LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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Drucksache 16/10422 |
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08.12.2015 |
Antrag
der Fraktion der CDU
Den Reichtum unserer Museen in Nordrhein-Westfalen durch Digitalisierung besser sichtbar machen – praxistaugliches Urheberecht zur Digitalisierung von Museumsbeständen einführen!
I. Der Landtag stellt fest:
Die Museen in Nordrhein-Westfalen gehören nach § 6 des Gesetzes zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kulturfördergesetz NRW – KFG NW) zur kulturellen Infrastruktur des Landes und zählen zu den besonders attraktiven Kultureinrichtungen.
Museen sind öffentliche Räume der Begegnung, der kulturellen Auseinandersetzung und des neugierigen Entdeckens. Sie fördern die gesellschaftliche Integration, indem sie den Reichtum verschiedener Kulturen und Religionen zeigen, erklären und verständlich machen. Auch im Zeitalter allgegenwärtiger digitaler Wissensmedien kommt ihnen als realen Orten mit konkreten Objekten eine nicht zu ersetzende Funktion der Veranschaulichung und Illustration kultureller Werte zu. Sie können darüber hinaus einen wertvollen Beitrag zur kulturellen Teilhabe leisten, wenn sie ihre Bestände leicht zugänglich und öffentlich sichtbar im Internet präsentieren.
Während digitale Inhalte im Internet jedem Interessierten zur Verfügung stehen, erreichen Museen mit ihren zeitlich begrenzten Ausstellungen und ihren Beständen vor Ort oft nur eine relativ kleine Zielgruppe. Es könnten aber weitaus mehr Menschen von der musealen Arbeit und den teilweise generationenübergreifend und sachkundig zusammengetragenen Sammlungen profitieren.
Dem Beispiel der Bibliotheken mit ihren vielfältigen Digitalisierungsprojekten folgend, sollten daher auch die Museen sich stärker für eine Online-Präsentation ihrer Bestände öffnen. Sie könnten dabei auch den großen Fundus ihrer unsichtbar in den Depots lagernden und selbst durch gedruckte Kataloge nur unzureichend erschlossenen Sammlungen erstmals der Öffentlichkeit präsentieren.
Beispielhaft auch für andere Einrichtungen zählt § 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ (GV. NRW. 2012 S. 516) den Wissenstransfer in die Öffentlichkeit zu den Aufgaben des Museums. Dabei sollen neben der klassischen Museumsarbeit vor Ort ausdrücklich „weitere Mittel der öffentlichen Bildung“ genutzt werden. Zu diesen Mitteln gehört selbstverständlich auch das Internet. Für alle Museen gilt zudem der in § 8 Abs. 2 KFG NW formulierte politische Digitalisierungsauftrag.
Ein bloßer politischer Wille zur Digitalisierung musealer Bestände reicht jedoch nicht. Neben der finanziellen Förderung konkreter Vorhaben geht es auch um die Schaffung einer geeigneten technischen Infrastruktur für die Langzeitarchivierung der Digitalisate und deren professionelle Präsentation in der Öffentlichkeit.
Darüber hinaus behindern gerade
im Bereich der zeitgenössischen Kunst sowie zeitgeschichtlicher Objekte urheberrechtliche
Beschränkungen den Aufbau einer digitalen Präsentation entsprechender
Sammlungen. Mit der Einführung der Regelungen über die Nutzung verwaister Werke
in § 61 ff. UrhG durch Art 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Nutzung verwaister und
vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3728) wurde zwar ein erster Schritt in die
richtige Richtung unternommen, doch ist die Praxistauglichkeit der Regelung für
den Museumsbereich mehr als fraglich. Gerade auf diese rechtlichen Probleme
wurde unlängst durch namhafte Rechts- und Museumsexperten in der so genannten
„Hamburger Note zur Digitalisierung des kulturellen Erbes“ hingewiesen, die am
13. Oktober 2015 in der Hamburger Vertretung beim Bund in Berlin der
Öffentlichkeit vorgestellt wurde.
Durch die Angebote der Deutschen Digitalen Bibliothek, aber auch Portale wie Wikipedia stehen Besucherinnen und Besuchern von Museen viele zusätzliche Informationen über die ausgestellten Objekte zur Verfügung. Über Social Media (z.B. Twitter und Facebook) kann zudem eine aktive Auseinandersetzung mit den Ausstellungsstücken und ihre kulturelle Aneignung erfolgen. Leider ist dies nicht in allen Häusern in gleicher Weise möglich.
Durch teilweise sehr rigorose Fotoverbote in Sammlungen und Ausstellungen wird ein Museumsbesuch gerade von jungen Menschen nicht selten wie ein „unproduktives Funkloch“ erlebt, besonders dann, wenn sogar die begleitende Informationssuche mit dem Smartphone als nicht erwünscht vom Aufsichtspersonal unterbunden wird. Museen in der Mediengesellschaft des 21. Jahrhunderts müssen die kommunikativen Gewohnheiten und medialen Aneignungsstrategien ihrer Besucherinnen und Besucher ernst nehmen, wenn sie nicht an Relevanz verlieren wollen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass durch das am 17. Juli 2015 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (BGBl. I, 1162) in Art. 1 Nr. 1 c) ee) auch die Museen in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes einbezogen wurden. Hintergrund dieser Regelung ist die europäische Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Danach sollen Museen wie auch Bibliotheken und Archive mit ihren Beständen das öffentliche Wissen bereichern und das allgemeine Kulturleben wie auch die Kulturwirtschaft fördern. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Museen überhaupt noch pauschale Fotoverbote für ihre in vielen Fällen nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützten Objekte aussprechen können.
Viele Menschen nutzen die Angebote von Wikipedia, um sich zu informieren. Auch wenn sie dort in einzelnen Fällen nicht immer zuverlässige Inhalte finden, ändert dies an der Akzeptanz und Bedeutung von Wikipedia als Rechercheinstrument nichts. Schon heute findet man, in der Regel von engagierten Menschen erstellt, viele Einträge und Informationen, die sich auch auf Museen und ihre Bestände beziehen. Positiv ist daran, dass so die Arbeit und die Sammlung eines Museums zusätzliche öffentliche Aufmerksamkeit und Wertschätzung erfährt. Kritisch ist freilich anzumerken, dass manche Informationen lückenhaft, unprofessionell erstellt oder einfach falsch sind. Einige Museen haben dies als Herausforderung gesehen und durch eine direkte Kooperation mit Wikipedia sowie die Förderung eines so genannten „Wikipedian in residence“ ihre Darstellung bei Wikipedia nicht nur professionalisiert, sondern auch ihre Bestände und Sammlungen systematisch in den Wissensraum der Online-Enzyklopädie integriert und damit die analoge Welt der Sammlungen mit der Welt digitaler Wissensmedien optimal vernetzt. Zu den Museen, die eine solche Kooperation mit Wikipedia bereits eingegangen sind, gehören u.a. das British Museum in London oder die Smithonian Institution in Washington D.C. Auch für besonders markante Museen in Nordrhein-Westfalen wäre eine Kooperation mit Wikipedia sinnvoll und ein wichtiger Baustein für eine zeitgemäße „Digital-Outreach-Strategie“.
II. Der Landtag beschließt:
Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
1. ein Programm im Sinne von § 14 KFG NW vorzulegen, um die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung von Museumsbeständen im Internet voranzutreiben.
2. sich gemäß § 18 S. 2 KFG NW auf Bundes- und europäischer Ebene für ein angemessenes und praxistaugliches Urheberecht zur Digitalisierung von Museumsbeständen einzusetzen.
3. auf die ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Museen und Träger musealer Einrichtungen einzuwirken, die digitale Nutzung ausgestellter Bestände nach den Grundsätzen des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu ermöglichen.
4. den Aufenthalt eines „Wikipedian in residence“ an ausgewählten Museen des Landes zu fördern.
Armin Laschet
Lutz Lienenkämper
Klaus Kaiser
Prof. Dr. Thomas Sternberg
und Fraktion