LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/2721 |
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24.04.2013 |
Änderungsantrag
der Fraktion der PIRATEN
Entgegen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Handwerk und Mittelstand - Drucksache 16/2644 - den Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes“ - Drucksache 16/1572 (Neudruck) – unverändert anzunehmen,
wird der Gesetzentwurf wie folgt geändert:
A) Artikel 1, Nummer 3, Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
‚An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen, hiervon höchstens ein Adventssonntag, dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.‘“
B) Artikel 1, Nummer 3, Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Die Wörter „ein Adventssonntag“ werden durch die Wörter „zwei Adventssonntage“ ersetzt.
C) Artikel 1, Nummer 3, Buchstabe c wird wie folgt geändert:
Die Wörter „drei Adventssonntage“ werden durch die Wörter „zwei Adventssonntage“ ersetzt.
Begründung:
Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht 12 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sowie lediglich eine Sonntagsöffnung pro Kommune in der Adventszeit vor (12-plus-1-Regelung). Dies hätte zur Folge, dass im umsatzstarken Weihnachtsgeschäft Stadtteile und Innenstadt nur am selben verkaufsoffenen Adventssonntag geöffnet haben dürften. Hierdurch würden die Verkaufsstellen in den Stadtteilen benachteiligt, da sie in einer solchen Konkurrenzsituation aufgrund der großen Attraktivität des Einzelhandels in den Stadtzentren meist das Nachsehen haben dürften. Aus diesem Grund sieht der vorliegende Änderungsantrag vor, zwei Sonntagsöffnungen pro Kommune in der Adventszeit zuzulassen (12-plus-2-Regelung). Auf diese Weise können Stadtteile und Stadtzentrum an unterschiedlichen Adventssonntagen öffnen.
Dieser Änderungsantrag trägt den Bedürfnissen großer Städte Rechnung, die maximale Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage nur mit Augenmaß zu beschränken.
Durch A) wird sichergestellt, dass eine Verkaufsstelle an höchstens einem der beiden möglichen Adventssonntage geöffnet hat. Durch B) wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, jährlich nicht nur einen, sondern zwei Adventssonntage zur Öffnung freizugegeben. C) regelt, dass nur zwei statt drei Adventssonntage von der Freigabe durch die Ordnungsbehörde ausgenommen sind.
Dr. Joachim Paul
Frank Herrmann
Daniel Schwerd
und Fraktion