.    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist und bleibt eine unverzichtbare Säule unserer Medienordnung.

 

2.    Wir stehen zur Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

 

 

III.           Der Landtag NRW fordert die Landesregierung auf, bei Verhandlungen mit den anderen Ländern und der Europäischen Union auf folgende Ziele hinzuwirken:

 

1.    Die Telemedien sollen neben Hörfunk und Fernsehen gestärkt werden. Beitragszahlerinnen und -zahler sollen die öffentlich-rechtlichen Telemedienangebote über die im Rundfunkstaatsvertrag bisher noch festgeschriebene 7-Tage-Frist hinaus abrufen können – online und mobil.

 

2.    Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen im Internet Nachrichten, Informationen, Kultur und Unterhaltung anbieten können. Der Schwerpunkt soll auf Bewegtbildern bzw. Tonmitschnitten liegen. Texte sollen die Angebote im Netz angemessen beschreiben, einordnen und ergänzen können. Dieses Angebot ist auch für einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderung unverzichtbar.

 

3.    Öffentlich-rechtliche Programme müssen insbesondere für Kinder und Jugendliche sowohl inhaltlich als auch technisch ansprechend gestaltet, zeitgemäß präsentiert und zeitunabhängig abrufbar sein. Sie müssen, unabhängig von Plattformen, Formaten und Genres, die Entwicklung von Medien- und Sprachkompetenz fördern und begleiten.

 

4.     Das öffentlich-rechtliche Angebot muss auch auf mobilen Geräten komfortabel abrufbar sein. Deshalb muss es den Sendern weiterhin möglich sein, Anwendungen („Apps“) für diese Geräte anzubieten. Diese Angebote sind von den Nutzerinnen und Nutzern bereits durch die Rundfunkbeiträge finanziert und dürfen deshalb keine weiteren Kosten für sie verursachen.

 

5.    Produktionen der öffentlich-rechtlichen Sender sind aus Beiträgen finanziertes Allgemeingut. Sie müssen frei abrufbar sein. Die vertraglichen Rahmenbedingungen sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, unter der Kontrolle der dafür zuständigen Gremien sowie unter Wahrung der Programmautonomie auch weiterhin gewährleisten. Beim Abruf der o?ffentlich-rechtlichen Programmangebote ohne zeitliche Beschra?nkungen sind die o?ffentlich-rechtlichen Anstalten gehalten, allen Urheberinnen und Urhebern sowie den Produktionsbeteiligten eine angemessene und faire Beteiligung an der u?ber die bisherige 7-Tage-Frist hinausgehende Verwertung zu gewährleisten.

 

 

 

 

 


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