LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/10628 |
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30.12.2015 |
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 4089 vom 21. Oktober 2015
des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS
Geheimnisse in der Arbeitslosengeschichte des Reker-Attentäters?
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4089 mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet über Ungereimtheiten in der Arbeitslosengeschichte des Messerattentäters Frank S. [1], der am 17.10.2015 die Kölner Oberbürgermeisterkandidatin Henriette Reker zu töten versuchte.
Frank S. soll tief in der Bonner Skinhead- und Neonaziszene verwurzelt gewesen sein, an rechtsextremen Aufmärschen teilgenommen haben und Sympathisant der später verbotenen „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ (FAP) gewesen sein. Wegen Straftaten wie Raub und Körperverletzung habe er bereits im Gefängnis gesessen. Das Messerattentat selbst erinnert an ein kürzlich aufgetauchtes Video, auf dem Rechsextreme im Kölner Umland Angriffe mit Messern üben.
Der Kölner Stadt-Anzeiger schreibt, Frank S. habe jahrelang ALG2-Leistungen bezogen, ohne bei der Arbeitsagentur jemals vorsprechen zu müssen und ohne je vermittelt worden zu sein. Seine Akte beim Amt sei zudem als geheim eingestuft. Der Kölner Stadt-Anzeiger formuliert die Frage, ob hier etwas verschleiert werden soll.
Nachdem sich zahlreiche Personen des rechten Spektrums im Nachhinein als Informanten oder V-Personen der Geheimdienste herausgestellt haben, muss die Frage gestattet sein, ob das hier möglicherweise der Fall ist.
1. Welche Leistungen der Arbeitsagentur hat Frank S. bezogen?
2. Aus welchen Gründen musste Frank S. nicht bei der Arbeitsagentur vorsprechen bzw. gab es keine Vermittlungsversuche?
3. Aus welchen Gründen ist seine Akte bei der Arbeitsagentur als geheim eingestuft?
Falls der mutmaßliche Täter bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitslos gemeldet war und Leistungen bezogen hat, unterliegen alle Details dazu dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). In diesem Sinne sind alle Daten von Leistungsbeziehern der Agenturen für Arbeit und von Jobcentern als für die Öffentlichkeit „gesperrt“ zu begreifen. Gesetzliche Übermittlungstatbestände (§§ 68 ff SGB X), die es erlauben würden, der Landesregierung Auskunft über sozialdatenschutzrechtlich geschützte Einzelheiten zu erteilen, liegen nicht vor.
4. Welche Informationen lagen beim Verfassungsschutz des Landes NRW über Frank S. vor? Nennen Sie auch Zeitpunkte der Informationsgewinnung.
Es liegen Erkenntnisse aus den 1990er Jahren sowie aus den Jahren 2002 und 2008 zu einer Person mit Namen Frank S. vor. Die Informationen stehen im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Bereich der rechtsextremistischen Szene.
5. Wurde Frank S. als Informant oder V-Person des Verfassungsschutzes des Landes NRW oder einer anderen Verfassungsschutzbehörde geführt? Nennen Sie die beteiligte Behörde, soweit die Landesregierung Kenntnis davon hat.
Eine Führung als Informant oder V-Person durch den Verfassungsschutz NRW wird aus Gründen des Geheimschutzes weder bestätigt noch verneint.
I.Ü. liegen keine Informationen über Verbindungen der Behörden anderer Länder zu Frank S. vor.
[1] http://www.ksta.de/koeln/-sote-reker-attentaeter-wuenscht-ihr-den-tod-koeln-ob-wahl,15187530,32215540.html