LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/14168 |
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07.02.2017 |
Neudruck
Antrag
der Fraktion der CDU
der Fraktion der FDP und
der Fraktion der PIRATEN
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Vorgehen der nordrhein-westfälischen Landesregierung und ihrer Sicherheitsbehörden im Fall des islamistischen Attentäters Anis Amri („Untersuchungsausschuss Fall Amri“)
I. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses
Der Landtag Nordrhein-Westfalen setzt einen aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein.
Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:
SPD 5 Mitglieder
CDU 3 Mitglieder
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2 Mitglieder
FDP 1 Mitglied
PIRATEN 1 Mitglied
II. Sachverhalt
Am 19. Dezember 2016 verübte der tunesische Staatsbürger Anis Amri auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz ein verheerendes Attentat, indem er einen Lastkraftwagen in die Menschenmenge steuerte. Zwölf Menschen kamen ums Leben, mehr als 50 wurden teils schwer verletzt. Der Attentäter selbst wurde nach seiner Flucht über die Niederlande in den frühen Morgenstunden des 23. Dezember 2016 von Einsatzkräften der italienischen Polizei nahe der Stadt Mailand erschossen. Im Fall Amris handelt es sich um den folgenschwersten islamistischen Terroranschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die zentralen Fragen, die sich für die Angehörigen der Opfer, die Öffentlichkeit und die Politik nach dem Attentat stellen, sind: Hätte der vollziehbar ausreisepflichtige, abgelehnte Asylbewerber Amri vor dem 19. Dezember 2016 festgesetzt und so von seinem Anschlag abgehalten werden können? In wessen Verantwortung hat es gelegen, Maßnahmen zur Festsetzung Amris zu ergreifen?
In diesem Zusammenhang ist Nordrhein-Westfalen in das Zentrum der bundesweiten Debatte über den Fall Amri und die Innere Sicherheit gerückt. Ursächlich dafür ist die Tatsache, dass es sich bei Amri um einen behördenbekannten, ausreisepflichtigen islamistischen Gefährder handelte, gegen den mehrere Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sind und für den die nordrhein-westfälischen Behörden in mehrfacher Hinsicht die Zuständigkeit hatten. Dies ist einer von Bund und Ländern einvernehmlich erstellten Chronologie zum Behördenhandeln im Fall Amri sowie den Dokumenten der bisherigen Aufarbeitung im Bundestag sowie im Berliner Abgeordnetenhaus zu entnehmen.
Der Chronologie nach wurde die Ersteinstufung von Amri als Gefährder am 17. Februar 2016 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vorgenommen. Nachdem Amri ab 10. März 2016 für zwei Monate in Berlin als Gefährder geführt wurde, erfolgte seine Wiedereinstufung als Gefährder in Nordrhein-Westfalen am 10. Mai 2016. Zudem waren es nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 18. Januar 2017 die nordrhein-westfälischen Behörden, die Amri am 13. Oktober 2016 als sogenannten „Foreign Fighter“ in das INPOL-System eingetragen haben.
Der Chronologie ist ebenfalls zu entnehmen, dass Amri am 18. August 2015 durch die Bezirksregierung Arnsberg dem Ausländeramt Kleve und von dort aus der Stadt Emmerich zugewiesen wurde. Seinen Asylantrag stellte Amri am 28. April 2016 in der BAMF-Außenstelle Dortmund. Am 30. Mai 2016 erfolgte der Bescheid des BAMF, der den Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnte. Seit dem 11. Juni 2016 hatte der Asylbescheid Bestandskraft, womit Amri vollziehbar ausreisepflichtig war. Zuständig für den Vollzug war ausweislich einer Erklärung des Staatssekretärs des Berliner Innensenators, Torsten Akmann, und der Bund-Länder-Chronologie bis zum Dezember 2016 die Ausländerbehörde in Kleve, ab Mai 2016 unter Federführung des LKA Nordrhein-Westfalen. So erklärte Akmann in der Sondersitzung des Innenausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses am 21. Dezember 2016: „Folgerichtig stufte dann das LKA Nordrhein-Westfalen Amri am 10. Mai 2016 aufgrund der Erkenntnislage auch wieder als Gefährder ein, und das war der Fall sozusagen bis zum heutigen Tage. Es wurde dann damals mit dem Bundeskriminalamt auch vereinbart, dass sich das LKA Nordrhein-Westfalen dringlich um eine Abschiebung des Amri kümmern sollte und sämtliche ausländerrechtlichen Maßnahmen auch initiieren und koordinieren sollte.“ (Protokoll, S. 10). Diese Vereinbarung wurde in den Sitzungen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) zu Amri am 15. Juni, 19. Juli, 19. August 2016 und 2. November 2016 bestätigt. In der Sitzung vom 19. Juli wurde explizit festgehalten, dass das „MIK NW die Passbeschaffungsmaßnahmen zusammen mit der ABH Kleve prioritär durchführt.“
Es hat zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten gegen Amri im Laufe seines Aufenthalts in Deutschland gegeben. Diese wurden bei Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin geführt. Dazu gehören Verfahren wegen Delikten wie besonders schwerer Diebstahl, Körperverletzung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung und Leistungsbetrug. Bei einer Zusammenführung der Ermittlungsverfahren zu einem Sammelverfahren wäre es auf dieser Entscheidungsgrundlage unter Umständen möglich gewesen, Amri in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Chronologie des Bundes und der Länder hält in einem Eintrag für den 13. April 2016 fest: „LKA NW prüft in Abstimmung mit dem LKA BE bzw. der GStA Berlin die zeitnahe Vorlage der verdichteten Erkenntnisse zu den verschiedenen ausländerrechtlichen Aufenthalten und Anmeldungen des AMRI bei einer zuständigen Staatsanwaltschaft. Ziel soll in diesem Zusammenhang die Prüfung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen gewerbsmäßigem Betruges und fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung sein, um in diesem Verfahren ggf. eigenständige prozessuale Maßnahmen ergreifen zu können.“
Diese Sachverhalte machen deutlich, dass die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden nicht nur ausländerrechtlich für Amri zuständig waren. Ihnen kamen ebenso Zuständigkeiten bei der Führung Amris als Gefährder und seiner strafrechtlichen Verfolgung zu. Seit Bekanntwerden der Täterschaft Amris wurden in der Öffentlichkeit mehrere Möglichkeiten erörtert, auf welchem Wege die nordrhein-westfälischen Behörden den späteren Attentäter im Vorfeld des Anschlags hätten festsetzen oder seinen Aktionsradius erheblich einschränken können. Dazu zählen:
· Auferlegung polizeilicher Meldeauflagen gem. § 8 Abs. 1 PolG NRW.
· Anordnung von Untersuchungshaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens.
· Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG.
· Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG.
· Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 AufenthG.
· Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG.
· Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3, Satz 1, Nr. 2 AufenthG.
· Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3, Satz 1, Nr. 5 AufenthG.
Der nordrhein-westfälische Innenminister und sein Ministerium vertreten bisher den Standpunkt, dass keine der oben genannten Möglichkeiten umsetzbar gewesen sei. Meldeauflagen wären im Falle Amris nutzlos gewesen und hätten befürchten lassen, dass er „sein konspiratives Handeln nochmals verstärken würd[e], und dass er abtauchen und seine Bewegungen, Kontakte sowie Kommunikation in höchstem Maße verschleiern würde.“ (Bericht des Landesinnenministeriums an den Innenausschuss vom 16. Januar 2017, S. 10). Die Anordnung von Untersuchungshaft wäre, so die Argumentation, im Verfahren gegen Amri wegen Leistungsbetrugs unverhältnismäßig gewesen. Für eine Ausweisung Amris hätten die gerichtsverwertbaren Erkenntnisse hinsichtlich der Gefährdung nicht vorgelegen. Für eine Abschiebehaft hätten zwar Haftgründe vorgelegen, gleichzeitig jedoch auch der Ausschlussgrund, dass es angesichts der bisherigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden ausgeschlossen gewesen sei, die Abschiebung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen durchführen zu können. An diesen Einschätzungen hat sich mannigfaltige Kritik entzündet. Zahlreiche Rechtsexperten und der Bundesminister des Innern haben die Darstellung der nordrhein-westfälischen Landesregierung deutlich zurückgewiesen. Die Darstellung des nordrhein-westfälischen Landesinnenministers sowie der Ministerpräsidentin, man sei bei der versuchten Festsetzung Amris „an die Grenze des Rechtsstaats“ gegangen, wurde ebenfalls von verschiedenen Seiten zurückgewiesen, so etwa vom Deutschen Richterbund. Dessen Vorsitzender Jens Gnisa erläuterte gegenüber der Rheinischen Post (1. Februar 2017): „Ich finde es wenig fair von Innenminister Jäger, so zu tun, als würden die Gerichte unüberbrückbare Hürden für Abschiebungshaft herstellen.“ Wenn die Behörden keine Haft beantragten, seien den Gerichten die Hände gebunden.
Neben der Frage, inwieweit das Handeln der nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden vor dem Anschlag in Berlin unzulänglich und fehlerhaft war, ist auch der Umgang der Landesregierung mit dem Fall Amri nach Bekanntwerden seiner Täterschaft in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Insbesondere sind im Nachgang zu den offiziellen Darstellungen des Innenministers und seiner leitenden Beamte sowie der Ministerpräsidentin Fragen zu folgenden Aspekten aufgeworfen worden: :
· Ablauf des Passersatzverfahrens und der diesbezüglichen Kommunikation der nordrhein-westfälischen Behörden mit den zuständigen tunesischen Stellen;
· Informationsaustausch zwischen dem Innenministerium, den Landesoberbehörden und den untergeordneten Stellen;
· Ablauf der Ermittlungsverfahren gegen Amri bei den betreffenden nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften und bei Staatsanwaltschaften außerhalb von Nordrhein-Westfalen
· mögliche Zusammenführung der Verfahren zu einem Sammelverfahren;
· Rolle des Innenministeriums und der Ausländerbehörde Kleve im Rahmen der Haftentlassung Amris aus der JVA Ravensburg;
· Einschätzung der Gefährlichkeit Amris;
· Kommunikation, Aufgabenteilung und Lageeinschätzungen im GTAZ und der Sicherheitskonferenz (Siko) NRW;
· Wechsel des Lebensmittelpunktes Amris im Jahr 2016 und Zuständigkeiten der nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden;
· Kontakte zwischen nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden und Anis Amri zur Informationsgewinnung über die islamistische Szene.
Ebenfalls stellt sich die Frage, ob ein möglicher Geheimnisverrat aus nordrhein-westfälischen Sicherheitskreisen Auswirkungen auf das Fluchtverhalten Amris und damit den Fahndungserfolg der deutschen Behörden nach dem Attentat hatte. Verschiedene Informationen deuten darauf hin, dass Amri auf seiner Flucht über Nordrhein-Westfalen in die Niederlande gelangt ist. So soll nach Medienberichten ein vom BKA als glaubwürdig eingeschätzter Zeuge Amri am 21. Dezember 2016 morgens um 7.00 Uhr nahe seiner Flüchtlingsunterkunft in Emmerich gesehen haben. Nach verschiedenen Presseberichten sollen im Laufe des Vormittags desselben Tages in einem Internetcafé in Emmerich Nachrichten vom persönlichen Email-Account Amris versandt und der persönliche Facebook-Account Amris gelöscht worden sein. Um 11.30 Uhr wurde Amri schließlich von Kameras auf dem Bahnhof von Njmwegen, 40 Kilometer von Emmerich entfernt, gefilmt. Informationen über anstehende Maßnahmen der Polizei sollen ausweislich von Agenturmeldungen bereits am Vormittag von „Sicherheitskreisen“ in Nordrhein-Westfalen an Medien weitergegeben worden sein. Ermittlungen wegen Geheimnisverrats hat der Landesinnenminister nach eigener Aussage im Innenausschuss des Landtags weder bisher eingeleitet noch für die Zukunft geplant.
Die Menschen in Deutschland schauen im Fall Amri seit Wochen auf die Sicherheitsbehörden und seine Verantwortungsträger. Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist es den Opfern des bisher verheerendsten islamistischen Terroranschlags auf deutschem Boden schuldig, für eine gründliche Aufklärung des Falls im Rahmen aller seiner Möglichkeiten und Zuständigkeiten zu sorgen. Nur so können wir das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat wiederherstellen und aus den Fehlern der Vergangenheit wichtige Lehren für den Kampf gegen Terrorismus ziehen.
III. Untersuchungsauftrag
Der Ausschuss erhält den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, einschließlich des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums und der Staatskanzlei, und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Sicherheits-, Justiz-, Kommunal- und sonstigen Behörden im Land Nordrhein-Westfalen beim Umgang mit dem tunesischen Islamisten Anis Amri, seinem Umfeld und möglichen Unterstützern vor dem Anschlag in Berlin am 19. Dezember 2016 sowie im Hinblick auf die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, innerbehördliche und inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Anschlag zu untersuchen.
IV. Untersuchungszeitraum
Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum vom 6. Juli 2015, dem Tag der Erstfeststellung des Aufenthalts von Amri in Deutschland durch die Polizei Freiburg, bis zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses.
V. Fragenkomplexe
Im Rahmen seines Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss insbesondere, aber nicht ausschließlich, die nachfolgend aufgelisteten Fragenkomplexe aufzuklären:
1) Möglichkeiten der Festsetzung Amris
a. Was waren die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, dass durch die zuständigen Behörden von einer Beantragung von Abschiebehaft abgesehen wurde?
b. Was war über die Vorgeschichte des Amri zum Zeitpunkt möglicher Entscheidungen bekannt?
c. Wurde die Prognose über die zu erwartende Dauer der Abschiebung zu verschiedenen Zeitpunkten im Passersatzverfahren erneut durchgeführt? Wenn nicht, warum?
d. Welcher zusätzlichen Erkenntnisse über den Radikalisierungsgrad Amris und seine terroristischen Vorhaben hätte es bedurft, um zu gerichtsverwertbaren Erkenntnissen für eine Ausweisungsverfügung zu kommen?
e. Was waren die Gründe dafür, dass keine polizeilichen oder aufenthaltsrechtlichen Meldeauflagen gegen Amri verhängt wurden? Welche Informationen in Bezug auf Mehrfach-Identitäten, Reisetätigkeiten und sonstige Verstöße Amris gegen asyl- oder ausländerrechtliche Vorschriften haben Sicherheitsbehörden den zuständigen Ausländerbehörden zur Verfügung gestellt und von wem stammen diese Informationen? Es soll auch untersucht werden, ob Landesbehörden Hinweis dazu vorlagen, ob es einen Zusammenhang zwischen der verspäteten Asylantragstellung dem BAMF und den Mehrfach-Registrierungen von Amri gab?
f. Wieso verzichteten der Innenminister und die ihm unterstellten Behörden darauf, gegen die Mehrfach-Identitäten und weitere Verstöße gegen asyl- oder ausländerrechtliche Vorschriften von Anis Amri vorzugehen?
g. Welche Vorkehrungen waren von Seiten des Innenministeriums getroffen worden, um den Schutz der Bevölkerung vor islamistischen Gefährdern auch mit Mitteln des Aufenthaltsrechts zu gewährleisten?
h. Wie gestaltete sich vor dem Anschlag das Melde- und Berichtswesen innerhalb des Innenministeriums und zwischen dem Innenministerium und seinen Behörden über islamistische Gefährder und den Umgang mit ihnen?
i. Welche Maßnahmen wurden von Seiten des Innenministers sowie der ihm unterstellten Behörden mittlerweile getroffen, damit sich in einem zukünftigen, vergleichbaren Fall (ausreisepflichtiger straffälliger Gefährder) eine terroristische Gefahr für die Bevölkerung nicht wieder realisiert?
j. Welche Vorkehrungen hatten der Justizminister sowie die ihm unterstellten Behörden zum Umgang mit ausreisepflichtigen Gefährdern vor dem Anschlag getroffen, damit sich die von ihnen ausgehende Gefahr für die Bevölkerung nicht realisiert?
2) Flucht Amris und möglicher Geheimnisverrat
a. Welche Maßnahmen haben die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden ergriffen, nachdem ihnen bekannt war, dass Anis Amri Tatverdächtiger des mehrfachen Mordes in Berlin war?
b. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob Amri über Nordrhein-Westfalen in die Niederlande geflohen ist?
c. Warum wurden nach dem Anschlag Verbleibskontrollen in Emmerich durchgeführt, obwohl Amri zweieinhalb Wochen zuvor dort amtlich abgemeldet wurde und im Personagramm zu Amri vom 14.12.2016 nur Aufenthalte in Berlin genannt werden?
d. Wurden Verbleibskontrollen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und warum am jeweiligen Ort?
e. Wie genau verliefen die Fahndungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen?
f. Welche Nachforschungen wurden eingeleitet, um auszuschließen, dass es während der Fahndungsmaßnahmen nach Amri zu Geheimnisverrat durch Mitarbeiter des Innenministeriums und der ihm zugeordneten Behörden gekommen ist?
g. Haben der Innenminister oder Beamte aus seinem Verantwortungsbereich in Rahmen solcher Nachforschungen mit den Journalisten gesprochen, die die Meldung über unmittelbar bevorstehende polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen am Vormittag des 21.12.2016 verbreitetet haben?
3) Darstellungen des Innenministers, seiner leitenden Beamten und der Ministerpräsidentin nach dem Anschlag in Berlin
3.1) Passersatzverfahren mit Tunesien
a. Welche Erkenntnisse liegen bezüglich der Einschätzungen der tunesischen Behörden zum Hergang des Passersatzpapierverfahrens für Anis Amri vor?
b. Warum erklärte der Innenminister zunächst im Rahmen der Pressekonferenz am 21.12.2016, dass die Passersatzpapiere des Anis Amri an diesem Tag bei der ZAB Köln eingegangen seien?
c. Auf welche Tatsachen stützt der Innenminister folgende Behauptung? „Dass letztendlich die PEP am 21. Dezember 2016 per E-Mail durch das tunesische Generalkonsulat angekündigt wurden, ist nur darauf zurückzuführen, dass an diesem Tag die Öffentlichkeitsfahndung nach Anis Amri stattgefunden hat. Ansonsten hätte das noch bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag gedauert.“
d. Warum wurde das erste Passersatzpapierverfahren unter explizitem Verzicht auf die Angabe des Gefährderstatus von Amri und unter dem Hauptnamen Ahmed Al Masri geführt statt unter dem Hauptnamen Anis Amri?
e. Was haben der Innenminister und die ihm unterstellten Behörden in der Zeit vor dem Anschlag mit tunesischen Stellen unternommen, um die Zusammenarbeit bei Passersatzpapierverfahren zu verbessern?
f. Warum hat das Landesinnenministerium das Unterstützungsangebot des Bundesinnenministeriums für das Passersatzpapierverfahren zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen?
g. Was haben die nordrhein-westfälischen Behörden seit der Einstufung Amris als Gefährder im Februar 2016 unternommen, um die für die Bereitstellung von tunesischen Passersatzpapieren erforderlichen Handflächenabdrücke von ihm zu bekommen?
3.2) Informationsaustausch zwischen dem Innenministerium, den
Landesoberbehörden und den untergeordneten Stellen sowie entsprechenden Stellen in anderen Bundesländern oder des Bundes
a. Durch welche Organisationsprozesse hat das Landesinnenministerium – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Justizministerium – sichergestellt, dass alle mit dem Fall Amri betrauten Behörden in Nordrhein-Westfalen, in anderen Bundesländern sowie im Bund alle relevanten Informationen über den späteren Attentäter erhielten?
b. Welche Informationen lagen der Behörde, die ausländerrechtlich die Federführung im Fall Amri hatte, zu dessen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren gegen ihn vor?
c. Wie erklärt sich der Widerspruch zwischen den Angaben über den Grund für die Einstellung der Verfahren gegen Amri durch die Staatsanwaltschaft Duisburg einerseits und denen in der Chronologie von Bund und Ländern andererseits (Paragraf 154 f bzw. b StPO)?
d. Wie gestaltete sich der Informationsaustausch zu den ausländer- und asylrechtlichen Fragen im Fall Amri zwischen den Behördenstellen in Dortmund, Oberhausen, Köln, Arnsberg, Hemer, Rüthen, Kleve und Emmerich?
e. Wie gestaltete sich der Informationsaustausch zwischen dem Innenministerium, den Landesbehörden und den untergeordneten Stellen mit den Stellen in anderen Bundesländern und der Bundes im Fall Amri?
3.3) Ermittlungsverfahren gegen Amri und mögliche Verfahrensverbindung zu
einem Sammelverfahren
a. Warum wurden die gegen Amri anhängigen Verfahren nie zu einem Sammelverfahren zusammengeführt?
b. Warum wurden der in der Bund-Länder-Chronologie genannte Vorwurf des „gewerbsmäßigen Betrugs“ gegen Amri und die in einer Antwort der Bundesregierung genannte Vermutung, dass dieser Betrug nicht nur vorübergehend war, sondern seinem Lebensunterhalt diente, bisher in keiner offiziellen Darstellung des Landesinnenministeriums erwähnt?
c. Gibt es einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Siko-NRW-Sitzung zu Amri und der Verfahrenseinstellung gegen Amri in Duisburg, die am selben Tag (23.11.2016) erfolgten?
d. Welche Erkenntnisse liegen bzgl. des Verfahrens gegen Amri durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Versuchs der Beteiligung an einem Mord (§ 30 i.V.m. § 211 StGB) vor?
3.4) Haftentlassung Amris aus der JVA Ravensburg
a. Welche nordrhein-westfälischen Behörden und welche Stellen innerhalb dieser Behörden hatten bezüglich der Haftentlassung Amris aus der JVA Ravensburg zu welchem Zeitpunkt direkten Kontakt mit welchen Behörden in Baden-Württemberg?
b. Was genau wurde im Rahmen dieser Kontakte besprochen?
c. Inwiefern wurde seitens der Behörden in Nordrhein-Westfalen eine Verlängerung der Haft zur Vorbereitung der Abschiebung in Betracht gezogen oder geprüft?
d. Welche Erkenntnis hat die Landesregierung darüber, warum die Behörden in Baden-Württemberg das Verfahren nach § 154f StPO vorläufig eingestellt haben?
e. Welche Aufenthaltsorte von Amri haben die nordrhein-westfälischen Behörden den Behörden in Baden-Württemberg mitgeteilt?
f. Haben nordrhein-westfälische Behörden die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO angeregt oder eingefordert?
g. Wer gab den Fahndungshinweis, der zur Verhaftung Amris führte, an die Behörden in Baden-Württemberg: das LKA Berlin oder das LKA NRW?
3.5) Entwicklung der Gefährlichkeit Amris
a. In welchen Informations- und Meldesystemen der deutschen und nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden war Anis Amri unter welchem Status wann registriert und welche Informationen wurden hier ausgetauscht?
b. Warum haben der Innenminister oder seine leitenden Beamten die Einstufung Amris als „Foreign Fighter“ im Oktober 2016 bis zur Sitzung des Innenausschusses am 2. Februar bei keinem Auftritt und bei keiner Erklärung erwähnt – und dann auch nur auf Nachfrage?
c. Welche in den GTAZ-Sitzungen zu Amri teilnehmende Behörde hat zu welchem Zeitpunkt die Einschätzung geäußert, dass Amri in das Drogenmilieu abrutsche und deswegen die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch ihn abnehme?
d. Welche Rolle spielt bei der Gefährder-Bewertung durch die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden eine sich verändernde Nähe eines Gefährders zum Drogenmilieu oder der allgemeinen Kriminalität?
3.6) Kommunikation und Aufgabenteilung im GTAZ
a. Welche Zuständigkeiten im Fall Amri wurden in welcher Sitzung des GTAZ auf welche Sicherheitsbehörden übertragen und welche Informationen, Erkenntnisse und (gemeinsame) Bewertungen gab es in den jeweiligen Sitzungen? Wie gestaltete sich die Kommunikation im GTAZ?
b. Welche Personen haben seitens der nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden an den GTAZ-Sitzungen zu Amri teilgenommen?
c. Wie wurde der Informationsaustausch zwischen den mit dem Fall Amri betrauten Bundes- und Landesbehörden außerhalb der GTAZ-Sitzungen organisiert?
d. Warum haben der Innenminister und auch die Ministerpräsidentin bis zum 2. Februar 2017 nicht einmal öffentlich darauf hingewiesen, dass sich nicht nur das GTAZ, sondern auch die Siko NRW insgesamt sieben Mal mit Amri auseinandergesetzt hat?
e. Warum sprach der Innenminister in seinen öffentlichen Auftritten bis zum 2. Februar 2017 von 40 Behörden im GTAZ, die die Einschätzungen zu Amri gemeinsam getroffen hätten, obwohl an den Besprechungen zu Amri ausweislich der bisher verfügbaren Informationen nur maximal 10 Behörden beteiligt waren?
f. Warum sind in der Erklärung des Landeskriminaldirektors im Innenausschuss am 5. Januar 2017 alle wesentlichen Informationen mit NRW-Bezug aus den Protokollen der GTAZ-Sitzungen ausgelassen worden?
3.7) Arbeit der Sicherheitskonferenz NRW
a. Was wurde in den einzelnen Sitzungen der Siko NRW zu Amri besprochen?
b. Welche Personen nahmen an den Sitzungen der Siko NRW jeweils teil?
c. Welche neuen Erkenntnisse zu Amri oder sonstige Ergebnisse der Sitzungen wurden an die weiteren mit dem Fall befassten Behörden des Bundes und der Länder weitergesteuert? Ebenso von Interesse ist, welche Informationen zu Amri von Behörden des Bundes und anderer Bundesländer an die Sicherheitsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet wurden.
3.8) Wechsel des Lebensmittelpunktes Amris
a. Zu welchen Zeitpunkten hatte Amri wo seinen Lebensmittelpunkt und auf welchen Erkenntnissen beruhen die Informationen bzgl. seines Aufenthaltes?
b. Auf welche belegten Tatsachen gründet sich die Einschätzung der Landesregierung von der Verlagerung des Lebensmittelpunktes Amris nach Berlin konkret?
c. Worauf gründet sich die Einschätzung des Landesinnenministeriums, dass Amri in den in der Tabelle des Landesinnenministeriums vom 16. Januar 2017 mit „Aufenthalt unbekannt“ etikettierten Feldern auf jeden Fall nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in anderen „Zuständigkeitsbereichen“ aufhältig gewesen sein soll?
d. Aufgrund welcher Erkenntnisse geht das Landesinnenministerium davon aus, Amri habe ab Februar seinen Lebensmittelpunkt nach Berlin verlegt, wenn im Oktober offenbar eine Ortung seines Handy nötig war, um herauszufinden, wo er sich befand?
3.9) Zuständigkeiten der nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden
a. Warum hat der Innenminister in seinen Statements bis zum 5. Januar die Wiedereinstufung Amris als Gefährder in Nordrhein-Westfalen im Mai 2016 nicht erwähnt?
b. Warum hat die Ministerpräsidentin auf ihrer Jahresauftaktpressekonferenz 2017 zwar die Ausstufung Amris als Gefährder im März, nicht aber seine Wiedereinstufung in Nordrhein-Westfalen zwei Monate später erwähnt?
c. Wie erfolgte die Vorbereitung der Ministerpräsidentin auf Fragen zum Themenkomplex Amri im Rahmen der Pressekonferenz?
d. Haben nordrhein-westfälische Behörden die Observation Amris übernommen, als dieser im Mai, Juni und August in Dortmund und am Niederrhein war? Wie wurde Anis Amri im Untersuchungszeitraum oberserviert, welchen Kenntnisstand hatten die Behörden des Landes von Observationsmaßnahmen in anderen Bundesländern bzw. hinsichtlich der Gründe, warum eine Observation nicht erfolgte?
e. Wurde das LKA Berlin über die Haftentlassung Amris aus der JVA Ravensburg und seine Aufenthalte in Nordrhein-Westfalen im August informiert?
f. Ist es zu fehlerhaften bzw. veralteten Angaben zu den Aufenthaltsorten im Personagramm Amris gekommen?
3.10) Kontakte zwischen nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden und
Amri
a. Welche direkten Kontakte haben zwischen den nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden, ihren Ermittlern, V-Männern, Informanten oder Gewährspersonen auf der einen und Amri auf der anderen Seite stattgefunden?
b. Welche Rolle spielte Amri für die Informationsgewinnung der nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden über die islamistische Szene jenseits des Strukturverfahrens gegen die Gruppe um Abu Walaa?
c. Wie und wann kam im Fall Amri und der Beschäftigung der nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden mit ihm die „Richtlinie für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten (= Zusammenarbeitsrichtlinie)“ zum Tragen?
VI. Schlussfolgerungen
Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen, welche Schlussfolgerungen aus dem Umgang aller beteiligten Behörden mit dem Terroristen Anis Amri und aus ihrem Verhalten nach dem Anschlag am 19. Dezember 2016
1) im Hinblick auf den künftigen Umgang mit in Nordrhein-Westfalen eingestuften oder gemeldeten ausländischen Gefährdern;
2) in Bezug auf die Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden in Nordrhein-Westfalen bei ausländerrechtlichen Fragen;
3) in Bezug auf die Zusammenarbeit und Kommunikation nordrhein-westfälischer und der jeweiligen Heimatbehörden bei ausländerrechtlichen Fragen;
4) im Hinblick auf die Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden in Nordrhein-Westfalen mit anderen Bundesländern sowie mit dem Bund bei der Strafverfolgung ausländischer Gefährder;
5) in Bezug auf die Arbeit der Sicherheitskonferenz NRW und ihr Wirken im Rahmen der Abstimmungen im GTAZ sowie
6) in Bezug auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung sowie der Kommunikation gegenüber dem Parlament in und nach Terrorlagen
gezogen werden müssen.
VII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht
Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen.
Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist..
Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, der Teilbericht oder der Zwischenbericht erfolgen schriftlich.
Die Antragsteller regen ferner an, dass ein Untersuchungsausschuss zu diesem Untersuchungsgegenstand in der neuen Wahlperiode erneut eingesetzt wird.
VIII. Einholung externen Sachverstandes
Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.
Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist.
Die hierzu notwendigen Mittel sind dem Ausschuss zu gewähren.
IX. Ausstattung und Personal
Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:
1.) Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
2.) Dem Ausschuss und dem/der Vorsitzenden werden gestellt:
a) 1,5 Stellen für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des höheren Dienstes;
b) Eine weitere personelle Unterstützung aus dem höheren/gehobenen Dienst sowie aus dem Assistenzbereich.
3.) Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
a) Die erforderlichen Mittel für je 1,5 Stellen für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des höheren Dienstes;
b) Eine Halbtagskraft zur Assistenz.
Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.