LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/1572 |
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29.11.2012 |
Neudruck
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes
A Problem und Regelungsbedürfnis
Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung vom 21. November 2006 die im Rahmen der Föderalismusreform vom Bund zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangene Gesetzgebungskompetenz zum Ladenschluss genutzt und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Öffnung von Verkaufsstellen durch das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) neu geregelt.
§ 14 des Ladenöffnungsgesetzes enthält die Verpflichtung, dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Das für das LÖG NRW federführende Wirtschaftsministerium hat im Jahr 2011 die Auswirkungen des Gesetzes in einer umfassenden Evaluierung untersucht und dem Landtag im September 2011 hierzu einen Bericht vorgelegt.
Der Landtag hat am 18. Januar 2012 eine Anhörung der betroffenen Verbände, Institutionen, der Kirchen und Gewerkschaften zum Evaluationsbericht der Landesregierung durchgeführt. Aufgrund der Selbstauflösung des Landtags im März 2012 konnte die Beratung der Ergebnisse der Anhörung nicht abgeschlossen werden.
Im Koalitionsvertrag zwischen NRW SPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW 2012-2017 ist hinsichtlich des Ladenöffnungsgesetzes vereinbart,
1. die Anzahl der zur Öffnung frei gegebenen Kalendersonntage zu begrenzen,
2. den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung wieder herzustellen und
3. die Öffnungszeiten an den Samstagen auf 22 Uhr zu beschränken. Für eine begrenzte Anzahl von Samstagen soll jedoch „Late Night-Shopping“ möglich sein.
B Lösung
Der Entwurf der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes setzt die Ergebnisse der Evaluierung, der parlamentarischen Beratung sowie die Vereinbarungen der Koalitionspartner zur Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes um und enthält folgende Eckpunkte:
1. Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und Festlegung einer jährlichen Obergrenze für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune,
2. Reduzierung der Ladenöffnungszeiten am Samstag auf 22 Uhr als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe,
3. Klarstellungen und Korrekturen bezüglich der zulässigen Warensortimente für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen,
4. Änderung der Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Ostern, Pfingsten und Weihnachten vom 2. auf den 1. Feiertag wie zu Zeiten des Ladenschlussgesetzes und
5. Erhöhung der Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das LÖG NRW
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Keine.
E Zuständigkeit
Federführend zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Keine.
H Befristung
Eine Befristung des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 bzw. eine Berichtspflicht entfällt im Hinblick auf die in der 2632. Sitzung des Kabinetts vom 20. Dezember 2011 getroffenen Festlegungen.
G e g e n ü b e r s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Landesregierung |
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Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen |
Artikel 1 Änderung des Ladenöffnungsgesetzes
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Das Ladenöffnungsgesetz vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird wie folgt geändert:
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Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
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1. § 4 wird wie folgt geändert:
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§ 4 Ladenöffnungszeit
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a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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„(1) Verkaufsstellen dürfen 1. an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und 2. am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.“
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(1) Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein.
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(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.
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b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
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„(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen an bis zu vier Samstagen im Jahr von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Die Tage werden von den Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen festgelegt und sind der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die örtliche Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, darf die Veranstaltung durchgeführt werden. |
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(4) Absatz 3 findet keine Anwendung 1. auf den Ostersamstag, 2. auf den Pfingstsamstag, 3. auf den Samstag vor einem Adventssonntag, der nach § 6 Absatz 4 freigegeben wird, 4. auf die Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag und 5. auf die Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
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(5) Bei der
Öffnung einer Verkaufsstelle nach Absatz 3 Satz 1 müssen sämtliche
Abschlussarbeiten bis
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c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
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(3) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten, Messen, Märkte und Ausstellungen bleiben unberührt.
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2. § 5 wird wie folgt geändert:
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§ 5 Verkauf an Sonn- und Feiertagen
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a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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„1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.“
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(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
1. Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
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2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen,
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b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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„3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.“
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3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von fünf Stunden.
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c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
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„Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein.“
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(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten,
2. Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
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d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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„(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe von Waren am Ostermontag, am Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag.“
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(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe von Waren am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag oder Pfingstsonntag.
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(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
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3. § 6 wird wie folgt geändert:
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§ 6 Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
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a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verkaufsstellen“ die Wörter „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ eingefügt.
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(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
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(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
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(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
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b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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„(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als zwölf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr sowie zusätzlich ein Adventssonntag freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.“
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(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.
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c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
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„(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen: 1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, 2. Ostersonntag, 3. Pfingstsonntag, 4. drei Adventssonntage, 5. der 1. und 2. Weihnachtstag und 6. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.“
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4. § 8 wird wie folgt geändert:
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§ 8 Tankstellen
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a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sonn- und Feiertagen“ die Wörter „und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, sowie an Samstagen“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „diesen Tagen“ durch die Wörter „Sonn- und Feiertagen und an Samstagen nach 22 Uhr“ ersetzt.
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Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig geöffnet sein. An diesen Tagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
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5. § 13 wird wie folgt geändert:
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§ 13 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz oder Abs. 2 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
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2. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes
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a) gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
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b) gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
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c) gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes die Mindestruhezeit nicht gewährt oder gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
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d) gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,
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e) gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt oder gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
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3. entgegen § 12 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen § 12 Abs. 3 Auskünfte nicht erteilt.
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In Absatz 2 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „5 000“ und die Angabe „15.000“ durch die Angabe „15 000“ ersetzt.
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(2) Die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu
500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1
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6. § 14 wird wie folgt geändert:
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§ 14 |
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Inkrafttreten; Übergangsregelung“.
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In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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b) Satz 2 wird aufgehoben.
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Die Landesregierung
überprüft bis zum
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c) Der Wortlaut wird Absatz 1.
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d) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
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„(2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur
Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2013 im Sinne
des
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(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach dem 18. Mai 2013 beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.“
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Artikel 2 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am 18. Mai 2013 in Kraft.
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Begründung
A Allgemeines
Nordrhein-Westfalen hat die im
Rahmen der Föderalismusreform vom Bund zum
1. September 2006 auf die Länder übergegangene Gesetzgebungskompetenz zum Ladenschluss
genutzt und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Öffnung von Verkaufsstellen
mit Wirkung vom 21. November 2006 durch das Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW - neu
geregelt. Die Intention des Landes war es, das bis 2006 bundesweit gültige
Ladenschlussgesetz an die veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten
der Menschen anzupassen. Durch diese Neuregelung wurden die Ladenöffnungszeiten
an den Werktagen gänzlich freigegeben.
Der Verpflichtung in § 14 des Gesetzes entsprechend hat das für das LÖG NRW federführende Wirtschaftsministerium die Auswirkungen des Gesetzes im Jahr 2011 in einer umfassenden Evaluierung untersucht und dem Landtag hierzu im September 2011 einen Bericht vorgelegt (LT-Vorlage 15/824).
Im Zentrum der Diskussionen sowohl des Gesetzgebungsverfahrens im Jahre 2006 als auch in den Jahren danach standen Fragestellungen, wie sich insbesondere die Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten auswirkt auf
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und deren soziale Beziehungen,
- die Struktur der Beschäftigung im Einzelhandel und
- die Struktur des Einzelhandels.
Darüber hinaus wurde thematisiert, ob und wie sich das Gesetz auf den Sonn- und Feiertagsschutz auswirkt.
Im Rahmen der Evaluierung sind die Kommunen, Kammern, Gewerkschaften, Institutionen, Kirchen und ausgewählte Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen zur Nutzung und zu den Auswirkungen der erweiterten Ladenöffnungszeiten befragt worden. Neben Daten zur Entwicklung im Einzelhandel und Erfahrungen der Verwaltungsbehörden im Vollzug des LÖG NRW enthält der Evaluierungsbericht die Ergebnisse einer repräsentativen Konsumentenbefragung zum Einkaufsverhalten und zur Zufriedenheit mit den verlängerten Öffnungszeiten.
Als Ergebnis aus der Evaluierung und den Erfahrungen im Gesetzesvollzug sind dem Landtag mit Bericht vom 13. September 2011 folgende Punkte als erörterungsbedürftig übermittelt worden:
- Frage der Ladenöffnungszeiten an Werktagen,
- Frage einer Schärfung der Regelungen zu den Warensortimenten beim Verkauf von Blumen und Backwaren,
- Frage der Erweiterung des Warensortiments für Hofläden und Kurorte,
- Öffnungsverbote am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag: Frage der Wiederherstellung des Zustands vor Inkrafttreten des LÖG NRW oder Aufhebung des Verkaufsverbots an beiden Tagen,
- Sonntagsöffnung aller Verkaufsstellen an maximal 4 Sonn- und Feiertagen im Jahr:
1. Prüfung, ob Anlassbezug wieder aufgenommen werden sollte,
2. Prüfung, ob der Stadtteilbezug beibehalten werden sollte,
3. Prüfung der Aufnahme zusätzlicher Feiertage, an denen die Öffnung grundsätzlich untersagt ist und
- Prüfung einer Erhöhung der Geldbußen bei Verstößen gegen das LÖG NRW.
Der Landtag hat am 18. Januar 2012 eine Anhörung der betroffenen Verbände, Institutionen, der Kirchen und Gewerkschaften zum Evaluationsbericht der Landesregierung durchgeführt. Die Anhörung hat die Ergebnisse der Evaluierung im Wesentlichen bestätigt.
Auch der Koalitionsvertrag zwischen NRW SPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW 2012-2017 enthält Vereinbarungen zu einer Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz grundsätzliche Ausführungen gemacht, die auch für das Land Nordrhein-Westfalen von Bedeutung sind. Das Gericht stellt in dem Urteil u.a. fest, dass die ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Diese Ausführungen sind auch im Vollzug bzw. bei der Novellierung des LÖG NRW zu beachten, um den durch das Urteil konkretisierten verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu entsprechen.
Der vorliegende Entwurf zur
Änderung des LÖG NRW berücksichtigt die Ergebnisse der Evaluierung, der öffentlichen
Anhörung und der bisherigen Beratungen im Landtag, die Vorgaben des
Koalitionsvertrages und das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
1. Dezember 2009.
Eckpunkte des Entwurfs sind:
1. Begrenzung der absoluten Zahl der möglichen verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und Festlegung einer jährlichen Obergrenze für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune,
2. Reduzierung der Ladenöffnungszeiten am Samstag auf 22.00 Uhr als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe,
3. Klarstellungen und Korrekturen bezüglich der zulässigen Warensortimente für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen,
4. Änderung der Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Ostern, Pfingsten und Weihnachten vom 2. auf den 1. Feiertag wie zu Zeiten des Ladenschlussgesetzes und
5. Erhöhung der Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das LÖG NRW.
B Einzelbegründungen
I. Zu Artikel 1
Zu § 4 Absatz 1:
Verkaufsstellen dürfen bisher mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein.
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 (neu) regelt die neue allgemeine Ladenöffnungszeit. Danach dürfen Verkaufsstellen von montags bis freitags grundsätzlich unbeschränkt öffnen. An Samstagen wird die Ladenöffnung grundsätzlich von 0.00 bis 22.00 Uhr erlaubt. Dies soll dem Schutz der Sonntagsruhe dienen.
Die Änderung in § 4 Absatz 1 Nummer 2 dient der rechtlichen Klarstellung der bisher schon geregelten zulässigen Öffnungszeiten am 24. Dezember.
Zu § 4 Absätze 3 und 4:
Der neu aufgenommene § 4 Absatz 3 erlaubt abweichend von § 4 Absatz 1 an 4 Samstagen im Jahr eine Öffnung von Verkaufsstellen von 0.00 bis 24.00 Uhr. Damit sollen auch an einer begrenzten Zahl von Samstagen besondere Verkaufsveranstaltungen, z.B. Events wie Late Night-Shopping, ermöglicht werden. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen müssen eine solche Verkaufsveranstaltung der örtlichen Ordnungsbehörde 4 Wochen im Voraus anzeigen. Die Veranstaltung darf durchgeführt werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde der Durchführung nicht spätestens 2 Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht. § 4 Absatz 4 legt fest, dass solche Veranstaltungen am Ostersamstag, am Pfingstsamstag, an dem Samstag vor einem Adventssonntag, der nach § 6 Absatz 4 als verkaufsoffener Sonntag freigegeben wird, an den Samstagen vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag und an den Samstagen vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, nicht durchgeführt werden dürfen. Damit soll der besondere feiertägliche Charakter der folgenden Tage bzw. Feiertage weiterhin gewahrt bleiben. Die Ausnahme dieser Tage entspricht den Ausnahmen für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in § 6 Absatz 5.
Zu § 4 Absatz 5:
Mit der Regelung in § 4 Absatz 5 wird festgelegt, dass bei einer Öffnung einer Verkaufsstelle nach § 4 Absatz 3 an einem Samstag über 22.00 Uhr hinaus sämtliche Aufräumarbeiten bis 24.00 Uhr abgeschlossen sein müssen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Samstagen nach 24.00 Uhr zur Erledigung von Abschlussarbeiten rechtlich nicht zulässig ist. Einer solchen Beschäftigung steht das in § 9 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz enthaltene, auch von Verfassungs wegen geforderte, grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung entgegen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Eine Notwendigkeit der Arbeit an Sonntagen zur Durchführung von Abschlussarbeiten einer Verkaufsstelle besteht allerdings nicht. Der Betrieb einer Verkaufsstelle kann so organisiert werden, dass eine Beschäftigung in den Sonntag hinein vermieden wird (Ladenöffnung innerhalb des arbeitsschutzrechtlich Möglichen; vgl. Urteil des VG Berlin vom 30.11.2011 – 35 K 388.09 -).
Zu § 4 Absatz 6:
Die bisher in § 4 Absatz 3 LÖG NRW enthaltene Kollisionsregel zu den Festsetzungen nach den Titeln III und IV der Gewerbeordnung findet sich nunmehr wortgleich in § 4 Absatz 6.
Zu § 5 Absatz 1 Nummer 1:
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 regelt bisher, dass Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Im Verwaltungsvollzug hat sich gezeigt, dass hinsichtlich der Regelungen zu den zulässigen Warensortimenten Schärfungsbedarf besteht.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird der Verkauf von Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren sowie eines begrenzten zugehörigen Randsortiments für die Dauer von 5 Stunden nunmehr für solche Verkaufsstellen für zulässig erklärt, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der genannten Warengruppen besteht. Damit wird geregelt, welche Verkaufsstellen öffnen dürfen und welche Waren sie verkaufen dürfen.
Das Kernsortiment einer Verkaufsstelle bezeichnet dabei – in Abgrenzung zum Randsortiment – den Hauptteil des Warenangebots, der nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. zu klassifizieren ist und zudem hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art einer Verkaufsstelle. Randsortimente haben lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein. Merkmale dieser Unterordnung sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. Urteil des OVG NRW vom 22.06.1998 - Az.: 7a D 108/96.NE -). Für die Frage, ob ein bestimmtes Warensortiment einer Verkaufsstelle als Randsortiment zu qualifizieren ist, kommt es nicht auf den rechnerischen Umfang der Verkaufsfläche an; von Bedeutung kann auch der Raumbedarf der jeweils im sog. Kernsortiment und im sog. Randsortiment angebotenen Waren sein. Bei den Waren im Randsortiment handelt es sich im Vergleich zu den Waren im Kernsortiment häufig um kleinteilige Artikel, die zwar keinen großen Raumbedarf aufweisen, jedoch ein wesentlich (mit)tragendes Standbein der Verkaufsstelle überhaupt sein können. Stellen solche Waren ein wesentliches Standbein der Verkaufsstelle dar, sind sie nicht mehr als Randsortiment zu klassifizieren (vgl. Urteil des OVG NRW vom 26.01.2000 – Az. 7 B 2023/99).
Mit dieser Festlegung von Kern- und Randsortimenten soll sichergestellt werden, dass nur solche Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen, die nach dem Umfang ihres Angebots die Gewähr dafür bieten, "den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können". Bei den Warengruppen des § 5 Absatz 1 handelt es sich um Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleineren Mengen abgegeben werden und bezüglich derer täglich wiederkehrende oder insbesondere an Sonn- und Feiertagen hervortretende Kaufbedürfnisse der Bevölkerung bestehen.
Der Begriff Blumen und Pflanzen ist weit zu fassen. Darunter fallen (frische) Blumensträuße und Schnittblumen, Blumen, Topf- und Container-/Kübelpflanzen, frische Gestecke und Trockengestecke, bepflanzte Gefäße, Balkon- und Beetpflanzen, Kränze und Grabschmuck.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 regelt, dass die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss in einer Rechtsverordnung näher bestimmen kann. Sollten sich im praktischen Vollzug des Gesetzes Auslegungsprobleme hinsichtlich der Abgrenzung der Sortimente ergeben, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss eine Konkretisierung vornehmen.
Zu § 5 Absatz 1 Nummer 3:
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 regelt bisher, dass Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Im Verwaltungsvollzug und in der öffentlichen Anhörung hat sich gezeigt, dass hinsichtlich der Regelungen zu den sinnvollen und zulässigen Warensortimenten bei diesen Verkaufsstellen Schärfungsbedarf besteht.
In § 5 Absatz 1 Nummer 3 wird abweichend von der bisherigen Regelung der Verkauf der von einem landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten sowie eines begrenzten zugehörigen Randsortiments für die Dauer von 5 Stunden an Sonn- und Feiertagen nur für solche Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zugelassen, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht.
Zur Definition der Begriffe Kern- und Randsortiment wird auf die Begründung zu § 5 Absatz 1 Nummer 1 verwiesen.
§ 5 Abs. 1 Nummer 3 Satz 2 regelt, dass die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss in einer Rechtsverordnung näher bestimmen kann. Sollten sich im praktischen Vollzug des Gesetzes Auslegungsprobleme hinsichtlich der Abgrenzung der Sortimente ergeben, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss eine Konkretisierung vornehmen.
Zu § 5 Absatz 3 Satz 2:
Die Ergänzung in § 5 Absatz 3 Satz 2 dient der rechtlichen Klarstellung der zulässigen Öffnungszeiten am 24. Dezember für die in Absatz 1 beschriebenen Verkaufsstellen.
Zu § 5 Absatz 4:
§ 5 Absatz 4 legt bisher fest, dass die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verkaufsstellen am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag oder Pfingstsonntag nicht öffnen dürfen. Die Erfahrungen im Gesetzesvollzug und die Ergebnisse der bisherigen parlamentarischen Diskussionen haben gezeigt, dass ein Wechsel der Tage und damit eine Rückkehr zu der Regelung des Ladenschlussgesetzes gewünscht und sinnvoll ist.
§ 5 Absatz 4 legt daher nunmehr
fest, dass die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verkaufsstellen am Ostermontag,
am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag nicht öffnen dürfen. Eine Ladenöffnung
ist damit am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und
1. Weihnachtstag zulässig.
Zu § 6 Absatz 1:
§ 6 Absatz 1 regelt bisher die
Möglichkeit der Verkaufsstellenöffnung an jährlich höchstens
4 Sonn- oder Feiertagen für höchstens 5 Stunden. Diese Regelung wird vom
Grundsatz beibehalten. Wie dies bereits im Ladenschlussgesetz des Bundes
vorgesehen war und ist, wird mit der Änderung des LÖG NRW im § 6 Absatz 1
ergänzend erneut festgeschrieben, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von
örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist.
Die Wiederaufnahme des Anlassbezuges für die Sonn- und Feiertagsöffnung trägt
dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung und
berücksichtigt auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem
Urteil vom 1. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 2857/07 - und - 1BvR 2858/07) zum
Berliner Ladenöffnungsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil
darauf hingewiesen, dass ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der
Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen und ein alltägliches
Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käuferinnen und Käufer
grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar
verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung
an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als
solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine
weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den
Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Zu § 6 Absatz 4:
In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht zudem darauf hingewiesen, dass dem Regel-Ausnahme-Gebot umso mehr Bedeutung zukommt, je weiter die Ausnahmen ausgestaltet sind. Deshalb müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein verkaufsoffener Sonn- oder Feiertag bedarf immer eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes.
§ 6 Absatz 4 greift nunmehr auch diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes auf. Die bisher schon bestehende Möglichkeit der Beschränkung der Freigabe auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige wird beibehalten. Hiermit wird den Unterschieden der Kommunen des Landes in Größe und Struktur weiterhin Rechnung getragen. Allerdings wird eine Höchstzahl der zulässigen Sonn- und Feiertagsöffnungen in einer Kommune neu eingeführt.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, insgesamt höchstens 12 Kalender-Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr sowie zusätzlich einen Adventssonntag nach § 6 Absatz 1 freizugeben.
Zu § 6 Absatz 5:
Von der Freigabe als
verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sind bisher drei Adventssonntage, der 1. und
2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im
Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. Mit der Änderung des LÖG NRW werden
jetzt in § 6 Absatz 5 zusätzlich zu diesen Tagen der 1. Mai, der 3. Oktober und
der
24. Dezember ausgenommen, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Dies
entspricht dem grundsätzlichen Vorrang des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe
und der besonderen Bedeutung dieser Feiertage bzw. der Bedeutung der folgenden
Feiertage. Auch im Rahmen der Expertenanhörung im Landtag am 18. Januar 2012
war eine solche erweiterte Ausnahme gefordert worden.
Zu § 8 Satz 1:
Bei der Änderung des § 8 Satz 1
handelt es sich zum Einen um eine rechtliche Klarstellung. Durch den Zusatz der
Worte „und am 24. Dezember, wenn dieser ansonsten auf einen Werktag fällt“ wird
der bereits bei Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes im Jahr 2006
vorhandene Wille des Gesetzgebers, die Öffnung von Tankstellen am 24. Dezember
sowohl an einem Sonntag als auch an einem Werktag ganztägig zu ermöglichen,
auch rechtlich umgesetzt. Darüber hinaus ist durch die Einführung einer neuen
allgemeinen Ladenöffnungszeit in § 4 Absatz 1 Nr. 1 die Regelung erforderlich,
dass Tankstellen auch an Samstagen ganztägig öffnen dürfen. Die neue allgemeine
Ladenöffnungszeit endet am Samstag um
22.00 Uhr. Mit der Ergänzung wird weiterhin die ganztägige Öffnung von
Tankstellen an allen Tagen ermöglicht.
Zu § 8 Satz 2:
Die Änderung des § 8 Satz 2 beruht ebenfalls auf der Einführung einer neuen allgemeinen Ladenöffnungszeit. An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen nach 22.00 Uhr, d. h. außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach § 4 Absatz 1 Nr. 1, ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet. Dieses Warensortiment entspricht der bisherigen Regelung.
Zu § 13 Absatz 2:
In § 13 Absatz 2 wird der Höchstbetrag einer Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 von 500 auf 5 000 Euro erhöht. Diese Erhöhung der Geldbuße entspricht den Erfahrungen aus dem bisherigen Gesetzesvollzug und wird für angemessen erachtet. Auch in anderen Bundesländern werden Geldbußen in dieser Höhe vorgesehen.
Zu § 14:
§ 14 Absatz 1 regelt das
Inkrafttreten des Gesetzes. Eine Befristung des Gesetzes bzw. eine
Berichtspflicht entfällt im Hinblick auf die in der 2632. Sitzung des Kabinetts
vom
20. Dezember 2011 getroffenen Festlegungen.
§ 14 Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der Festlegung der Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 LÖG NRW für das Jahr 2013. Danach sind alle für das Jahr 2013 von den örtlichen Ordnungsbehörden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes beschlossenen Rechtsverordnungen für das Jahr 2013 nach § 6 Absätze 1 und 4 des Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung zu behandeln.
Eine solche Übergangsregelung wird erforderlich, da die örtlichen Ordnungsbehörden die Zahl und Verteilung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage üblicherweise bereits am Anfang eines Jahres festlegen, um eine entsprechende Jahresplanung erstellen zu können. Das Änderungsgesetz wird jedoch voraussichtlich erst am 18. Mai 2013 in Kraft treten, so dass bereits bestehende Jahresplanungen geändert werden müssten. Eine Änderung der Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage für das laufende Jahr steht allerdings den schutzwürdigen Interessen der Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen entgegen, da deren Planungssicherheit hierdurch beeinträchtigt würde.
§ 14 Absatz 3 dient zur Klarstellung, dass örtliche Ordnungsbehörden, die bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes keine Rechtsverordnungen im oben genannten Sinne erlassen haben, sich nicht auf den Vertrauensschutz im Sinne des § 14 Absatz 2 berufen können. Sie sind bei ihren Planungen an die Vorgaben in § 6 Absatz 1 und Absatz 4 des bis dahin in Kraft getretenen Gesetzes gebunden. Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Rechtsverordnung besteht keine Schutzwürdigkeit, weil eine negative Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist.“
II. Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.